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{'item': 'B1593/03'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.03.2004 GeschäftszahlB1593/03 Sammlungsnummer17154 LeitsatzVerletzung im Gleichheitsrecht auch durch den Ersatzbescheid betreffend die Abberufung eines Abteilungsleiters im Sozialministerium und Zuweisung als Referent in eine andere Abteilung nach aufhebendem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes; keine Notwendigkeit der im Ersatzbescheid betreffend Zurückverweisung der Angelegenheit an die erste Instanz angeordneten weiteren Erhebungen RechtssatzVerletzung im Gleichheitsrecht auch durch den Ersatzbescheid betreffend die Abberufung eines Abteilungsleiters im Sozialministerium und Zuweisung als Referent in eine andere Abteilung nach aufhebendem E v 11.06.03, B1454/02. Der Behörde ist es kraft §87 Abs2 VfGG stets verwehrt, die beschwerdeführende Partei durch Nachschieben einer neuen rechtlichen Begründung bei Erlassung des Ersatzbescheides um den Prozesserfolg zu bringen, der durch das im ersten Rechtsgang bewirkte verfassungsrechtliche Erkenntnis bewirkt wurde (vgl zB VfSlg 14456/1996, 14467/1996, 14898/1997).Der Behörde ist es kraft §87 Abs2 VfGG stets verwehrt, die beschwerdeführende Partei durch Nachschieben einer neuen rechtlichen Begründung bei Erlassung des Ersatzbescheides um den Prozesserfolg zu bringen, der durch das im ersten Rechtsgang bewirkte verfassungsrechtliche Erkenntnis bewirkt wurde vergleiche zB VfSlg 14456 aus 1996,, 14467 aus 1996,, 14898 aus 1997,). Es ist nicht zu erkennen, inwiefern es - wie die Berufungskommission meint - im vorliegenden Fall zur Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes noch ausgedehnter Erhebungen bedarf. Vielmehr hätte die Berufungskommission - ausgehend davon, dass weder aus der Begründung des bei ihr bekämpften Bescheides (andernfalls hätte es nämlich schon im ersten Rechtsgang keines "ergänzenden Ermittlungsverfahrens" zur Frage, "ob der Reorganisation der Zentralstelle ein Organisationskonzept zu Grunde liegt bzw. ob Kriterien vorliegen, welche die Aufteilung der ehemaligen Abteilung des [Berufungswerbers] nachvollziehbar machen bzw. die Abberufung des [Berufungswerbers] von seiner Leitungsfunktion im Sinne eines wichtigen dienstlichen Interesses sachlich rechtfertigen") noch aus dem von ihr durchgeführten ergänzenden Ermittlungsverfahren eine Antwort auf die soeben als "einzig maßgebliche" bezeichnete Frage zu gewinnen ist - den bei ihr angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben gehabt. Ein bei Erlassung des Ersatzbescheides begangener Verstoß gegen das sich aus §87 Abs2 VfGG ergebende Gebot verletzt den Beschwerdeführer im selben Recht wie der im ersten Rechtsgang erlassene und vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Bescheid (vgl zB VfSlg 6043/1969, 6869/1972, 8397/1978, 8571/1979, 10220/1984, 14456/1996, 14467/1996, 14898/1997).Ein bei Erlassung des Ersatzbescheides begangener Verstoß gegen das sich aus §87 Abs2 VfGG ergebende Gebot verletzt den Beschwerdeführer im selben Recht wie der im ersten Rechtsgang erlassene und vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Bescheid vergleiche zB VfSlg 6043 aus 1969,, 6869 aus 1972,, 8397 aus 1978,, 8571 aus 1979,, 10220 aus 1984,, 14456 aus 1996,, 14467 aus 1996,, 14898 aus 1997,).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.