RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.10.2003 GeschäftszahlG212/02 Sammlungsnummer17022 LeitsatzZulässigkeit eines Drittelantrags von Nationalratsabgeordneten auf Aufhebung einer Bestimmung der Gewerbeordnung 1994; Kompetenzwidrigkeit des Gebotes der effizienten Verwendung von Energie für bestimmte Betriebsanlagen auch angesichts der gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtung zur Umsetzung der Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung RechtssatzZulässigkeit eines so genannten "Drittelantrags" von Abgeordneten, eingebracht von mehr als einem Drittel der Mitglieder des Nationalrates, auf Aufhebung des §77a Abs1 Z2 GewO 1994 trotz zwischenzeitig stattgefundener Nationalratswahlen. Die Prüfung der Legitimation in einem derartigen Verfahren sui generis hat sich auf den Zeitpunkt der Antragstellung zu beziehen (vgl VfSlg 8644/1979).Die Prüfung der Legitimation in einem derartigen Verfahren sui generis hat sich auf den Zeitpunkt der Antragstellung zu beziehen vergleiche VfSlg 8644 aus 1979,). Aufhebung des §77a Abs1 Z2 GewO 1994 idF BGBl I 88/2000.Aufhebung des §77a Abs1 Z2 GewO 1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 88 aus 2000,. Im Lichte des Erkenntnisses VfSlg 10831/1986 ist die durch §77a Abs1 Z2 GewO 1994 idF BGBl I 88/2000 geschaffene Verpflichtung, bestimmte gewerbliche Betriebsanlagen nur dann zu genehmigen, wenn dadurch gleichzeitig sichergestellt wird, dass bei der Errichtung, dem Betrieb und der Auflassung der Betriebsanlagen "Energie effizient verwendet wird", verfassungswidrig, weil weder der Kompetenztatbestand des Art10 Abs1 Z8 B-VG "Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie" noch ein anderer Kompetenztatbestand den Bundesgesetzgeber ermächtigt, eine entsprechende Verpflichtung zu erlassen.Im Lichte des Erkenntnisses VfSlg 10831 aus 1986, ist die durch §77a Abs1 Z2 GewO 1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 88 aus 2000, geschaffene Verpflichtung, bestimmte gewerbliche Betriebsanlagen nur dann zu genehmigen, wenn dadurch gleichzeitig sichergestellt wird, dass bei der Errichtung, dem Betrieb und der Auflassung der Betriebsanlagen "Energie effizient verwendet wird", verfassungswidrig, weil weder der Kompetenztatbestand des Art10 Abs1 Z8 B-VG "Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie" noch ein anderer Kompetenztatbestand den Bundesgesetzgeber ermächtigt, eine entsprechende Verpflichtung zu erlassen. Dem BVG über den umfassenden Umweltschutz, BGBl 491/1984, ist keine die Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Ländern ändernde rechtliche Wirkung beizumessen.Dem BVG über den umfassenden Umweltschutz, Bundesgesetzblatt 491 aus 1984,, ist keine die Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Ländern ändernde rechtliche Wirkung beizumessen. Das Gebot eines effizienten Energieeinsatzes bei den in der Anlage 3 zur GewO 1994 aufgelisteten Betriebsanlagen wurde vom Gesetzgeber nicht als Maßnahme vorsorgenden Umweltschutzes verstanden. Das Gebot ist verfassungsrechtlich nicht der gewerbepolizeilichen Gefahrenabwehr, sondern dem rechtspolitischen Anliegen einer Beschränkung des Energieeinsatzes zuzuordnen, die über eine spezifisch gewerbepolizeiliche Ordnungs- und Sicherungsfunktion eindeutig hinausgeht. Keine Änderung infolge gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtung zur Umsetzung der Richtlinie des Rates 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IPPC-Richtlinie). Doppelte Bindung des Gesetzgebers bei der Umsetzung von Gemeinschaftsrecht. Welcher Gesetzgeber zuständig ist, eine Richtlinie in nationales Recht umzusetzen, bestimmt sich ausschließlich auf Grund der nationalen Verfassungsrechtsordnung. Die Annahme, dass ein allenfalls bestehendes gemeinschaftsrechtliches Gebot zu einem einheitlichen Verfahren Kompetenzvorschriften kraft Anwendungsvorrangs verdrängen könnte, würde das System der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung grundlegend verkennen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.