RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.02.2004 GeschäftszahlB1156/03 Sammlungsnummer17147 LeitsatzKeine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Abweisung des Antrags der Bundesimmobiliengesellschaft auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für eine Generalsanierung des Hauptgebäudes des Flüchtlingslagers Traiskirchen im Rahmen der örtlichen Baupolizei; keine mittelbare Bundesverwaltung mangels Vorliegen eines bundeseigenen Gebäudes; Verletzung hingegen im Eigentumsrecht durch gesetzwidrige Auslegung der Widmung des Baugrundstücks als "Bauland-Sondergebiet-Bundesgebäude" infolge Abstellens auf den Eigentümer statt auf die Nutzung; Zuständigkeit der Gemeinde zur Festlegung einer derartigen Widmung im Rahmen der örtlichen Raumplanung; Zulässigkeit der näheren Festlegung eines Sondergebiets für Bundesgebäude RechtssatzDas Gebäude der beschwerdeführenden Bundesimmobiliengesellschaft ist - was die Beurteilung der Zuständigkeit der Gemeindebehörden im eigenen Wirkungsbereich betrifft - von der belangten Behörde zu Recht nicht als "bundeseigenes Gebäude" iSd Art15 Abs5 B-VG behandelt worden. Der Verfassungsgesetzgeber wollte nur Gebäude erfassen, deren Eigentümer im zivilrechtlichen Sinne die Gebietskörperschaft Bund ist. Eine Anknüpfung an einen anderen als diesen Eigentumsbegriff müsste vom B-VG - wie das an anderen Stellen geschieht (vgl Art52 Abs2 und Art126b Abs2 B-VG) - ausdrücklich angeordnet werden.Der Verfassungsgesetzgeber wollte nur Gebäude erfassen, deren Eigentümer im zivilrechtlichen Sinne die Gebietskörperschaft Bund ist. Eine Anknüpfung an einen anderen als diesen Eigentumsbegriff müsste vom B-VG - wie das an anderen Stellen geschieht vergleiche Art52 Abs2 und Art126b Abs2 B-VG) - ausdrücklich angeordnet werden. Die belangte Behörde hat der - durch Verordnung erfolgten - Flächenwidmung des Baugrundstücks als "Bauland Sondergebiet Bundesgebäude" den Inhalt unterstellt, auf diesem Grundstück sei der Umbau des vom Bund als Flüchtlingsheim genutzten Gebäudes deshalb zu Recht nicht bewilligt worden, weil nicht der Bund, sondern die beschwerdeführende Bundesimmobiliengesellschaft nunmehr Eigentümer des Grundstücks sei. Damit hat die belangte Behörde der Verordnung einen gesetzwidrigen Inhalt beigemessen: Gemäß §16 Abs1 Z6 Nö ROG 1976 ist bei der Ausweisung von Sonderflächen im Bauland auf eine bestimmte Nutzung abzustellen, nicht auf einen bestimmten Eigentümer. Keine Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplanes der Stadtgemeinde Traiskirchen, Änderung vom 09.03.84, betreffend die Widmung des Areals des Flüchtlingslagers Traiskirchen als "Bauland-Sonderfläche-Bundesgebäude"; Zuständigkeit der Gemeinde zur Festlegung einer solchen Widmung im Rahmen der örtlichen Raumplanung. Art118 Abs3 Z9 B-VG verweist die örtliche Baupolizei nur "soweit sie nicht bundeseigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen (Art15 Abs5) zum Gegenstand hat", in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Die örtliche Raumplanung weist diese Bestimmung den Gemeinden jedoch ohne diese Einschränkung zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich zu. Kein Verstoß der Festlegung des Zwecks "Bundesgebäude" gegen das Nö ROG
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.