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{'item': 'V40/04'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.10.2004 GeschäftszahlV40/04 Sammlungsnummer17335 LeitsatzAufhebung von Wortfolgen einer Kanalanschlussgebührenverordnung betreffend das Entstehen der Gebührenpflicht mit Eintritt der Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides in Folge Fehlens einer landesgesetzlichen Ermächtigung zur Ausgestaltung einer Kanalanschlussgebühr als Interessentenbeitrag; Verfassungswidrigkeit der dynamischen Verweisung auf die Tiroler Bauordnung in der jeweils geltenden Fassung bei Ermittlung der Baumasse in Folge unzulässiger Einschränkung der Gemeindeautonomie RechtssatzAufhebung von Wortfolgen in §4 der KanalanschlussgebührenV der Stadtgemeinde Innsbruck vom 07.07.60 idF des Gemeinderatsbeschlusses vom 25.01.72 betreffend das Entstehen der Gebührenpflicht mit Eintritt der Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides in Folge Fehlens einer landesgesetzlichen Ermächtigung zur Ausgestaltung einer Kanalanschlussgebühr als Interessentenbeitrag (Verweis auf V10/03, E v 10.06.03).Aufhebung von Wortfolgen in §4 der KanalanschlussgebührenV der Stadtgemeinde Innsbruck vom 07.07.60 in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 25.01.72 betreffend das Entstehen der Gebührenpflicht mit Eintritt der Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides in Folge Fehlens einer landesgesetzlichen Ermächtigung zur Ausgestaltung einer Kanalanschlussgebühr als Interessentenbeitrag (Verweis auf V10/03, E v 10.06.03). Keine Aufhebung der verbleibenden Anordnung des Entstehens einer Gebührenpflicht mit der Herstellung des Kanalanschlusses; Regelung einer in so weit als Benützungsgebühr zu qualifizierenden Gebühr im freien Beschlussrecht der Gemeinde (§16 Abs3 Z4 FAG 2001). Aufhebung der Wortfolge "in der jeweils geltenden Fassung" in §3 Abs1 der KanalanschlussgebührenV der Stadtgemeinde Innsbruck vom 07.07.60 idF des Gemeinderatsbeschlusses vom 16.12.74.Aufhebung der Wortfolge "in der jeweils geltenden Fassung" in §3 Abs1 der KanalanschlussgebührenV der Stadtgemeinde Innsbruck vom 07.07.60 in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 16.12.74. Die Regelung des §3 Abs1 KanalanschlussgebührenV erfolgte ebenfalls im Rahmen des freien Beschlussrechts der Gemeinde. Durch die in Prüfung genommene Wortfolge entledigte sich die Gemeindevertretung jedoch ihrer Entscheidungsbefugnis - die iSd Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes verbietet, diese einer anderen Rechtssetzungsautorität zu überlassen - und räumte dem Landesgesetzgeber die Möglichkeit ein, durch eine gesetzliche Änderung der Umschreibung des Begriffes "Baumasse" im Tiroler Baubzw Raumordnungsrecht unmittelbar eine in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallende Angelegenheit mitzugestalten. Bei der Regelung handelt es sich daher um eine - die verfassungsgesetzlich gewährleistete Gemeindeautonomie in unzulässigerweise einschränkende - unzulässige dynamische Verweisung (she VfSlg 12169/1989).Durch die in Prüfung genommene Wortfolge entledigte sich die Gemeindevertretung jedoch ihrer Entscheidungsbefugnis - die iSd Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes verbietet, diese einer anderen Rechtssetzungsautorität zu überlassen - und räumte dem Landesgesetzgeber die Möglichkeit ein, durch eine gesetzliche Änderung der Umschreibung des Begriffes "Baumasse" im Tiroler Baubzw Raumordnungsrecht unmittelbar eine in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallende Angelegenheit mitzugestalten. Bei der Regelung handelt es sich daher um eine - die verfassungsgesetzlich gewährleistete Gemeindeautonomie in unzulässigerweise einschränkende - unzulässige dynamische Verweisung (she VfSlg 12169 aus 1989,). Anlassfall B625/03, E v 29.11.04, Aufhebung des angefochtenen Bescheides; Quasi-Anlassfälle B973/03, B150/04, beide E v 29.11.04, sowie B1236/04, E v 06.12.04.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.