F der 60. ASVG-Novelle, BGBl I 140/2002, betreffend die Einbeziehung der SVA der gewerblichen Wirtschaft, der Bauern, der BVA und der VA der Eisenbahnen in den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger.
ASVG-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, 140 aus 2002,, betreffend die Einbeziehung der SVA der gewerblichen Wirtschaft, der Bauern, der BVA und der VA der Eisenbahnen in den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger. Auch im Falle der Bildung einer Solidargemeinschaft aller Krankenversicherungsträger vermag nicht schon der Umstand, dass ein Versicherungsträger Überschüsse besitzt, während ein anderer Versicherungsträger defizitär ist, Mittelüberweisungen sachlich zu rechtfertigen. Auch ist es unzulässig, dass schon durch die (unbestrittenen und zum Teil beträchtlichen) Unterschiede im Beitragsrecht oder Leistungsrecht (unter Einschluss der unterschiedlichen Honorierung leistungserbringender Dritter) solche Vor- oder Nachteile entstehen können, welche den Mitteltransfer mit beeinflussen. Die unterschiedlich hohen Beitragssätze in der Krankenversicherung wirken sich zum einen zwangsläufig bei der Beitragslast aus, zumal diese an das nominelle Beitragsaufkommen anknüpft (vgl §447a Abs3 ASVG); zum anderen kommen sie aber auch beim Strukturausgleich in den Beurteilungskriterien für das Vorliegen der Strukturmerkmale "Beitragseinnahmen je pflichtversicherter Person" sowie "Kassenlage" zum Tragen und benachteiligen dort (ein weiteres Mal) tendenziell die mit höheren Beitragsleistungen belasteten Versichertengemeinschaften. Ähnliche Auswirkungen auf die Kassenlage ergeben sich auch aus zusätzlichen Eigenleistungen der Versicherten wie den bei einzelnen Krankenversicherungsträgern vorgesehenen, von den Versicherten bei Inanspruchnahme eines Vertragspartners zu leistenden Behandlungsbeiträgen ("Selbstbehalten").Die unterschiedlich hohen Beitragssätze in der Krankenversicherung wirken sich zum einen zwangsläufig bei der Beitragslast aus, zumal diese an das nominelle Beitragsaufkommen anknüpft vergleiche §447a Abs3 ASVG); zum anderen kommen sie aber auch beim Strukturausgleich in den Beurteilungskriterien für das Vorliegen der Strukturmerkmale "Beitragseinnahmen je pflichtversicherter Person" sowie "Kassenlage" zum Tragen und benachteiligen dort (ein weiteres Mal) tendenziell die mit höheren Beitragsleistungen belasteten Versichertengemeinschaften. Ähnliche Auswirkungen auf die Kassenlage ergeben sich auch aus zusätzlichen Eigenleistungen der Versicherten wie den bei einzelnen Krankenversicherungsträgern vorgesehenen, von den Versicherten bei Inanspruchnahme eines Vertragspartners zu leistenden Behandlungsbeiträgen ("Selbstbehalten"). Auch hat der Gesetzgeber in keiner Weise berücksichtigt, dass jene Krankenversicherungsträger, deren Einbeziehung in den Ausgleichsfonds in diesem Verfahren zu beurteilen ist, regional nicht gegliedert, sondern bundesweit tätig sind, sodass Strukturnachteile, die sich aus der regionalen Gliederung ergeben, innerhalb der in diesen Krankenversicherungsträgern verkörperten Riskengemeinschaften bereits zum Ausgleich gebracht worden sind. Die Einbeziehung der SVA der Bauern - unter gleichzeitiger Streichung des in §31 Abs1 BSVG vorgesehenen Bundeszuschusses - hat zur Konsequenz, dass dieser (der Sache nach einer Subvention gleichkommende) Beitrag zu einer ausgeglichenen Gebarung der SVA der Bauern nunmehr im Ergebnis von allen anderen Versichertengemeinschaften zu tragen ist. Die Neuregelung des Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger führt daher zu systemimmanenten Benachteiligungen von Krankenversicherungsträgern auf der einen und ebensolchen Begünstigungen auf der anderen Seite und verstößt daher insoweit gegen den Gleichheitssatz. Aufhebung der Wortfolgen "und ein Großstadtfaktor" und "sowie die Kassenlage" in §447b Abs2 erster Satz ASVG idF der
F der 60. ASVG-Novelle.
ASVG-Novelle. Gemäß §447a Abs5 erster Satz ASVG sind die Einnahmen des Fonds "nach Abs2 Z1" (das sind die Beiträge der Krankenversicherungsträger) zu 45 vH zum Ausgleich von Strukturproblemen, hingegen "die restlichen Einnahmen" für "Zielerreichungs-Zuschüsse" zu verwenden. Daraus ergibt sich, dass ein Betrag, der jedenfalls die Beitragserhöhung für die Geschäftsjahre 2003 und 2004 übersteigt, nach dem Willen des Gesetzgebers als "Zielerreichungs-Zuschüsse" zu verteilen gewesen wäre. Die Erhöhung der Beitragspflicht für die Jahre 2003 und 2004 entbehrt auf Grund der Aufhebung der Bestimmungen über die Zielvereinbarungen und über die Zielerreichungs-Zuschüsse nunmehr jedenfalls einer sachlichen Rechtfertigung. Die in §600 Abs11 ASVG normierte Verpflichtung einzelner Krankenversicherungsträger zur Gewährung eines Darlehens an den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger entbehrt ebenfalls einer sachlichen Rechtfertigung. Die Regelung kann auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass eine Verzinsung des Darlehens bis zur Rückzahlung vorgesehen ist. Für ein "Sonderopfer" ist der von der Bundesregierung ins Treffen geführte Gesichtspunkt der "Riskengemeinschaft" nicht tragfähig. Keine Fristsetzung für das Außerkrafttreten der aufgehobenen Bestimmungen, da die Bundesregierung nicht dartun konnte, dass eine zeitlich unmittelbar anschließende Neuregelung erforderlich ist, und eine Fristsetzung die als verfassungswidrig erkannte Zahlungsverpflichtung der Krankenversicherungsträger weiter bestehen ließe. Ausdehnung der Anlassfallwirkung. Der Verfassungsgerichtshof sah sich aber aus den zuletzt genannten Gründen veranlasst, - den Anregungen der BVA und der Abgeordneten zum Nationalrat folgend - gemäß Art140 Abs7 zweiter Satz B-VG auszusprechen, dass die aufgehobenen Bestimmungen auch auf vor der Aufhebung verwirklichte Tatbestände nicht mehr anzuwenden sind. Kostenzuspruch an die SVA der gewerblichen Wirtschaft und die BVA gemäß §65a VfGG. Da die BVA zu G294/02 keinen Kostenersatz beantragt, zu G23/03 jedoch nur mit einem (geringen) Teil ihres Aufhebungsbegehrens obsiegt hat, war ihr nur ein Viertel des Pauschalsatzes zuzusprechen. (Quasi-Anlassfälle B686/03, B959/03, beide E v 13.03.04, Aufhebung der angefochtenen Bescheide).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.