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{'item': 'G363/02'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.01.2004 GeschäftszahlG363/02 Sammlungsnummer17102 LeitsatzTeilweise Zurückweisung, teilweise Abweisung, teilweise Stattgabe eines Dritte

§11Abs1 und des §11 Abs5 Militärbefugnis

G, BGBl I 86/2000, wegen Verletzung des Art2 Abs1 Z2 (Tatverdacht als Voraussetzung einer Festnahme) sowie des Art4 Abs2 und Abs5 PersFrSchG 1988 hinsichtlich der zulässigen Dauer einer Anhaltung.

§11Abs1 und des §11 Abs5 Militärbefugnis

G, Bundesgesetzblatt Teil eins, 86 aus 2000,, wegen Verletzung des Art2 Abs1 Z2 (Tatverdacht als Voraussetzung einer Festnahme) sowie des Art4 Abs2 und Abs5 PersFrSchG 1988 hinsichtlich der zulässigen Dauer einer Anhaltung. Angesichts des eindeutigen Wortlauts des §1 Abs8 MilitärbefugnisG (arg.: "vorzubereiten") sowie der klaren und unmissverständlichen Absicht des Gesetzgebers, auch (straflose) Vorbereitungshandlungen als "Angriff gegen militärische Rechtsgüter" zu werten, ermächtigt §11 Abs1 MilitärbefugnisG also bereits dann zur Festnahme einer Person, wenn hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie eine bloße Vorbereitungshandlung ausführt oder unmittelbar ausgeführt hat oder dass nach ihr wegen einer solchen Handlung gefahndet wird. Die von der Bundesregierung vorgeschlagene verfassungskonforme Auslegung ist damit nicht möglich: §11 Abs1 MilitärbefugnisG steht in klarem Widerspruch zur Regelung des Art2 Abs1 Z2 PersFrSchG 1988, die den Verdacht einer mit Strafe bedrohten Handlung voraussetzt. Die in §11 Abs5 MilitärbefugnisG vorgesehene Übergabe des Festgenommenen an ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes bewirkt gegenüber der unverzüglichen Übergabe an das zuständige Gericht bzw. die zuständige Verwaltungsbehörde eine nicht gerechtfertigte Verzögerung. Im Militärbefugnisgesetz sind keinerlei Regelungen vorgesehen, wie das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit dem ihm übergebenen Festgenommenen zu verfahren hat.

§57Abs3 erster Satz Militärbefugnis

G; hoheitliches Tätigwerden des als Verwaltungsorgan im organisatorischen Sinn zu qualifizierenden Rechtsschutzbeauftragten. Beim Rechtsschutzbeauftragten handelt es sich um eine Rechtsschutzeinrichtung, die - bedenkt man die Grundrechtsnähe der diese Kontrolle auslösenden Eingriffe - darauf abzielt, im Interesse der Betroffenen das verfassungsrechtlich gebotene Mindestmaß an faktischer Effizienz des Rechtsschutzes bei Maßnahmen der nachrichtendienstlichen Aufklärung oder Abwehr zu gewährleisten. Die Regelung, der zufolge der Rechtsschutzbeauftragte in Ausübung seines Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden ist, die also sein Herauslösen aus der hierarchischen Verwaltungsorganisation beinhaltet, ist zwar mit Blick auf die Gewährleistung eines effizienten Rechtsschutzes konsequent, bedürfte aber schon zufolge der verfassungsrechtlichen Systematik (siehe Unabhängige Verwaltungssenate - Art129b Abs2 B-VG, Unabhängiger Bundesasylsenat - Art129c Abs3 B-VG; Kollegialbehörde iSd Art133 Z4 B-VG) einer verfassungsrechtlichen Grundlage.

§22Abs3 Z3, §22 Abs4 Z3, §22 Abs5 Z3 Militärbefugnis

G. Es steht - auch aus der Sicht des Gesetzgebers - außer Zweifel, dass durch die angefochtenen Bestimmungen die gesetzliche Grundlage dafür geschaffen werden sollte, militärischen Organen und Dienststellen, die mit Aufgaben der nachrichtendienstlichen Aufklärung (und Abwehr) betraut sind, auf die beschriebene Weise die Ermittlung auch sensibler Daten zu ermöglichen. Es scheint unzweifelhaft, dass mit der Wahrnehmung dieser "Aufklärungsarbeit" im Dienste der Landesverteidigung Eingriffe in das durch Art8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens zwangsläufig verbunden sind. Da den militärischen Organen durch die bekämpften Bestimmungen ein weites Ermessen eingeräumt ist, kommt in diesem Zusammenhang der Frage des effizienten Rechtsschutzes eine besondere Bedeutung zu; der Gesetzgeber muss gegen den allfälligen verfassungswidrigen Gebrauch dieser Ermächtigungen und gegen mögliche Willkür Rechtsschutzmechanismen vorsehen. Die Einrichtung des - nicht verfassungsrechtlich weisungsfrei gestellten - Rechtsschutzbeauftragten, dem derzeit der Bundesminister für Landesverteidigung gemäß §22 Abs8 MilitärbefugnisG nur dann Gelegenheit zur Äußerung zu einer Datenermittlung geben muss (wodurch der Rechtsschutzbeauftragte nach dieser Regelung erst Kenntnis von der Datenermittlung erlangt), wenn er für diese Ermittlung (zuvor!) ein entsprechendes Verlangen gestellt hat, ist jedoch - in der derzeitigen Ausgestaltung - nicht geeignet, als rechtlich wie auch faktisch wirksame Rechtsschutzeinrichtung betrachtet zu werden, da sie den aus Art8 iVm Art13 EMRK erfließenden Verpflichtungen nicht entspricht.Die Einrichtung des - nicht verfassungsrechtlich weisungsfrei gestellten - Rechtsschutzbeauftragten, dem derzeit der Bundesminister für Landesverteidigung gemäß §22 Abs8 MilitärbefugnisG nur dann Gelegenheit zur Äußerung zu einer Datenermittlung geben muss (wodurch der Rechtsschutzbeauftragte nach dieser Regelung erst Kenntnis von der Datenermittlung erlangt), wenn er für diese Ermittlung (zuvor!) ein entsprechendes Verlangen gestellt hat, ist jedoch - in der derzeitigen Ausgestaltung - nicht geeignet, als rechtlich wie auch faktisch wirksame Rechtsschutzeinrichtung betrachtet zu werden, da sie den aus Art8 in Verbindung mit Art13 EMRK erfließenden Verpflichtungen nicht entspricht.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.