RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.10.2004 GeschäftszahlV129/03 - V122/03 Sammlungsnummer17338 - 17460 LeitsatzTeilweise Stattgabe des Individualantrags von Gemeinden auf Aufhebung eines Rechtsaktes des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit betreffend Erteilung einer Bewilligung zur Vornahme von Vorarbeiten für die Errichtung einer elektrischen Leitung an die beteiligte Partei; Qualifikation des bekämpften Rechtsaktes gegenüber den zur Duldung verpflichteten Grundeigentümern als Verordnung; Legitimation der antragstellenden Gemeinden als Grundeigentümer angesichts der unmittelbaren Duldungsverpflichtung gegeben; fehlerhafte, dem Starkstromwegegesetz - als lex specialis gegenüber dem Bundesgesetzblattgesetz - nicht entsprechende Kundmachung durch zwei Gemeinden; Aufhebung der Verordnung nur hinsichtlich dieser beiden Gemeinden RechtssatzZulässigkeit des Individualantrags von Gemeinden auf Aufhebung des Rechtsaktes des BM für Wirtschaft und Arbeit vom 10.06.03, mit dem der "Verbund- Austrian Power Grid AG" gemäß §5 StarkstromwegeG 1968 die Bewilligung erteilt wurde, fremde Grundstücke ua in den antragstellenden Gemeinden zur Vornahme von Vorarbeiten zu betreten und für die Ausarbeitung eines Detailprojektes für die 380 kV-Leitung "Kainachtal - Wien Südost", Teilstück "Kainachtal - Südburgenland" in Anspruch zu nehmen. Das Gesetz sieht die Erlassung eines Rechtsaktes vor, der mit der Zustellung an den zur Vornahme von Vorarbeiten Berechtigten als Bescheid erlassen wird und durch Kundmachung gegenüber den zur Duldung der Vornahme von Vorarbeiten Verpflichteten als Verordnung in Kraft tritt (vgl VfSlg 15545/1999).Das Gesetz sieht die Erlassung eines Rechtsaktes vor, der mit der Zustellung an den zur Vornahme von Vorarbeiten Berechtigten als Bescheid erlassen wird und durch Kundmachung gegenüber den zur Duldung der Vornahme von Vorarbeiten Verpflichteten als Verordnung in Kraft tritt vergleiche VfSlg 15545 aus 1999,). Der bekämpfte Rechtsakt erweist sich daher als Verordnung iSd Art139 B-VG. Da sich die Duldungsverpflichtung, fremde Grundstücke zu betreten und sie für Vorarbeiten zu benützen "nicht auf einzeln bestimmte Grundstücke bezieht, sondern auf Gemeindegebiete" [gemeint wohl: auf alle Grundstücke im Gemeindegebiet] sind die antragstellenden Gemeinden bezüglich ihrer eigenen Grundstücke von den Duldungspflichten unmittelbar betroffen. Die Verpflichtung der antragstellenden Gemeinden als Grundeigentümer zur Duldung der Vorarbeiten ergibt sich unmittelbar aus dem bekämpften Verwaltungsakt. §5 Abs4 StarkstromwegeG 1968 regelt nur die - in weiteren Bescheiden festzusetzenden - Entschädigungen. Aufhebung der Worte "Empersdorf," und "Heiligenkreuz am Waasen," des ersten Absatzes des mit "Spruch I." überschriebenen Teils der Verordnung des BM für Wirtschaft und Arbeit vom 10.06.03, Z556.475/58-IV/5a/03.Aufhebung der Worte "Empersdorf," und "Heiligenkreuz am Waasen," des ersten Absatzes des mit "Spruch römisch eins." überschriebenen Teils der Verordnung des BM für Wirtschaft und Arbeit vom 10.06.03, Z556.475/58-IV/5a/
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.