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{'item': 'B1805/00'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.06.2004 GeschäftszahlB1805/00 Sammlungsnummer17225 LeitsatzKeine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Rechtserwerbs aufgrund Nutzung als Freizeitwohnsitz; kein Entzug des gesetzlichen Richters, Vorliegen eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks; keine Willkür; zulässige Berücksichtigung raumplanerischer Gesichtspunkte; kein Widerspruch der grundverkehrsrechtlichen Genehmigungspflicht zum Gemeinschaftsrecht RechtssatzKein Entzug des gesetzlichen Richters, Vorliegen eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn eine andere als eine Behörde auf Gemeindeebene auch raumplanerische Gesichtspunkte mitberücksichtigt (vgl zB VfSlg 12174/1989 und 15232/1998). §5 Abs1 litd Tir GVG 1996 sieht in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise ausdrücklich vor, dass die Ziele der örtlichen Raumordnung zu berücksichtigen sind. Insoweit besteht jedenfalls eine Zuständigkeit der Behörde.Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn eine andere als eine Behörde auf Gemeindeebene auch raumplanerische Gesichtspunkte mitberücksichtigt vergleiche zB VfSlg 12174 aus 1989, und 15232 aus 1998,). §5 Abs1 litd Tir GVG 1996 sieht in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise ausdrücklich vor, dass die Ziele der örtlichen Raumordnung zu berücksichtigen sind. Insoweit besteht jedenfalls eine Zuständigkeit der Behörde. Keine Willkür. Dass das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens aus der Sicht der beschwerdeführenden Gesellschaft unbefriedigend sein mag, indiziert nicht willkürliches Verhalten der Behörde (VfSlg 13165/92, 13385/93, 13937/1994). Wenn auch aus dem auf Berufungsebene eingeholten Erhebungsbericht hervor geht, dass es sich bei der kaufgegenständlichen Fläche um "eine für die Landwirtschaft unbedeutende Restfläche" handelt, ist damit für die Beschwerdeführerin noch nichts gewonnen. Denn für die Anwendung des Ausnahmetatbestandes nach §5 Abs1 lite Tir GVG 1996 ist eine weitere Voraussetzung, dass die Verwendung des Grundstückes nicht im Widerspruch zu den Zielen der örtlichen Raumordnung steht (hier: nach Verkauf verbleibende Restfläche kaum mehr verwendbar; Verweis auf die Bodenknappheit in Tirol; keine Denkunmöglichkeit).Dass das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens aus der Sicht der beschwerdeführenden Gesellschaft unbefriedigend sein mag, indiziert nicht willkürliches Verhalten der Behörde (VfSlg 13165/92, 13385/93, 13937 aus 1994,). Wenn auch aus dem auf Berufungsebene eingeholten Erhebungsbericht hervor geht, dass es sich bei der kaufgegenständlichen Fläche um "eine für die Landwirtschaft unbedeutende Restfläche" handelt, ist damit für die Beschwerdeführerin noch nichts gewonnen. Denn für die Anwendung des Ausnahmetatbestandes nach §5 Abs1 lite Tir GVG 1996 ist eine weitere Voraussetzung, dass die Verwendung des Grundstückes nicht im Widerspruch zu den Zielen der örtlichen Raumordnung steht (hier: nach Verkauf verbleibende Restfläche kaum mehr verwendbar; Verweis auf die Bodenknappheit in Tirol; keine Denkunmöglichkeit). Keine denkunmögliche Annahme der Gesetzwidrigkeit der Ausstattung eines Freizeitwohnsitzes mit zusätzlichen Grundflächen. Kein Widerspruch der Genehmigungspflicht des §4 Tir GVG 1996 zum Gemeinschaftsrecht (siehe EuGH 23.09.03, Rs C-452/01, Ospelt).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.