RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.11.2003 GeschäftszahlB929/03 Sammlungsnummer17068 LeitsatzKeine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Einbehaltung des Überschusses einer Fondskrankenanstalt durch den Salzburger Krankenanstalten-Finanzierungsfonds (SAKRAF); keine Bedenken gegen die Rechtsgrundlage dieser Einbehaltung; keine Verpflichtung eines vom Land verschiedenen Rechtsträgers zum Betrieb einer Krankenanstalt; keine Zuständigkeit der Schiedskommission zur Entscheidung über den Antrag der beschwerdeführenden Krankenanstalt auf Ausbezahlung des einbehaltenen Überschusses RechtssatzKein Eingehen auf die Frage des Vorliegens einer Eigentumseingriffs. Keine Bedenken gegen Abschöpfungsregelungen im Sbg Krankenanstalten-FinanzierungsfondsG (SAKRAF-Gesetz); keine Präjudizialität des §23 Abs7 leg cit. Die kritisierte Bestimmung des §25a SAKRAF-Gesetz hängt eng mit dem Zweck dieses Gesetzes zusammen, die zur Finanzierung der (Fonds-)Krankenanstalten im Land Salzburg zur Verfügung stehenden - begrenzten - Mittel auf die in Betracht kommenden Rechtsträger nach sachlichen Gesichtspunkten zu verteilen. Eine Regelung, die einerseits sicherstellt, dass Betriebsabgänge (bis zu einem bestimmten Ausmaß) gedeckt werden, andererseits jedoch im Falle eines auf Grund dieses Finanzierungssystems erzielten Einnahmenüberschusses Zahlungen des SAKRAF in bestimmter Höhe kürzt, wobei die Kürzungsbeträge wieder dem System zugeführt werden (hier: der Sozialversicherungs- und KRAZAF-Sektion des SAKRAF), sodass sie potentiell wieder allen diesem System angeschlossenen Rechtsträgern zugute kommen, kann nicht als unsachlich gewertet werden. Die sich aus §46 Abs1 Sbg KAG 2000 ergebende Verpflichtung des Landes Salzburg zur Sicherstellung der Krankenanstaltspflege muss sinnvoll dahin verstanden werden, dass das Land erst dann zum Handeln veranlasst ist, wenn sich kein anderer Rechtsträger bereit erklärt hat, die Errichtung und den Betrieb einer öffentlichen Krankenanstalt zu übernehmen, oder wenn andere Rechtsträger eine Krankenanstalt wieder auflassen. Diese Erwägungen können auch auf das mit der LKF-Vereinbarung geschaffene Finanzierungssystem übertragen werden, mit der Maßgabe, dass die in diesem Finanzierungssystem zusammengeschlossenen Krankenanstalten sowohl die Vorteile der Planungs- und Finanzierungssicherheit als auch die Nachteile der Kostendeckungsmaxime dieses Systems miteinander teilen. Es trifft somit schon die Prämisse der beschwerdeführenden Partei nicht zu, sie sei "gezwungen", im öffentlichen Interesse einen Vermögensverlust hinzunehmen. Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch die Zurückweisung des Antrags einer Krankenanstalt auf Ausbezahlung des vom Salzburger Krankenanstalten-Finanzierungsfonds einbehaltenen Betriebsüberschusses. Die belangte Schiedskommission ist, wie sich aus §88 Sbg KAG 2000 ergibt, offenkundig nicht zuständig, über Streitigkeiten zwischen dem Träger einer Fondskrankenanstalt und dem Land Salzburg zu entscheiden.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.