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{'item': 'G279/02 ua'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.03.2004 GeschäftszahlG279/02 ua Sammlungsnummer17172 LeitsatzVerfassungswidrigkeit der Neuorganisation der Krankenkassenfinanzierung; Gl

§447aAbs1 und Abs3 ASVG id

F der 60. ASVG-Novelle, BGBl I 140/2002, betreffend die Einbeziehung der SVA der gewerblichen Wirtschaft, der Bauern, der BVA und der VA der Eisenbahnen in den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger.

§447aAbs1 und Abs3 ASVG in der Fassung der 60.

ASVG-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, 140 aus 2002,, betreffend die Einbeziehung der SVA der gewerblichen Wirtschaft, der Bauern, der BVA und der VA der Eisenbahnen in den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger. Auch im Falle der Bildung einer Solidargemeinschaft aller Krankenversicherungsträger vermag nicht schon der Umstand, dass ein Versicherungsträger Überschüsse besitzt, während ein anderer Versicherungsträger defizitär ist, Mittelüberweisungen sachlich zu rechtfertigen. Auch ist es unzulässig, dass schon durch die (unbestrittenen und zum Teil beträchtlichen) Unterschiede im Beitragsrecht oder Leistungsrecht (unter Einschluss der unterschiedlichen Honorierung leistungserbringender Dritter) solche Vor- oder Nachteile entstehen können, welche den Mitteltransfer mit beeinflussen. Die unterschiedlich hohen Beitragssätze in der Krankenversicherung wirken sich zum einen zwangsläufig bei der Beitragslast aus, zumal diese an das nominelle Beitragsaufkommen anknüpft (vgl §447a Abs3 ASVG); zum anderen kommen sie aber auch beim Strukturausgleich in den Beurteilungskriterien für das Vorliegen der Strukturmerkmale "Beitragseinnahmen je pflichtversicherter Person" sowie "Kassenlage" zum Tragen und benachteiligen dort (ein weiteres Mal) tendenziell die mit höheren Beitragsleistungen belasteten Versichertengemeinschaften. Ähnliche Auswirkungen auf die Kassenlage ergeben sich auch aus zusätzlichen Eigenleistungen der Versicherten wie den bei einzelnen Krankenversicherungsträgern vorgesehenen, von den Versicherten bei Inanspruchnahme eines Vertragspartners zu leistenden Behandlungsbeiträgen ("Selbstbehalten").Die unterschiedlich hohen Beitragssätze in der Krankenversicherung wirken sich zum einen zwangsläufig bei der Beitragslast aus, zumal diese an das nominelle Beitragsaufkommen anknüpft vergleiche §447a Abs3 ASVG); zum anderen kommen sie aber auch beim Strukturausgleich in den Beurteilungskriterien für das Vorliegen der Strukturmerkmale "Beitragseinnahmen je pflichtversicherter Person" sowie "Kassenlage" zum Tragen und benachteiligen dort (ein weiteres Mal) tendenziell die mit höheren Beitragsleistungen belasteten Versichertengemeinschaften. Ähnliche Auswirkungen auf die Kassenlage ergeben sich auch aus zusätzlichen Eigenleistungen der Versicherten wie den bei einzelnen Krankenversicherungsträgern vorgesehenen, von den Versicherten bei Inanspruchnahme eines Vertragspartners zu leistenden Behandlungsbeiträgen ("Selbstbehalten"). Auch hat der Gesetzgeber in keiner Weise berücksichtigt, dass jene Krankenversicherungsträger, deren Einbeziehung in den Ausgleichsfonds in diesem Verfahren zu beurteilen ist, regional nicht gegliedert, sondern bundesweit tätig sind, sodass Strukturnachteile, die sich aus der regionalen Gliederung ergeben, innerhalb der in diesen Krankenversicherungsträgern verkörperten Riskengemeinschaften bereits zum Ausgleich gebracht worden sind. Die Einbeziehung der SVA der Bauern - unter gleichzeitiger Streichung des in §31 Abs1 BSVG vorgesehenen Bundeszuschusses - hat zur Konsequenz, dass dieser (der Sache nach einer Subvention gleichkommende) Beitrag zu einer ausgeglichenen Gebarung der SVA der Bauern nunmehr im Ergebnis von allen anderen Versichertengemeinschaften zu tragen ist. Die Neuregelung des Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger führt daher zu systemimmanenten Benachteiligungen von Krankenversicherungsträgern auf der einen und ebensolchen Begünstigungen auf der anderen Seite und verstößt daher insoweit gegen den Gleichheitssatz. Aufhebung der Wortfolgen "und ein Großstadtfaktor" und "sowie die Kassenlage" in §447b Abs2 erster Satz ASVG idF der

  1. ASVG-Novelle.Aufhebung der Wortfolgen "und ein Großstadtfaktor" und "sowie die Kassenlage" in §447b Abs2 erster Satz ASVG in der Fassung der
  2. ASVG-Novelle. §447b Abs2 ASVG zählt die für die Verteilung der Mittel des Ausgleichsfonds zu veranschlagenden Strukturnachteile demonstrativ auf. Von einem den Anforderungen des Gleichheitssatzes genügenden Begriffsverständnis eines Strukturnachteils ausgehend, kann der Verfassungsgerichtshof nicht finden, dass es unsachlich wäre, die Verpflichtung zum Betrieb einer allgemeinen Krankenanstalt als ein Element des Strukturausgleichs vorzusehen. (Insoweit Abweisung des Antrags der Vlbg Landesregierung). Hingegen erweist sich die gesetzlich angeordnete Bedachtnahme auf die "Kassenlage" des Krankenversicherungsträgers im Zusammenhalt mit den übrigen Kriterien der Mittelaufbringung und -verteilung als unsachlich. Die Verwendung des Begriffs "Großstadtfaktor" ist insoweit zu unbestimmt, als er nicht hinreichend zum Ausdruck bringt, welche konkreten Strukturnachteile zulässigerweise Grundlage von Ausgleichszahlungen sein dürfen und in welchem Ausmaß ein "Großstadtfaktor" - im Verhältnis zu anderen Strukturnachteilen - die Höhe der Ausgleichszahlungen beeinflusst. Aufhebung des §32a Abs1 und Abs2 ASVG idF der
  3. ASVG-Novelle betreffend Zielvereinbarungen.Aufhebung des §32a Abs1 und Abs2 ASVG in der Fassung der
  4. ASVG-Novelle betreffend Zielvereinbarungen. §32a ASVG verschafft keine Klarheit darüber, welche Rechtsnatur den "Zielvereinbarungen" beizumessen ist und unter Mitwirkung welcher Institutionen sie zustande kommen. Diese Regelung lässt einerseits offen, in welchem Verhältnis die vom Verwaltungsrat beschlossenen "Ziele" zu den "Zielvereinbarungen" stehen. Andererseits bleibt unklar, ob eine "Zielvereinbarung" - wie ihre Bezeichnung nahelegt - dennoch als privatrechtlicher Vertrag anzusehen ist, der im Einvernehmen zwischen dem Hauptverband (vertreten durch den Verwaltungsrat) und den einzelnen Krankenversicherungsträgern geschlossen wird, oder aber ob es sich um eine vom Verwaltungsrat des Hauptverbandes ohne Mitwirkung der Krankenversicherungsträger erlassene Zielvorgabe handelt, die insoweit den in §31 ASVG vorgesehenen "Richtlinien" des Hauptverbandes entspräche und - so wie diese - als Verordnung zu qualifizieren wäre. Der Inhalt verschiedener Vorgaben mag zwar durchaus unter Verwendung von im Wirtschaftsleben etablierten Techniken erarbeitet werden, die verbindliche Anordnung selbst muss jedoch in der Form eines bundesverfassungsgesetzlich vorgesehenen Gestaltungsmittels getroffen werden. Aufhebung des §447c ASVG idF der
  5. ASVG-Novelle betreffend Zielerreichungs-Zuschüsse.Aufhebung des §447c ASVG in der Fassung der
  6. ASVG-Novelle betreffend Zielerreichungs-Zuschüsse. Es ist unsachlich, Beitragsleistungen einer Versichertengemeinschaft zu einem anderen Krankenversicherungsträger ausschließlich im Hinblick darauf umzuschichten, dass dieser andere Krankenversicherungsträger Zielvorgaben eingehalten hat. Die "Zielerreichung" durch einen Versicherungsträger steht mit den Beitragseinnahmen eines anderen Versicherungsträgers in keinem Sachzusammenhang, der unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten jedoch erforderlich wäre.

§447aAbs5 erster Satz sowie des §600 Abs10 erster Satz ASVG id

F der 60. ASVG-Novelle.

§447aAbs5 erster Satz sowie des §600 Abs10 erster Satz ASVG in der Fassung der 60.

ASVG-Novelle. Gemäß §447a Abs5 erster Satz ASVG sind die Einnahmen des Fonds "nach Abs2 Z1" (das sind die Beiträge der Krankenversicherungsträger) zu 45 vH zum Ausgleich von Strukturproblemen, hingegen "die restlichen Einnahmen" für "Zielerreichungs-Zuschüsse" zu verwenden. Daraus ergibt sich, dass ein Betrag, der jedenfalls die Beitragserhöhung für die Geschäftsjahre 2003 und 2004 übersteigt, nach dem Willen des Gesetzgebers als "Zielerreichungs-Zuschüsse" zu verteilen gewesen wäre. Die Erhöhung der Beitragspflicht für die Jahre 2003 und 2004 entbehrt auf Grund der Aufhebung der Bestimmungen über die Zielvereinbarungen und über die Zielerreichungs-Zuschüsse nunmehr jedenfalls einer sachlichen Rechtfertigung. Die in §600 Abs11 ASVG normierte Verpflichtung einzelner Krankenversicherungsträger zur Gewährung eines Darlehens an den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger entbehrt ebenfalls einer sachlichen Rechtfertigung. Die Regelung kann auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass eine Verzinsung des Darlehens bis zur Rückzahlung vorgesehen ist. Für ein "Sonderopfer" ist der von der Bundesregierung ins Treffen geführte Gesichtspunkt der "Riskengemeinschaft" nicht tragfähig. Keine Fristsetzung für das Außerkrafttreten der aufgehobenen Bestimmungen, da die Bundesregierung nicht dartun konnte, dass eine zeitlich unmittelbar anschließende Neuregelung erforderlich ist, und eine Fristsetzung die als verfassungswidrig erkannte Zahlungsverpflichtung der Krankenversicherungsträger weiter bestehen ließe. Ausdehnung der Anlassfallwirkung. Der Verfassungsgerichtshof sah sich aber aus den zuletzt genannten Gründen veranlasst, - den Anregungen der BVA und der Abgeordneten zum Nationalrat folgend - gemäß Art140 Abs7 zweiter Satz B-VG auszusprechen, dass die aufgehobenen Bestimmungen auch auf vor der Aufhebung verwirklichte Tatbestände nicht mehr anzuwenden sind. Kostenzuspruch an die SVA der gewerblichen Wirtschaft und die BVA gemäß §65a VfGG. Da die BVA zu G294/02 keinen Kostenersatz beantragt, zu G23/03 jedoch nur mit einem (geringen) Teil ihres Aufhebungsbegehrens obsiegt hat, war ihr nur ein Viertel des Pauschalsatzes zuzusprechen. (Quasi-Anlassfälle B686/03, B959/03, beide E v 13.03.04, Aufhebung der angefochtenen Bescheide).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.