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{'item': 'B1328/03'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.12.2003 GeschäftszahlB1328/03 Sammlungsnummer17072 LeitsatzZurückweisung der Beschwerde gegen die Abweisung eines Antrags auf Zuerkennung einer Entschädigung nach dem Salzburger Raumordnungsgesetz nach Rückwidmung der Grundstücke des Beschwerdeführers; keine Legitimation zur Beschwerdeführung infolge Unterlassung der Anrufung des hier allein zuständigen Gerichts RechtssatzZurückweisung der Beschwerde gegen die Abweisung eines Antrags auf Zuerkennung einer Entschädigung nach §25 Sbg RaumOG 1998. Entscheidungszuständigkeit an der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung in Geltung stehenden Rechtslage zu messen. Anspruch auf Gewährung einer Entschädigung nach §25 Sbg RaumOG 1998 civil right iSd Art6 Abs1 EMRK; Entscheidung darüber daher durch ein Tribunal, nachprüfende Kontrolle durch VfGH oder VwGH nicht ausreichend. Diese Aussage gilt auch für die Ansprüche auf Entschädigungen für Eigentumsbeschränkungen gleichermaßen wie für Ansprüche auf Enteignungsentschädigungen. Die durch §25 Abs4 Sbg RaumOG 1998 begründete Zuständigkeit des Gerichtes ist eine umfassende; sie besteht nicht allein dann, wenn die Verwaltungsbehörde eine - dem Grund nach gebührende - Entschädigung in bestimmter Höhe zuerkannt hat, sondern auch dann, wenn sie das Bestehen eines Entschädigungsanspruches dem Grunde nach verneint, den Entschädigungsantrag demnach abgewiesen hat (VfSlg 13979/1994).Die durch §25 Abs4 Sbg RaumOG 1998 begründete Zuständigkeit des Gerichtes ist eine umfassende; sie besteht nicht allein dann, wenn die Verwaltungsbehörde eine - dem Grund nach gebührende - Entschädigung in bestimmter Höhe zuerkannt hat, sondern auch dann, wenn sie das Bestehen eines Entschädigungsanspruches dem Grunde nach verneint, den Entschädigungsantrag demnach abgewiesen hat (VfSlg 13979 aus 1994,). Gegen den in Beschwerde gezogenen Bescheid stand dem Beschwerdeführer somit iSd §25 Abs4 Sbg RaumOG 1998 die Anrufung des örtlich zuständigen Bezirksgerichtes offen. Die Anrufung des Gerichtes bewirkt gemäß §25 Abs4 zweiter Satz Sbg RaumOG 1998, dass der Bescheid mit dem Zeitpunkt der Anrufung des Gerichtes außer Kraft tritt. Wird die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der Anrufung eines Gerichtes als ein Mittel, um den Bescheid außer Kraft zu setzen und die Ansprüche anderweitig endgültig durchzusetzen, nicht genutzt, so ist im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 4788/1964, 4972/1965; vgl auch VfSlg 3424/1958, 3425/1958, 4266/1962, 5941/1969, 9630/1983, 13979/1994) die Legitimation zur Erhebung einer auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht gegeben.Wird die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der Anrufung eines Gerichtes als ein Mittel, um den Bescheid außer Kraft zu setzen und die Ansprüche anderweitig endgültig durchzusetzen, nicht genutzt, so ist im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 4788 aus 1964,, 4972 aus 1965,; vergleiche auch VfSlg 3424 aus 1958,, 3425 aus 1958,, 4266 aus 1962,, 5941 aus 1969,, 9630 aus 1983,, 13979 aus 1994,) die Legitimation zur Erhebung einer auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht gegeben.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.