tensiver Eingriff
sbesondere im Hinblick auf kurz vor dem Ruhestand stehende Personen RechtssatzZurückweisung eines Gerichtsantrags auf Aufhebung des §10a, der Wortfolge "die Festsetzung des Beitrages gemäß §10a"
Abs4 Z6, der Wortfolge "des Beitrages gemäß §10a und"
G 1972 idF derZurückweisung eines Gerichtsantrags auf Aufhebung des §10a, der Wortfolge "die Festsetzung des Beitrages gemäß §10a"
Abs4 Z6, der Wortfolge "des Beitrages gemäß §10a und"
G 1972
der Fassung der
Summe - einen im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum Grundsatz des Vertrauensschutzes erheblichen Eingriff
erworbene Rechte der Kläger darstellen, auch die Bestimmungen des NotarversicherungsG 1972 über den Solidaritätsbeitrag berücksichtigt werden müssen. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass das Gericht bei Fällung seines Urteiles diese Bestimmungen anzuwenden hätte. Aufhebung des §48 Abs2, des §52a,
G 1972 idF der 9. NotarversicherungsG-Nov, BGBl I 139/2000.Aufhebung des §48 Abs2, des §52a,
G 1972
der Fassung der 9. NotarversicherungsG-Nov, Bundesgesetzblatt Teil eins, 139 aus 2000,. Ein Gesetz verletzt den Gleichheitssatz, wenn es bei Änderung der Rechtslage plötzlich - ohne entsprechende Übergangsbestimmungen - und
tensiv
erworbene Rechtspositionen eingreift; diesem - aus dem Gleichheitssatz abgeleiteten - Vertrauensschutz (dazu etwa VfSlg 11288/1987) kommt gerade im Pensionsrecht besondere Bedeutung zu (VfSlg 12568/1990, 14090/1995 uva).Ein Gesetz verletzt den Gleichheitssatz, wenn es bei Änderung der Rechtslage plötzlich - ohne entsprechende Übergangsbestimmungen - und
tensiv
erworbene Rechtspositionen eingreift; diesem - aus dem Gleichheitssatz abgeleiteten - Vertrauensschutz (dazu etwa VfSlg 11288 aus 1987,) kommt gerade im Pensionsrecht besondere Bedeutung zu (VfSlg 12568 aus 1990,, 14090 aus 1995, uva). Personen kurz vor Pensionsantritt besonders schwer betroffen; Abwägung zwischen
tensität des Eingriffs und öffentlichen
teressen - etwa die Unvermeidbarkeit des Eingriffes zur Erhaltung der Finanzierbarkeit des Systems - erforderlich. Längere Amtsausübung
Verbindung mit dem hiezu erforderlichen Pensionsverzicht für fünf Kalenderjahre keine den
tensiven Eingriff mildernde Alternative. Auch wenn eine Berufsgruppe auf Grund der Höhe ihres Einkommens
der Lage ist, sich während der Zeit der aktiven Berufsausübung durch Maßnahmen der Vermögensbildung (die Bundesregierung führt hier
sbesondere die Anschaffung von Immobilien
s Treffen) beträchtliche zusätzliche Einkünfte zu verschaffen, die schließlich
vorgerückten Berufsjahren und im Ruhestand sogar zur Haupteinkommensquelle werden, so ändert dies allein nichts am Maßstab für die
tensität eines Eingriffs
ihre Pensionsansprüche. Das Vorhandensein von Zusatzeinkünften, deren Quellen während einer solchen Berufstätigkeit angeschafft wurden, kann daher an der Beurteilung eines Eingriffs
eine Pensionsanwartschaft als plötzlich und
tensiv nichts ändern, da der Vertrauensschutzgedanke (als besondere Ausprägung des Gleichheitssatzes) ansonsten für diesen Personenkreis praktisch beseitigt wäre. Dem Gesetzgeber kommt im Sozialversicherungsrecht bei der Festlegung des Verhältnisses zwischen Beitragspflicht und Leistungsanspruch ein gewisser rechtspolitischer Spielraum zu, der
sbesondere nicht durch das Äquivalenzprinzip begrenzt wird. Im Falle einer späteren Änderung dieser Verhältnisse (
sbesondere durch gesetzgeberische Eingriffe zur Verminderung oder zur Erschwerung des Erwerbs von Leistungen bzw. Anwartschaften) ist sein rechtspolitischer Spielraum jedoch
soweit beschränkt, als auf Grund früherer Regelungen Pensionsanwartschaften entstanden oder bereits Leistungen angefallen sind. Leistungskürzungen fallen umso stärker
s Gewicht, je näher die Betroffenen dem Pensionsalter stehen, sodass den
soweit unterschiedlichen Verhältnissen zumindest vergröbernd durch Regelungen Rechnung getragen werden muss, die auf diese Unterschiede im Tatsächlichen nach Maßgabe des Alters (der Geburtenjahrgänge) Bedacht nehmen, wobei mit zunehmender
tensität des Eingriffs entsprechend längere Übergangszeiträume vorzusehen sind. Knapp vor dem Pensionsalter stehende Personen dürfen im Vergleich zu den gerade
Ruhestand getretenen Personen durch eine verschlechternde Rechtsänderung gerade dann nicht
unverhältnismäßiger Weise benachteiligt werden, wenn sich der Gesetzgeber zu einem Eingriff
angefallene Leistungen nicht entschließen konnte. Der Gesetzgeber darf bei der erforderlichen Übergangsregelung
nerhalb der Gruppen von Personen gleicher Nähe zum Pensionsalter schließlich auch nach Maßgabe größerer Unterschiede im Ausmaß der erworbenen Anwartschaften differenzieren. Soweit im Falle der hier
Rede stehenden Altersversorgung der Notare die Sicherung der Finanzierung des Systems auch für künftige Pensionsbezieher
Frage steht, liegt zweifellos ein gewichtiges öffentliches
teresse vor. Dieses öffentliche
teresse vermag daher auch
einem vom Umlageverfahren geprägten System nicht nur (gleichsam systemimmanente) Belastungen auf der Beitragsseite (und damit eine Verteilung der zu erwartenden Lasten nur auf derzeitige und künftige aktive Erwerbstätige) sachlich zu rechtfertigen, sondern auch Maßnahmen auf der Leistungsseite, letztere bei zunehmender Nähe zum Pensionsalter bzw eines bereits eingetretenen Pensionsbezuges freilich nur bei entsprechend geringerer
tensität des Eingriffs. Es ist jedoch weder den Gesetzesmaterialien zu entnehmen, aus welchen Gründen davon bei der 9. NotarversicherungsG-Nov 1972 abgegangen wurde, noch vermochte die Bundesregierung
ihrer Äußerung darzutun, dass das mit der 9. NotarversicherungsG-Nov 1972 angestrebte Ziel durch eine ausgewogenere Verteilung der Lasten
nerhalb der Solidargemeinschaft, etwa durch (mildere) Kürzungen im Leistungsrecht
Verbindung mit anderen -
sbesondere auch beitragsseitigen - Maßnahmen, nicht hätte erreicht werden können, ohne das schützenswerte Vertrauen der im Jahre 2001 bereits nahe dem Pensionsalter stehenden Notare des Geburtenjahrganges 1937 derart massiv zu beeinträchtigen, wie dies
den Übergangsbestimmungen geschehen ist. Schließlich erweisen sich Pensionskürzungen im Ausmaß von 20 bis 26 vH der Nettopension bei den nahe dem Pensionsalter stehenden Notaren auch im Vergleich mit den kurz davor
den Ruhestand getretenen Notaren, die keine Kürzungen hinnehmen mussten, als unverhältnismäßig. Durch die angefochtene Regelung wird die Berufsgruppe der Notare als einzige mit empfindlichen Abschlägen von jener Pension bedacht, die mit Erreichung des 65. Lebensjahres
Anspruch genommen werden kann. Ausspruch des Wiederinkrafttretens nur einer Bestimmung (hier: §48 Abs2 NotarversicherungsG 1972 idF BGBl 116/1986 als Voraussetzung für die Zuerkennung einer Zusatzpension) und nicht auch sonstiger Bestimmungen nach Aufhebung des §48 Abs2, des §52a,
G 1972 idF der 9. NotarversicherungsG-Nov, BGBl I 139/2000, im Hinblick auf das Fehlen von Vorgängerregelungen hinsichtlich der übrigen aufgehobenen Normen.Ausspruch des Wiederinkrafttretens nur einer Bestimmung (hier: §48 Abs2 NotarversicherungsG 1972
der Fassung Bundesgesetzblatt 116 aus 1986, als Voraussetzung für die Zuerkennung einer Zusatzpension) und nicht auch sonstiger Bestimmungen nach Aufhebung des §48 Abs2, des §52a,
G 1972
der Fassung der 9. NotarversicherungsG-Nov, Bundesgesetzblatt Teil eins, 139 aus 2000,, im Hinblick auf das Fehlen von Vorgängerregelungen hinsichtlich der übrigen aufgehobenen Normen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.