VfSlg 11933/1988). Der Gesetzgeber ist demnach nicht verpflichtet, den Amtsverlust oder die Enthebung dieses Mitgliedes anzuordnen, wenn dieses Mitglied - als Richter - in den Ruhestand versetzt wird.Die zuletzt genannte Bestimmung setzt sich bei diesem Verständnis auch nicht in Widerspruch zu Art20 Abs2 bzw Art133 Z4 B-VG: Es genügt, wenn das - wie hier - eine sogenannte Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag einrichtende Gesetz vorsieht, dass mindestens ein Mitglied zum Zeitpunkt seiner Bestellung aktiver Richter ist vergleiche VfSlg 11933 aus 1988,). Der Gesetzgeber ist demnach nicht verpflichtet, den Amtsverlust oder die Enthebung dieses Mitgliedes anzuordnen, wenn dieses Mitglied - als Richter - in den Ruhestand versetzt wird. Durch §345 Abs1 ASVG idF der
Abs4 ASVG).Anwendbarkeit des §8 AVG hinsichtlich der Frage der Parteistellung in einem Verfahren nach §344 ASVG vergleiche §347 Abs4 ASVG). §8 AVG macht keinen Unterschied, ob das zu wahrende Interesse dem öffentlichen oder dem Privatrecht zugehört, sodass Partei im Sinne dieser Gesetzesstelle auch eine Person sein kann, die durch die Erledigung eines anhängigen Verwaltungsverfahrens in einem Privatrecht beeinträchtigt werden kann (VfSlg 2698/1954).§8 AVG macht keinen Unterschied, ob das zu wahrende Interesse dem öffentlichen oder dem Privatrecht zugehört, sodass Partei im Sinne dieser Gesetzesstelle auch eine Person sein kann, die durch die Erledigung eines anhängigen Verwaltungsverfahrens in einem Privatrecht beeinträchtigt werden kann (VfSlg 2698 aus 1954,). Zwischen den Beschwerdeführern und der Wiener Gebietskrankenkasse hat zu keiner Zeit ein Vertragsverhältnis betreffend die bisher Univ-Prof Dr A zugeteilte Kassenplanstelle bestanden. Das Schreiben der Ärztekammer für Wien vom 09.11.01, in welchem - im Einvernehmen mit der Wiener Gebietskrankenkasse - den Beschwerdeführern die in Rede stehende Kassenplanstelle "zugesprochen" wird, ist nicht etwa als Annahme (§861 ABGB) des in der Bewerbung der Beschwerdeführer zu erblickenden Anbots, sondern - wie sich aus dem Wortlaut dieses Schreibens klar ergibt - lediglich als Aufforderung zu verstehen, weitere Schritte zur Vorbereitung eines möglichen künftigen Vertragsschlusses zu setzen. Ein wirksamer Vertragsschluss mit der - hiezu allein berechtigten (
Abs3 ASVG) - Wiener Gebietskrankenkasse hätte zudem der Schriftform bedurft (
Abs1 letzter Satz des Gesamtvertrages; ebenso §7 Abs1 letzter Satz des Muster-Gesamtvertrages).Zwischen den Beschwerdeführern und der Wiener Gebietskrankenkasse hat zu keiner Zeit ein Vertragsverhältnis betreffend die bisher Univ-Prof Dr A zugeteilte Kassenplanstelle bestanden. Das Schreiben der Ärztekammer für Wien vom 09.11.01, in welchem - im Einvernehmen mit der Wiener Gebietskrankenkasse - den Beschwerdeführern die in Rede stehende Kassenplanstelle "zugesprochen" wird, ist nicht etwa als Annahme (§861 ABGB) des in der Bewerbung der Beschwerdeführer zu erblickenden Anbots, sondern - wie sich aus dem Wortlaut dieses Schreibens klar ergibt - lediglich als Aufforderung zu verstehen, weitere Schritte zur Vorbereitung eines möglichen künftigen Vertragsschlusses zu setzen. Ein wirksamer Vertragsschluss mit der - hiezu allein berechtigten vergleiche §341 Abs3 ASVG) - Wiener Gebietskrankenkasse hätte zudem der Schriftform bedurft vergleiche §9 Abs1 letzter Satz des Gesamtvertrages; ebenso §7 Abs1 letzter Satz des Muster-Gesamtvertrages). Die - von Univ-Prof Dr A begehrte - Feststellung, dass der zwischen ihm und der Wiener Gebietskrankenkasse geschlossene Einzelvertrag über den 30.06.01 hinaus ungekündigt weiterbesteht, war somit nicht geeignet, die rechtlichen Interessen der Beschwerdeführer zu berühren. Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Parteistellung der Beschwerdeführer in dem über diesen Antrag geführten Verfahren verneint und deren Antrag auf Zustellung des in diesem Verfahren ergangenen Bescheides zurückgewiesen. Siehe auch E v 28.06.04, B225/04: Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter bzw im Gleichheitsrecht durch Zurückweisung bzw Abweisung der Anträge derselben Beschwerdeführer auf Feststellung der Beendigung des Kassenvertragsverhältnisses zwischen Univ-Prof Dr A und der Wiener Gebietskrankenkasse sowie der Berechtigung der Beschwerdeführer zur Ausübung ihrer ärztlichen Tätigkeit auf der Kassenplanstelle von Dr A in einem aufrechten Kassenvertragsverhältnis; Deckung des angefochtenen Bescheides durch einen Kollegialbeschluss der Landesberufungskommission; keine Zuständigkeit der Schiedskommission sowie der Landesberufungskommission zur Entscheidung von Streitigkeiten unter Vertragsärzten bzw über das Bestehen des Vertrages eines anderen Arztes; keine Verletzung in Rechten der Beschwerdeführer.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.