← Österreich

B9/03

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.10.2004 GeschäftszahlB9/03 Sammlungsnummer17327 LeitsatzKeine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Verhängung einer Geldstrafe wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Ortsgebiet aufgrund der behaupteten nicht gehörigen Kundmachung des Ortsgebiets mangels Anbringung zweisprachiger Ortstafeln; kein subjektives Recht auf zweisprachige Ortstafeln; keine unmittelbare Anwendbarkeit des Staatsvertrages von Wien in Folge Weitergeltung der unter Fristsetzung aufgehobenen Bestimmungen des Volksgruppengesetzes und der Topographieverordnung im maßgeblichen Zeitraum RechtssatzEs gibt kein subjektives Recht auf Anbringung eines Hinweiszeichens iSd §53 Z17a und Z17b StVO in deutscher und slowenischer Sprache (vgl VfSlg 16403/2001 mwV).Es gibt kein subjektives Recht auf Anbringung eines Hinweiszeichens iSd §53 Z17a und Z17b StVO in deutscher und slowenischer Sprache vergleiche VfSlg 16403 aus 2001, mwV). Die unmittelbare Anwendbarkeit des Staatsvertrages von Wien - u zw auch als Prüfungsmaßstab in Gesetzes- bzw Verordnungsprüfungsverfahren - kommt nur dann in Betracht, wenn einfachgesetzliche Ausführungsbestimmungen nicht bestehen; vgl in diesem Sinne etwa VfSlg 11585/1987.Die unmittelbare Anwendbarkeit des Staatsvertrages von Wien - u zw auch als Prüfungsmaßstab in Gesetzes- bzw Verordnungsprüfungsverfahren - kommt nur dann in Betracht, wenn einfachgesetzliche Ausführungsbestimmungen nicht bestehen; vergleiche in diesem Sinne etwa VfSlg 11585 aus 1987,. Aufhebung von Teilen des §2 Abs1 Z2 VolksgruppenG und des §1 Z2 TopographieV mit E v 13.12.01, G213/01, V62/01 ua, (VfSlg 16404/2001) unter Fristsetzung bis 31.12.02.Aufhebung von Teilen des §2 Abs1 Z2 VolksgruppenG und des §1 Z2 TopographieV mit E v 13.12.01, G213/01, V62/01 ua, (VfSlg 16404 aus 2001,) unter Fristsetzung bis 31.12.02. Im Hinblick darauf trifft die Auffassung, dass die Rechtmäßigkeit der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 04.05.99 betr Festlegung des Ortsgebiets der Ortschaft Mittlern unmittelbar an Art7 Z3 des Staatsvertrages von Wien zu messen sei, nicht zu. Es bestanden nämlich zu den Zeitpunkten, die im vorliegenden Zusammenhang maßgeblich sein könnten, nämlich zur Zeit der Tat (04.03.01) sowie zur Zeit der Fällung des Bescheides erster Instanz (24.07.01; vgl §1 Abs2 VStG) - wegen der grundsätzlichen pro-futuro-Wirkung aufhebender Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes gemäß den Art139 und Art140 B-VG (vgl etwa VfSlg 9321/1982, 11874/1988), und somit auch des hier maßgeblichen vom 13.12.01 - für den Beschwerdeführer im vorliegenden Fall unangreifbare einfachgesetzliche (Ausführungs-) Bestimmungen, die für ihren Bereich der in Frage stehenden staatsvertraglichen Regelung - iSd Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes - den Charakter der unmittelbaren Anwendbarkeit nahmen.Im Hinblick darauf trifft die Auffassung, dass die Rechtmäßigkeit der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 04.05.99 betr Festlegung des Ortsgebiets der Ortschaft Mittlern unmittelbar an Art7 Z3 des Staatsvertrages von Wien zu messen sei, nicht zu. Es bestanden nämlich zu den Zeitpunkten, die im vorliegenden Zusammenhang maßgeblich sein könnten, nämlich zur Zeit der Tat (04.03.01) sowie zur Zeit der Fällung des Bescheides erster Instanz (24.07.01; vergleiche §1 Abs2 VStG) - wegen der grundsätzlichen pro-futuro-Wirkung aufhebender Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes gemäß den Art139 und Art140 B-VG vergleiche etwa VfSlg 9321 aus 1982,, 11874 aus 1988,), und somit auch des hier maßgeblichen vom 13.12.01 - für den Beschwerdeführer im vorliegenden Fall unangreifbare einfachgesetzliche (Ausführungs-) Bestimmungen, die für ihren Bereich der in Frage stehenden staatsvertraglichen Regelung - iSd Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes - den Charakter der unmittelbaren Anwendbarkeit nahmen.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.