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{'item': 'G29/03 ua'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.06.2004 GeschäftszahlG29/03 ua Sammlungsnummer17207 LeitsatzKeine Unsachlichkeit von Sonderregelungen für den Verlust der Konzession

Hinblick auf die finanzielle Leistungsfähigkeit im Güterbeförderungsgesetz und im Gelegenheitsverkehrsgesetz; keine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Übertragung sämtlicher Änderungen der Gewerbeordnung auf diese Sondergesetze; sachliche Rechtfertigung im

teresse der Gewährleistung der Verkehrssicherheit und der Aufrechterhaltung des Fahrbetriebes RechtssatzZulässigkeit der Anträge auf Aufhebung der Wortfolge "und im Güterbeförderungsgesetz 1995" (G29/03, G31/03 und G32/03) und der Wortfolge "und im Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996" (G30/03 und G33/03)

§375Abs4 Gew

O 1994 idF BGBl I 111/2002,

eventu jeweils auf Aufhebung des §375 Abs4 GewO 1994 idF BGBl I 111/2002 zur Gänze.Zulässigkeit der Anträge auf Aufhebung der Wortfolge "und im Güterbeförderungsgesetz 1995" (G29/03, G31/03 und G32/03) und der Wortfolge "und im Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996" (G30/03 und G33/03)

§375Abs4 Gew

O 1994

der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 111 aus 2002,,

eventu jeweils auf Aufhebung des §375 Abs4 GewO 1994

der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 111 aus 2002, zur Gänze. Zur Beseitigung der behaupteten Verfassungswidrigkeit würde es jeweils genügen, die primär angefochtenen Wortfolgen aus der oben genannten Bestimmung zu entfernen. (Dass es sich bei der Formulierung der Wortfolge, die im Zusammenhang mit dem Gelegenheitsverkehrs-Gesetz zu G30/03 und G33/03 angefochten ist und der im Gesetzestext kein "und" vorangestellt ist, um ein Versehen oder einen Schreibfehler handelt - vor allem

Zusammenschau mit der anderen primär angefochtenen Wortfolge -, ist offensichtlich.) Wenn

§375Abs4 Gew

O 1994 aber bei Erfolg beider Anträge beide Verweise, sowohl auf das GüterbeförderungsG als auch auf das GelVerkG, wegfielen, erhielte die Bestimmung

der Tat einen völlig veränderten, dem Gesetzgeber nicht mehr zusinnbaren

halt. Da dieser Umstand nach Wegfall der einen bekämpften Wortfolge die Anträge bezüglich der anderen unzulässig werden ließe, kann dem UVS auch nicht entgegengetreten werden, wenn er eventualiter jeweils (

Unkenntnis des Umstandes, welchem Antrag der Verfassungsgerichtshof zuerst zum Erfolg verhelfen würde) auch die Aufhebung der gesamten Bestimmung des §375 Abs4 GewO 1994 idF BGBl I 111/2002 begehrt.Zur Beseitigung der behaupteten Verfassungswidrigkeit würde es jeweils genügen, die primär angefochtenen Wortfolgen aus der oben genannten Bestimmung zu entfernen. (Dass es sich bei der Formulierung der Wortfolge, die im Zusammenhang mit dem Gelegenheitsverkehrs-Gesetz zu G30/03 und G33/03 angefochten ist und der im Gesetzestext kein "und" vorangestellt ist, um ein Versehen oder einen Schreibfehler handelt - vor allem

Zusammenschau mit der anderen primär angefochtenen Wortfolge -, ist offensichtlich.) Wenn

§375Abs4 Gew

O 1994 aber bei Erfolg beider Anträge beide Verweise, sowohl auf das GüterbeförderungsG als auch auf das GelVerkG, wegfielen, erhielte die Bestimmung

der Tat einen völlig veränderten, dem Gesetzgeber nicht mehr zusinnbaren

halt. Da dieser Umstand nach Wegfall der einen bekämpften Wortfolge die Anträge bezüglich der anderen unzulässig werden ließe, kann dem UVS auch nicht entgegengetreten werden, wenn er eventualiter jeweils (

Unkenntnis des Umstandes, welchem Antrag der Verfassungsgerichtshof zuerst zum Erfolg verhelfen würde) auch die Aufhebung der gesamten Bestimmung des §375 Abs4 GewO 1994

der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 111 aus 2002, begehrt. Abweisung der Anträge auf Aufhebung der Wortfolge "und im Güterbeförderungsgesetz 1995" (G29/03, G31/03 und G32/03) und der Wortfolge "und im Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996" (G30/03 und G33/03)

§375Abs4 Gew

O 1994 idF BGBl I 111/2002,

eventu jeweils auf Aufhebung des §375 Abs4 GewO 1994 idF BGBl I 111/2002 zur Gänze.Abweisung der Anträge auf Aufhebung der Wortfolge "und im Güterbeförderungsgesetz 1995" (G29/03, G31/03 und G32/03) und der Wortfolge "und im Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996" (G30/03 und G33/03)

§375Abs4 Gew

O 1994

der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 111 aus 2002,,

eventu jeweils auf Aufhebung des §375 Abs4 GewO 1994

der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 111 aus 2002, zur Gänze. Es steht dem Gesetzgeber grundsätzlich frei, die Ausübung von bestimmten Gewerben auch

Sondergesetzen außerhalb der Gewerbeordnung zu regeln. Dabei kann er unterschiedliche Systeme wählen, die einander im Detail nicht entsprechen und nur

sich selbst sachlich sein müssen. Das GüterbeförderungsG und das GelVerkG befassen sich neben allgemeinen Problemen des Gewerberechts mit der Besonderheit dieser beiden Gewerbe. Es ist daher nicht unsachlich, wenn

diesen Spezialgesetzen (jeweils

§5

) besondere Bestimmungen auch

bezug auf die Voraussetzungen für die Konzessionserteilung und für den Konzessionsverlust getroffen werden. Soweit der Gesetzgeber sich dabei mit der subsidiären Geltung der Gewerbeordnung begnügt (weil er

soweit nichts Abweichendes verfügen will), ist er von Verfassungs wegen nicht gehalten, jede Änderung, die er dort für erforderlich hält, dann auch hierher zu übertragen. Es bleibt ihm unbenommen, Änderungen der Gewerbeordnung auf Sondergesetze nicht durchschlagen oder vorläufig (zur Prüfung der Auswirkungen

deren Bereich) noch nicht wirksam werden zu lassen und diese Sondergesetze gegebenenfalls erst später an das allgemeine Recht anzupassen. Mit der Novelle BGBl I 111/2002 hat der Gesetzgeber zwar das Tatbestandsmerkmal der Konkurseröffnung als negative Konzessionsvoraussetzung aus der Gewerbeordnung 1994 entfernt, damit Gewerbetreibenden, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet wurde, nicht jeder weitere Marktzutritt - zB durch Anbieten von Dienstleistungen, bei denen "hauptsächlich Denkleistungen zu erbringen sind und der Kapitaleinsatz nicht im Vordergrund steht" - versagt bleibt. Er hat aber die Konkursabweisung mangels Masse als Ausschließungsgrund beibehalten und damit Schuldner, deren Vermögen nicht einmal ausreicht, um die Kosten des Konkursverfahrens abzudecken, grundsätzlich von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen. Im Bereich der beiden hier

Rede stehenden Sondergesetze stellt nun die "finanzielle Leistungsfähigkeit" eine (besondere) Voraussetzung für die Ausübung des Gewerbes dar, deren Wegfall zur Entziehung der Konzession führt (jeweils §5 Abs1). Vor dem Hintergrund der solcherart für maßgeblich erklärten finanziellen Leistungsfähigkeit zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit und Aufrechterhaltung des Fahrbetriebes ist es aber nicht unsachlich, wenn auch der Fall der Konkurseröffnung, bei dem diese Leistungsfähigkeit

der Regel nicht mehr gegeben sein wird, weiterhin den Widerruf der Berechtigung für die Ausübung des Gewerbes auslöst.Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 111 aus 2002, hat der Gesetzgeber zwar das Tatbestandsmerkmal der Konkurseröffnung als negative Konzessionsvoraussetzung aus der Gewerbeordnung 1994 entfernt, damit Gewerbetreibenden, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet wurde, nicht jeder weitere Marktzutritt - zB durch Anbieten von Dienstleistungen, bei denen "hauptsächlich Denkleistungen zu erbringen sind und der Kapitaleinsatz nicht im Vordergrund steht" - versagt bleibt. Er hat aber die Konkursabweisung mangels Masse als Ausschließungsgrund beibehalten und damit Schuldner, deren Vermögen nicht einmal ausreicht, um die Kosten des Konkursverfahrens abzudecken, grundsätzlich von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen. Im Bereich der beiden hier

Rede stehenden Sondergesetze stellt nun die "finanzielle Leistungsfähigkeit" eine (besondere) Voraussetzung für die Ausübung des Gewerbes dar, deren Wegfall zur Entziehung der Konzession führt (jeweils §5 Abs1). Vor dem Hintergrund der solcherart für maßgeblich erklärten finanziellen Leistungsfähigkeit zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit und Aufrechterhaltung des Fahrbetriebes ist es aber nicht unsachlich, wenn auch der Fall der Konkurseröffnung, bei dem diese Leistungsfähigkeit

der Regel nicht mehr gegeben sein wird, weiterhin den Widerruf der Berechtigung für die Ausübung des Gewerbes auslöst.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.