G, LGBl 27/1991, werden als verfassungswidrig aufgehoben.Die Worte "der Höhe"
G, Landesgesetzblatt 27 aus 1991,, werden als verfassungswidrig aufgehoben. Die - hiermit aufgehobene - Wortfolge "der Höhe"
G bewirkte einen Ausschluss der sukzessiven Gerichtszuständigkeit zur Bekämpfung des Bescheides der Burgenländischen Landesregierung vom 17.10.02. Dem Beschwerdeführer stand daher bis zur Beseitigung dieser festgestellten Verfassungswidrigkeit nur die Möglichkeit der Beschwerdeerhebung an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu, um sich gegen den genannten Bescheid zur Wehr zu setzen. Das Beschwerdeverfahren ist daher - jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Gesetzesaufhebung - zulässig. Die durch §48 Abs6 Bgld Naturschutz- und LandschaftspflegeG begründete Zuständigkeit des Gerichtes zur Entscheidung über einen Entschädigungsantrag nach §48 leg cit ist keine umfassende; sie besteht nur dann, wenn die Verwaltungsbehörde eine dem Grunde nach gebührende Entschädigung
bestimmter Höhe zuerkannt hat, nicht aber gegen die Entscheidung der Verwaltungsbehörde, dass dem Grunde nach kein Entschädigungsanspruch bestehe, weil keiner der Entschädigungstatbestände des §48 vorliege, oder aber auch nicht gegen eine Entscheidung der Behörde, dass
folge verspäteter Antragstellung gemäß §48 Abs3 leg cit der Verlust des Entschädigungsanspruches eingetreten sei. Verfassungskonforme Auslegung nicht möglich. Sowohl die Entscheidung über die Frage des Vorliegens eines der im Bgld Naturschutz- und LandschaftspflegeG vorgesehenen Entschädigungstatbestände, als auch die Entscheidung über die Frage, ob der Grundeigentümer einen ihm nach dem Gesetz grundsätzlich zukommenden Anspruch
Folge verspäteter Antragstellung verloren hat, ist eine Entscheidung über ein "civil right" dem Grunde nach, die daher von einem "Tribunal" entschieden werden muss. §48 Abs6 Bgld Naturschutz- und LandschaftspflegeG widerspricht
sofern Art6 EMRK. Die hiermit festgestellte Verfassungswidrigkeit wird durch die Aufhebung der Wortfolge "der Höhe"
Abs6 erster Satz leg cit beseitigt,
dem (bereits) ein derart abgegrenzter Aufhebungsumfang die sukzessive Gerichtszuständigkeit auch für Entscheidungen über die Entschädigung dem Grunde nach eröffnet. Die Erweiterung der sukzessiven Gerichtszuständigkeit hinsichtlich der Festsetzung eines - im Anlassfall nicht relevanten - Einlösungsbetrages nach §48 Abs4 und Abs5 Bgld Naturschutz- und LandschaftspflegeG ist hiebei
Kauf zu nehmen, da es sich mit der Aufhebung der genannten Wortfolge
Abs6 erster Satz jedenfalls um den kleinstmöglichen Eingriff
das Gesetz handelt. (Anlassfall: B1749/02, B v 23.06.04, Zurückweisung der Beschwerde).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.