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{'item': 'B1096/03'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.10.2004 GeschäftszahlB1096/03 Sammlungsnummer17328 LeitsatzVerletzung im Gleichheitsrecht durch Versagung der Übertragung einer Krankenanstalt von einer GesmbH auf eine Personengesellschaft infolge grober Verkennung der Rechtslage; Personengesellschaften nicht vom Betrieb einer Krankenanstalt ausgeschlossen; keine Prüfung der gesellschaftsvertraglichen Gestaltung in Bezug auf die Bedenken zB hinsichtlich eines geordneten Fortbetriebs RechtssatzWeder das Wr KAG noch das KAKuG schließen den Betrieb einer privaten Krankenanstalt durch eine Erwerbsgesellschaft oder eine sonstige Personengesellschaft ausdrücklich aus. Im Gegenteil: Die soeben genannten Gesetze lassen vielmehr erkennen, dass eine Krankenanstalt nicht nur von juristischen oder physischen Personen errichtet und betrieben werden kann, sondern etwa auch von einer "Vereinigung von juristischen Personen" (so §25 Abs2 Wr KAG 1987 in Übereinstimmung mit §15 KAKuG), worunter zunächst eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht, seit Inkrafttreten des ErwerbsgesellschaftenG, BGBl 257/1990, am 01.01.91 wohl aber auch eine Erwerbsgesellschaft, deren Gesellschafter juristische Personen sind, zu verstehen sein dürfte.Weder das Wr KAG noch das KAKuG schließen den Betrieb einer privaten Krankenanstalt durch eine Erwerbsgesellschaft oder eine sonstige Personengesellschaft ausdrücklich aus. Im Gegenteil: Die soeben genannten Gesetze lassen vielmehr erkennen, dass eine Krankenanstalt nicht nur von juristischen oder physischen Personen errichtet und betrieben werden kann, sondern etwa auch von einer "Vereinigung von juristischen Personen" (so §25 Abs2 Wr KAG 1987 in Übereinstimmung mit §15 KAKuG), worunter zunächst eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht, seit Inkrafttreten des ErwerbsgesellschaftenG, Bundesgesetzblatt 257 aus 1990,, am 01.01.91 wohl aber auch eine Erwerbsgesellschaft, deren Gesellschafter juristische Personen sind, zu verstehen sein dürfte. In verfassungskonformer Interpretation kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Gesetzgebung Personengesellschaften, die (nur) aus juristischen Personen bestehen, zum Betrieb von Krankenanstalten hätte zulassen, solche, die - wie im Beschwerdefall - aus juristischen und natürlichen Personen bestehen, aber hätte ausschließen wollen. Die belangte Behörde hat daher mit ihrer Rechtsauffassung, Erwerbsgesellschaften seien vom Betrieb einer Krankenanstalt jedenfalls ausgeschlossen, die Rechtslage grundlegend verkannt. Von ihrem verfehlten Gesetzesverständnis ausgehend, hat die Behörde nicht ausreichend geprüft, ob die gesellschaftsvertragliche Gestaltung die von ihr angenommenen "gewichtigen Bedenken" iS des §8 Abs1 Wr KAG 1987 zu zerstreuen geeignet wäre: Es wäre nämlich Sache des Gesellschaftsvertrages der KEG, durch geeignete Regelungen einen geordneten Fortbetrieb der Krankenanstalt im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters (bei Auflösung der Komplementär-GmbH oder Tod des einzigen Kommanditisten) sicherzustellen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.