Betrieben RechtssatzDas antragstellende Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht jeweils über ein auf Abgeltung der Arbeit (gemäß §9 Abs5 ArbeitsruheG) an denjenigen Feiertagen, an denen die klagenden Spitalsärzte
den Jahren 1998 bis 2000 bzw 1999 bis 2000 zum Dienst eingeteilt waren, gerichtetes Klagebegehren zu entscheiden. Da es jedenfalls denkmöglich ist, dass die angefochtene Wortfolge des §20 Abs6 Nö SpitalsärzteG 1992 idF LGBl 9410-3 - betreffend die Anrechnung der Turnusdienstzulage auf das gemäß §9 Abs5 ArbeitsruheG gebührende Feiertagsarbeitsentgelt - sowie der das (rückwirkende)
krafttreten dieser Bestimmung per 01.01.98 normierende ArtII der Novelle LGBl 9410-3 vom antragstellenden Gericht
den seinen Anträgen zugrunde liegenden Verfahren anzuwenden sind und auch sonst keine Verfahrenshindernisse hervorgekommen sind, erweisen sich die Anträge als zulässig.Da es jedenfalls denkmöglich ist, dass die angefochtene Wortfolge des §20 Abs6 Nö SpitalsärzteG 1992
der Fassung Landesgesetzblatt 9410-3 - betreffend die Anrechnung der Turnusdienstzulage auf das gemäß §9 Abs5 ArbeitsruheG gebührende Feiertagsarbeitsentgelt - sowie der das (rückwirkende)
krafttreten dieser Bestimmung per 01.01.98 normierende ArtII der Novelle Landesgesetzblatt 9410-3 vom antragstellenden Gericht
den seinen Anträgen zugrunde liegenden Verfahren anzuwenden sind und auch sonst keine Verfahrenshindernisse hervorgekommen sind, erweisen sich die Anträge als zulässig. Die Wortfolge "und die Turnusdienstzulage"
G 1992, idF LGBl 9410-3, war verfassungswidrig.Die Wortfolge "und die Turnusdienstzulage"
G 1992,
der Fassung Landesgesetzblatt 9410-3, war verfassungswidrig. Landeskrankenanstalten sind als "Betriebe" iSd Art21 Abs2 B-VG zu qualifizieren (vgl VfSlg 16733/2002).Landeskrankenanstalten sind als "Betriebe" iSd Art21 Abs2 B-VG zu qualifizieren vergleiche VfSlg 16733 aus 2002,). Es ist nicht zweifelhaft, dass es sich bei §9 Abs5 ArbeitsruheG (betr das Feiertagsarbeitsentgelt) um eine arbeitnehmerschutzrechtliche Regelung handelt (vgl VfSlg 8830/1980, 15305/1998).Es ist nicht zweifelhaft, dass es sich bei §9 Abs5 ArbeitsruheG (betr das Feiertagsarbeitsentgelt) um eine arbeitnehmerschutzrechtliche Regelung handelt vergleiche VfSlg 8830 aus 1980,, 15305 aus 1998,). Mit der bekämpften Regelung des §20 Abs6 Nö SpitalsärzteG 1992 wird die Anrechnung der - die Leistung des "Turnusdienstes"
pauschalierter Form abgeltenden - Turnusdienstzulage auf das gemäß §9 Abs5 ArbeitsruheG gebührende Entgelt vorgeschrieben. Durch diese Anrechnungsbestimmung wird somit die Anwendbarkeit der - vom Bundesgesetzgeber
Ausübung seiner arbeitnehmerschutzrechtlichen Kompetenz zulässigerweise getroffenen - Regelung des §9 Abs5 ArbeitsruheG über die gesonderte Abgeltung der Feiertagsarbeit für Fälle der Anrechnung zumindest partiell, nämlich im Ausmaß der Anrechnung, beseitigt und durch eine landesgesetzliche (pauschalierende) Regelung verändert. Die angefochtene Bestimmung stellt somit einen unzulässigen Eingriff des Landesgesetzgebers
die arbeitnehmerschutzrechtliche Kompetenz des Bundes gemäß Art21 Abs2 zweiter Satz B-VG dar. Da §20 Abs6 Nö SpitalsärzteG 1992
der angefochtenen Fassung seit dem
krafttreten der Novelle LGBl 9410-5 am 01.07.02 nicht mehr dem Rechtsbestand angehört, hat sich der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs4 B-VG darauf zu beschränken auszusprechen, dass die Wortfolge "und die Turnusdienstzulage"
G 1992 idF LGBl 9410-3 verfassungswidrig war.Da §20 Abs6 Nö SpitalsärzteG 1992
der angefochtenen Fassung seit dem
krafttreten der Novelle Landesgesetzblatt 9410-5 am 01.07.02 nicht mehr dem Rechtsbestand angehört, hat sich der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs4 B-VG darauf zu beschränken auszusprechen, dass die Wortfolge "und die Turnusdienstzulage"
G 1992
der Fassung Landesgesetzblatt 9410-3 verfassungswidrig war. Bei diesem Ergebnis gehen die gegen das -
ArtII der Novelle LGBl 9410-3 angeordnete - rückwirkende
krafttreten des §20 Abs6 Nö SpitalsärzteG 1992 per 01.01.98 vorgebrachten Bedenken
s Leere.Bei diesem Ergebnis gehen die gegen das -
ArtII der Novelle Landesgesetzblatt 9410-3 angeordnete - rückwirkende
krafttreten des §20 Abs6 Nö SpitalsärzteG 1992 per 01.01.98 vorgebrachten Bedenken
s Leere.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.