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{'item': 'B1768/02 ua'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.10.2003 GeschäftszahlB1768/02 ua Sammlungsnummer17021 LeitsatzKeine Verletzung der Religionsfreiheit und des Gleichheitsrechtes durch die Abweisung eines Antrags auf Feststellung der Ausnahme der entgeltlichen Seelsorgetätigkeit eines philippinischen Ehepaares für die Zeugen Jehovas vom sachlichen Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes; keine unsachliche Differenzierung zwischen gesetzlich anerkannten und anderen Religionsgemeinschaften RechtssatzDie bereits in der Stammfassung des AuslBG enthaltene und seit Inkrafttreten des AuslBG unverändert gebliebene Ausnahmebestimmung des §1 Abs2 litd hat offenkundig lediglich solche Religionsgesellschaften im Auge, die nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 20.05.1874, betreffend die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften, RGBl 68/1874 (Anerkennungsgesetz), anerkannt worden sind (oder bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits anerkannt waren).Die bereits in der Stammfassung des AuslBG enthaltene und seit Inkrafttreten des AuslBG unverändert gebliebene Ausnahmebestimmung des §1 Abs2 litd hat offenkundig lediglich solche Religionsgesellschaften im Auge, die nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 20.05.1874, betreffend die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften, RGBl 68 aus 1874, (Anerkennungsgesetz), anerkannt worden sind (oder bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits anerkannt waren). Die Beschäftigung von Ausländern als Seelsorger im Rahmen einer "religiösen Bekenntnisgemeinschaft" iS des BG über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften unterliegt demgegenüber dem AuslBG und setzt daher das Vorliegen eines entsprechenden Beschäftigungstitels (vgl §3 Abs1 AuslBG) voraus.Die Beschäftigung von Ausländern als Seelsorger im Rahmen einer "religiösen Bekenntnisgemeinschaft" iS des BG über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften unterliegt demgegenüber dem AuslBG und setzt daher das Vorliegen eines entsprechenden Beschäftigungstitels vergleiche §3 Abs1 AuslBG) voraus. Die seelsorgerische Betätigung ist zweifellos vom Schutzbereich des Art9 Abs1 EMRK umfasst. In diesen Schutzbereich fällt demnach zwar auch das Beschäftigungsverhältnis eines Seelsorgers zu einer religiösen Bekenntnisgemeinschaft. Die vom Gesetzgeber in öffentlich-rechtlicher, aber auch in privatrechtlicher Hinsicht, insbesondere auf dem Gebiet des Arbeitsrechts, geschaffene Ordnung (wozu auch die Ordnung des Arbeitsmarktes hinsichtlich der Beschäftigung von Ausländern zählt) ist jedoch - wie mit Blick auf die in dieser Hinsicht bestehenden europäischen Rechtstraditionen nicht zweifelhaft sein kann - iS des Art9 Abs2 EMRK als in einer demokratischen Gesellschaft notwendig zu beurteilen. Weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum. Keine Verfassungsbestimmung gebietet, ein solches Beschäftigungsverhältnis von diesem Regime auszunehmen. Die Differenzierung zwischen gesetzlich anerkannten und anderen Gemeinschaften begegnet im hier gegebenen Zusammenhang als solche keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.