← Österreich

{'item': 'B94/04'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.11.2004 GeschäftszahlB94/04 Sammlungsnummer17376 LeitsatzKeine Verletzung im Gleichheitsrecht und im Recht auf ein Verfahren vor dem ges

§123

BDG) in der Prüfung bestehe, ob ausreichende Verdachtsmomente gegen den Beschwerdeführer bestehen, die die Annahme einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen, während die Klärung der Rechts- und Schuldfrage dem nachfolgenden Disziplinarverfahren vorbehalten sei (vgl VfSlg 16269/2001). Gestützt darauf gelangte die Berufungskommission ersichtlich und nachvollziehbar zur Auffassung, dass auf Grund der Ergebnisse der von der die Disziplinaranzeige erstattenden Dienstbehörde erster Instanz gepflogenen Ermittlungen der Verdacht begründet sei, der Beschwerdeführer habe sich verschiedener, näher bezeichneter Dienstpflichtverletzungen schuldig gemacht. Im Besonderen ist auch die umfangreiche, auf die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gestützte Auseinandersetzung der Berufungskommission mit der Verjährungseinrede des Beschwerdeführers nicht als denkunmöglich zu bewerten (vgl auch VfSlg 15287/1998).Die Berufungskommission ist in der bekämpften Entscheidung von der keinesfalls als unvertretbar zu qualifizierenden Rechtsauffassung ausgegangen, dass die Funktion des Einleitungsbeschlusses (

§123

BDG) in der Prüfung bestehe, ob ausreichende Verdachtsmomente gegen den Beschwerdeführer bestehen, die die Annahme einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen, während die Klärung der Rechts- und Schuldfrage dem nachfolgenden Disziplinarverfahren vorbehalten sei vergleiche VfSlg 16269 aus 2001,). Gestützt darauf gelangte die Berufungskommission ersichtlich und nachvollziehbar zur Auffassung, dass auf Grund der Ergebnisse der von der die Disziplinaranzeige erstattenden Dienstbehörde erster Instanz gepflogenen Ermittlungen der Verdacht begründet sei, der Beschwerdeführer habe sich verschiedener, näher bezeichneter Dienstpflichtverletzungen schuldig gemacht. Im Besonderen ist auch die umfangreiche, auf die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gestützte Auseinandersetzung der Berufungskommission mit der Verjährungseinrede des Beschwerdeführers nicht als denkunmöglich zu bewerten vergleiche auch VfSlg 15287 aus 1998,). Schon auf Grund der vorstehenden Erwägungen scheidet aber auch die vom Beschwerdeführer - mit dem Argument, die belangte Behörde habe eine inhaltlich unrichtige Entscheidung in einer bereits verjährten Angelegenheit getroffen, - behauptete Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter aus (vgl im Übrigen auch VfSlg 16716/2002 mwH, wonach ein Einleitungsbeschluss keine Entscheidung über eine "strafrechtliche Anklage"

Art6

EMRK darstellt - für einen Verhandlungsbeschluss gilt sinngemäß das Gleiche).Schon auf Grund der vorstehenden Erwägungen scheidet aber auch die vom Beschwerdeführer - mit dem Argument, die belangte Behörde habe eine inhaltlich unrichtige Entscheidung in einer bereits verjährten Angelegenheit getroffen, - behauptete Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter aus vergleiche im Übrigen auch VfSlg 16716 aus 2002, mwH, wonach ein Einleitungsbeschluss keine Entscheidung über eine "strafrechtliche Anklage"

Art6

EMRK darstellt - für einen Verhandlungsbeschluss gilt sinngemäß das Gleiche).

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.