← Österreich

{'item': ['G36/04', 'V20/04']}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.10.2004 GeschäftszahlG36/04, V20/04 Sammlungsnummer17341 LeitsatzVerfassungswidrigkeit der Ausgliederung bestimmter Aufgaben wie zB der

§54aAbs1, Abs3 erster Satz und Abs4 Zivildienst

G idF der ZivildienstG-Nov 2001, BGBl I 133/2000.

§54aAbs1, Abs3 erster Satz und Abs4 Zivildienst

G in der Fassung der ZivildienstG-Nov 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, 133 aus 2000,. Ungeachtet der bestehenden kompetenzrechtlichen und materiellen Unterschiede der Angelegenheiten der militärischen Landesverteidigung im Verhältnis zum Zivildienstwesen und der begrifflichen Zugehörigkeit des Zivildienstes (bloß) zur umfassenden - nicht hingegen zur militärischen - Landesverteidigung ist dem besonderen wechselseitigen Verhältnis zwischen Zivildienst und Militärdienst bei Beurteilung der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Ausgliederung von Aufgaben der Zivildienstverwaltung in ausreichender Weise Rechnung zu tragen. In beiden Fällen (Wehrdienst und Zivildienst) handelt es sich um die gemäß Art9a Abs3 B-VG verpflichtende Ableistung eines staatlichen Dienstes, der - ungeachtet des Umstandes, dass die Tätigkeit des Zivildienstleistenden keine militärische ist - auf der Wehrpflicht beruht. Dass das Militärwesen, insbesondere die Feststellung der Wehrpflicht, jedoch zu den (ausgliederungsfesten) Kernaufgaben zählt - und dies gilt, ausgehend von der verfassungsrechtlichen Regelung, dass es sich beim Zivildienst um einen Wehrersatzdienst handelt, ebenso für die Feststellung des Eintritts der Zivildienstpflicht - hat der Verfassungsgerichtshof stets betont (vgl VfSlg 14473/1996).In beiden Fällen (Wehrdienst und Zivildienst) handelt es sich um die gemäß Art9a Abs3 B-VG verpflichtende Ableistung eines staatlichen Dienstes, der - ungeachtet des Umstandes, dass die Tätigkeit des Zivildienstleistenden keine militärische ist - auf der Wehrpflicht beruht. Dass das Militärwesen, insbesondere die Feststellung der Wehrpflicht, jedoch zu den (ausgliederungsfesten) Kernaufgaben zählt - und dies gilt, ausgehend von der verfassungsrechtlichen Regelung, dass es sich beim Zivildienst um einen Wehrersatzdienst handelt, ebenso für die Feststellung des Eintritts der Zivildienstpflicht - hat der Verfassungsgerichtshof stets betont vergleiche VfSlg 14473 aus 1996,). Die (sanktionsbewehrte) Verpflichtung zur Leistung des Zivildienstes ist für die Zivildienstpflichtigen - spätestens mit der bescheidmäßigen Zuweisung an eine Einrichtung - mit erheblichen Eingriffen in ihre verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte verbunden. Der Zivildienst ist - für alle tauglich befundenen männlichen Staatsbürger, die eine Zivildiensterklärung abgeben - als verpflichtender Dienst für den Staat konzipiert, für dessen Dauer die privaten Dispositionsmöglichkeiten des Zivildienstleistenden insbesondere im Hinblick auf den Aufenthaltsort und die Möglichkeit einer (selbst gewählten) Erwerbsbetätigung (Berufsausübung) außergewöhnlich starken Einschränkungen unterworfen sind. So wie die aus Art9a Abs3 B-VG iVm §2 Abs1 ZivildienstG erfließende Verpflichtung zur Verpflegung der Zivildienstleistenden stets eine solche des Staates bleibt (vgl VfSlg 16588/2002), bleibt die Verpflichtung zur Ableistung des Zivildienstes eine solche gegenüber dem Staat, selbst wenn der Dienst bei (privaten) Einrichtungen abgeleistet wird.So wie die aus Art9a Abs3 B-VG in Verbindung mit §2 Abs1 ZivildienstG erfließende Verpflichtung zur Verpflegung der Zivildienstleistenden stets eine solche des Staates bleibt vergleiche VfSlg 16588 aus 2002,), bleibt die Verpflichtung zur Ableistung des Zivildienstes eine solche gegenüber dem Staat, selbst wenn der Dienst bei (privaten) Einrichtungen abgeleistet wird. Die die Grundrechtssphäre der Betroffenen erheblich einschränkende Verpflichtung zur Leistung des Zivildienstes ist ebenso wie die Verpflichtung zur Leistung des Militärdienstes nur aufgrund der besonderen Regelung des Art4 Abs3 litb EMRK verfassungsrechtlich zulässig. Im Fall von Elementarereignissen, Unglücksfällen ua sind Zivildienstpflichtige auch zur Leistung des außerordentlichen Zivildienstes zu verpflichten (§21, §21a ZivildienstG). Dies bedeutet, dass im "Ernstfall" auch Zivildienstpflichtige ebenso wie Wehrpflichtige zum Einsatz heranzuziehen sind. Aus diesen Überlegungen ergibt sich, dass jedenfalls jene die Verpflichtung zur Leistung des Zivildienstes individualisierenden Aufgaben der Vollziehung des Zivildienstgesetzes, die die dargestellten zulässigen Grundrechtseingriffe bei den Zivildienstpflichtigen oder Zivildienstleistenden bewirken, - wie etwa insbesondere die Zuweisung der Zivildienstpflichtigen, Zuweisungsänderungen und -aufhebungen, die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Zivildienstes aus besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen oder familiären Interessen des Zivildienstpflichtigen sowie deren Widerruf - von Verfassungs wegen nicht auf eine selbständige nicht staatliche Einrichtung übertragen werden dürfen. Der Gesetzgeber hat dadurch, dass §54a Abs1 ZivildienstG den Bundesminister für Inneres ermächtigt, ein Unternehmen mit "... Aufgaben der Zivildienstverwaltung gemäß den Abschnitten III, V und VI..." zu betrauen, die Grenzen des verfassungsrechtlich Zulässigen überschritten, da er die Beauftragung eines Unternehmens nicht nur mit Aufgaben, die die nähere Ausgestaltung der Ableistung des Zivildienstes wie zB Aufgaben im Zusammenhang mit dem Reisekostenersatz oder der Auszahlung von Bezügen betreffen, sondern auch mit den genannten Aufgaben außerhalb der staatlichen Verwaltungsorganisation ermöglicht hat, was verfassungsrechtlich unzulässig ist.Der Gesetzgeber hat dadurch, dass §54a Abs1 ZivildienstG den Bundesminister für Inneres ermächtigt, ein Unternehmen mit "... Aufgaben der Zivildienstverwaltung gemäß den Abschnitten römisch drei, römisch fünf und römisch sechs..." zu betrauen, die Grenzen des verfassungsrechtlich Zulässigen überschritten, da er die Beauftragung eines Unternehmens nicht nur mit Aufgaben, die die nähere Ausgestaltung der Ableistung des Zivildienstes wie zB Aufgaben im Zusammenhang mit dem Reisekostenersatz oder der Auszahlung von Bezügen betreffen, sondern auch mit den genannten Aufgaben außerhalb der staatlichen Verwaltungsorganisation ermöglicht hat, was verfassungsrechtlich unzulässig ist.

§2

, §3 und §4 sowie Feststellung der Gesetzwidrigkeit des (im Hinblick auf die Novelle BGBl II 343/2004 nicht mehr dem Rechtsbestand angehörenden) §1 der Verordnung über die Übertragung von Aufgaben der Zivildienstverwaltung (Übertragungs-Verordnung), BGBl II 140/2002, nach Wegfall der gesetzlichen Grundlage.

§2

, §3 und §4 sowie Feststellung der Gesetzwidrigkeit des (im Hinblick auf die Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, 343 aus 2004, nicht mehr dem Rechtsbestand angehörenden) §1 der Verordnung über die Übertragung von Aufgaben der Zivildienstverwaltung (Übertragungs-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, 140 aus 2002,, nach Wegfall der gesetzlichen Grundlage. (Anlassfall B1248/03, E v 16.10.04:

angefochtenen Bescheides wegen Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter; Quasi-Anlassfälle: B1249/03 ua B1490/03 ua, B690/04, B1010/04, alle E v 16.10.04; E v 30.11.04, B658/04).

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.