RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.11.2003 GeschäftszahlB766/03 ua Sammlungsnummer17067 LeitsatzKeine Gleichheitsbedenken gegen die durch das Budgetbegleitgesetz 2001 getroffene Neuregelung der steuerlichen Berücksichtigung versicherungstechnischer Rückstellungen bei der Körperschaftsteuer unter Verweis auf die versicherungsrechtlichen Grundlagen der Bildung von Rückstellungen; zulässige Durchschnittsbetrachtung, leicht handhabbare pauschalierende Regelungen im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum; keine Bedenken gegen die Übergangsbestimmung RechtssatzKeine Gleichheitsbedenken gegen die Regelung der steuerlichen Berücksichtigung versicherungstechnischer Rückstellungen in §15 KStG 1988 idF BudgetbegleitG 2001, BGBl I 142/2000.Keine Gleichheitsbedenken gegen die Regelung der steuerlichen Berücksichtigung versicherungstechnischer Rückstellungen in §15 KStG 1988 in der Fassung BudgetbegleitG 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, 142 aus 2000,. Ausnahme von diesem Grundkonzept in §15 Abs2 KStG 1988 insofern, als er gesonderte Anforderungen an die steuerliche Anerkennung der Schwankungsrückstellung normiert und insbesondere vorsieht, daß Änderungen dieser Rückstellung nur zur Hälfte steuerwirksam werden. Damit ist vor allem der Effekt verbunden, daß Zuführungen zu dieser Rückstellung nur zur Hälfte abzugsfähig sind. Die Schwankungsrückstellung dient nach §81m VersicherungsaufsichtsG dem Ausgleich der Schwankungen des jährlichen Schadenbedarfs im Eigenbehalt. Die Schwankungsrückstellung stellt eine Art Prämienübertrag für jenen Teil der Prämie dar, der zur Deckung von nicht regelmäßig anfallenden Großschäden vorgesehen ist. Der Gerichtshof bezweifelt nicht, daß die Dotierung einer Schwankungsrückstellung ein geeignetes bilanzpolitisches Instrument ist, um die mögliche (Vor)Belastung der Prämieneinnahmen mit wahrscheinlichen, aber noch nicht abschätzbaren künftigen Schäden zu berücksichtigen und auf diese Weise einer verfrühten Gewinnrealisierung und damit einer Gefährdung des Versicherungsunternehmens vorzubeugen. Es ist daher dem Gesetzgeber gewiß unbenommen, die Bildung derartiger Schwankungsrückstellungen im Bilanzrecht der Versicherungsunternehmen verpflichtend vorzuschreiben. Es kann aber andererseits nicht übersehen werden, daß es sich dabei um die Berücksichtigung von Risiken handelt, die sich - wenn überhaupt - erst in künftigen Perioden konkretisieren bzw. die generell mit der unternehmerischen Tätigkeit verbunden sind (allgemeines Unternehmensrisiko). Die Schwankungsrückstellung berücksichtigt somit Risiken, für die nach allgemeinen Bilanzierungsgrundsätzen die Bildung einer Rückstellung (in diesem Umfang) nicht in Betracht kommt. Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Steuergesetzgebers (dem es von Verfassungs wegen nicht verwehrt ist, für die Steuerbilanz von der Handelsbilanz abweichende Regelungen zu treffen: vgl etwa VfSlg 15040/1997 mwN), Schwankungsrückstellungen zum Teil als Eigenkapitalpositionen anzusehen und Zuweisungen zu ihnen nur in einem bestimmten Ausmaß (nämlich zur Hälfte) als steuerlich wirksam anzuerkennen.Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Steuergesetzgebers (dem es von Verfassungs wegen nicht verwehrt ist, für die Steuerbilanz von der Handelsbilanz abweichende Regelungen zu treffen: vergleiche etwa VfSlg 15040 aus 1997, mwN), Schwankungsrückstellungen zum Teil als Eigenkapitalpositionen anzusehen und Zuweisungen zu ihnen nur in einem bestimmten Ausmaß (nämlich zur Hälfte) als steuerlich wirksam anzuerkennen. Keine Bedenken gegen die dem §9 Abs5 EStG 1988 nachgebildete Regelung des §15 Abs3 KStG
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