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{'item': 'G222/02 ua'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.10.2003 GeschäftszahlG222/02 ua Sammlungsnummer17023 LeitsatzVerfassungswidrigkeit der Hauptverbandsreform wegen Widerspruchs der Bestim

§442a

ASVG), nicht aber auch einer Auseinandersetzung mit den in §441b Abs2 ASVG geregelten Details des Entsendungsvorgangs oder mit den Bestimmungen über die Beschlusserfordernisse (Abs3), die Bestellung des Präsidiums (Abs4 und Abs5), die Aufgaben des Präsidenten (Abs6) und die Gestaltung der begleitenden Aufsicht durch die Aufsichtsbehörde (Abs7). Diese Bestimmungen erhielten durch die Aufhebung der zuerst genannten auch keinen gänzlich veränderten Inhalt. Zulässigkeit des Individualantrags im Anlassverfahren zu G1/03 (V5/02): Das Heilmittelverzeichnis gestaltet zunächst die Rechtsstellung des Versicherten. Es berührt überdies die Rechtsposition der im Hauptverband zusammengeschlossenen Krankenversicherungsträger, welche die Kosten eines - ärztlich verordneten - Heilmittels, das in das Verzeichnis aufgenommen ist, ohne weiteres zu tragen haben. Das Heilmittelverzeichnis ist daher wegen seiner normativen Wirkungen als Verordnung anzusehen. Die Entscheidung über die Streichung einer in das Heilmittelverzeichnis aufgenommenen Arzneispezialität aus diesem greift in jene Rechtssphäre des Arzneimittelherstellers unmittelbar ein, die sich aus den Rechtswirkungen des Heilmittelverzeichnisses selbst und aus allfälligen, aus Anlass der Aufnahme in das Heilmittelverzeichnis zwischen dem Hersteller und dem Hauptverband getroffenen weiteren Vereinbarungen ergibt. Bei Prüfung der Gesetzmäßigkeit eines Beschlusses der Geschäftsführung des Hauptverbandes, mit dem das Heilmittelverzeichnis geändert worden ist, sind nicht nur jene gesetzlichen Bestimmungen präjudiziell, die das von der verordnungserlassenden Behörde zu beobachtende Verfahren regeln, sondern auch die Vorschriften über die Zuständigkeit der verordnungserlassenden Behörde und über ihre für das rechtmäßige Zustandekommen von Rechtsakten vorgeschriebene Zusammensetzung, hier also §441c und §442b ASVG über die Zusammensetzung und die Aufgaben der Geschäftsführung des Hauptverbandes. Der Hauptverband ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Rechtspersönlichkeit eingerichtet (§32 Abs1 ASVG). Das Gesetz ordnet nicht an, dass die (leitenden) Organe des Hauptverbandes bei ihrer Tätigkeit gegenüber dem zuständigen Bundesminister (als dem in Betracht kommenden obersten Organ des Bundes) weisungsgebunden wären. Der Hauptverband hat die ihm übertragenen Aufgaben somit weisungsungebunden zu besorgen. Gegen die Ermächtigung des Hauptverbandes, seine Aufgaben nicht in Bindung an Weisungen des zuständigen obersten Organs wahrzunehmen, bestehen dann und insoweit keine Bedenken, als der Hauptverband als Selbstverwaltungskörper organisiert ist. Der Gesetzgeber hat bei Schaffung eines Selbstverwaltungskörpers dem sich aus Art7 Abs1 B-VG ergebenden Sachlichkeitsgebot Rechnung zu tragen; darüber hinaus ist eine staatliche Aufsicht über die Organe des Selbstverwaltungskörpers hinsichtlich der Rechtmäßigkeit ihres Verwaltungshandelns vorzusehen. Eine weitere Grenze zulässiger Selbstverwaltung besteht darin, dass der eigene (dh. eigenverantwortlich und ohne Bindung an Weisungen zu besorgende) Wirkungsbereich jedes Selbstverwaltungskörpers auf Angelegenheiten beschränkt bleiben muss, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der zum Selbstverwaltungskörper zusammengeschlossenen Personen gelegen und geeignet sind, von dieser Gemeinschaft besorgt zu werden. Im Hinblick auf das Fehlen eines Weisungszusammenhanges mit demokratisch legitimierten Staatsorganen muss zumindest jenes Organ des Selbstverwaltungskörpers über eine demokratische Legitimation verfügen, welches das oberste Organ dieses Selbstverwaltungskörpers ist. Jedenfalls die mit entscheidungswichtigen Aufgaben und Befugnissen betrauten Organe des Selbstverwaltungskörpers sind von diesem "autonom", dh. aus der Mitte seiner Angehörigen, zu bestellen, um demokratisch legitimiert zu sein, woraus sich ua. auch die Notwendigkeit regelmäßiger Neuwahlen in diese Organe ergibt. Nach dem auch für Selbstverwaltungskörper geltenden Effizienzprinzip haben diese die ihnen zugewiesenen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung grundsätzlich sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig zu besorgen. Die gebotene Intensität der Mitwirkung jener, deren Angelegenheiten in Selbstverwaltung geführt werden sollen, an der Kreation der Organe des jeweiligen Selbstverwaltungskörpers kann nicht ohne Blick auf die dem Selbstverwaltungskörper übertragenen Aufgaben bestimmt werden und hängt auch von den potentiellen Auswirkungen seiner Tätigkeit auf die Rechtssphäre seiner Mitglieder ab. Dementsprechend findet sich im positiven Recht auch eine gestufte Skala der Intensität demokratischer Legitimation von den "basis- bzw. direktdemokratisch" organisierten Rechtsanwaltskammern bis zu den "repräsentativ-demokratischen" Elementen der "indirekten Wahl" der Organe der sozialen Selbstverwaltung (vgl §420, §421 ASVG).Dementsprechend findet sich im positiven Recht auch eine gestufte Skala der Intensität demokratischer Legitimation von den "basis- bzw. direktdemokratisch" organisierten Rechtsanwaltskammern bis zu den "repräsentativ-demokratischen" Elementen der "indirekten Wahl" der Organe der sozialen Selbstverwaltung vergleiche §420, §421 ASVG). Feststellung der Verfassungswidrigkeit des §

§442aASVG id

F der 58. ASVG-Novelle, BGBl I 99/2001, betreffend den Verwaltungsrat des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger.Feststellung der Verfassungswidrigkeit des §

§442aASVG in der Fassung der 58.

ASVG-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, 99 aus 2001,, betreffend den Verwaltungsrat des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger. Die Sozialversicherungsträger in ihrer rechtlichen Qualität als juristische Personen des öffentlichen Rechts werden nach dem Willen des Gesetzgebers gemäß §31 Abs1 ASVG "zum Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ... zusammengefaßt". Auch die Aufgaben des Hauptverbandes, wie sie sich im einzelnen aus §31 ASVG ergeben, einschließlich der Erlassung von Verordnungen, beziehen sich - unter dem Aspekt der verfassungsrechtlichen Vorgaben der Selbstverwaltung: folgerichtig und gebotener Weise - auf die Tätigkeit der Sozialversicherungsträger. Dem Hauptverband ist somit, wie zum einen gesetzlich ausdrücklich angeordnet ist, zum anderen aber auch aus seinem Wirkungskreis erschlossen werden kann, die Stellung eines Selbstverwaltungskörpers der Sozialversicherungsträger zugedacht. Die demokratische Legitimation der Organe eines Selbstverwaltungskörpers hat sich auf seine Angehörigen, hier also in erster Linie auf die Sozialversicherungsträger, zu beziehen. Angesichts des Wirkungskreises des Hauptverbandes ist es jedenfalls verfassungswidrig, die Sozialversicherungsträger von der Mitwirkung an der Kreation des Verwaltungsrates als des obersten Organs des Hauptverbandes auszuschließen. Die Entsendung von Versicherungsvertretern durch die einzelnen gesetzlichen beruflichen Vertretungen in einen Verwaltungskörper des Hauptverbandes kann unter dem Gesichtspunkt der Repräsentation der vom Hauptverband Verwalteten nicht einer Entsendung durch die jeweils "entsprechenden" Sozialversicherungsträger gleichgehalten werden. Aufhebung der Wortfolge "ebenso wie die leitenden Funktionäre kollektivvertragsfähiger Körperschaften und Vereine, auch wenn sie die Kollektivvertragsfähigkeit in fremdem Namen ausüben," in §441e Abs2 ASVG idF der

  1. ASVG-Novelle, BGBl I 99/2001.Aufhebung der Wortfolge "ebenso wie die leitenden Funktionäre kollektivvertragsfähiger Körperschaften und Vereine, auch wenn sie die Kollektivvertragsfähigkeit in fremdem Namen ausüben," in §441e Abs2 ASVG in der Fassung der
  2. ASVG-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, 99 aus 2001,. Die Bestimmung ist insofern überschießend und damit unsachlich, als sie die darin bezeichneten Funktionäre schlechthin von der Mitgliedschaft im Verwaltungsrat ausschließt. Zwar könnte es geboten sein, dass sich maßgebende Funktionäre einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft, welche die kollektivvertragsangehörigen Dienstnehmer vertritt, der Mitwirkung beim Abschluss eines solchen Kollektivvertrages auf Seiten des Hauptverbandes (dh. auf Dienstgeberseite) enthalten. Das allein kann indessen weder die Weite des von der Unvereinbarkeitsregelung betroffenen Personenkreises noch den gänzlichen Ausschluss dieser Personen von der Mitgliedschaft zum Verwaltungsrat sachlich rechtfertigen. Aufhebung des §441c und §442b ASVG idF der
  3. ASVG-Novelle, BGBl I 99/2001, betreffend die Geschäftsführung des Hauptverbandes.Aufhebung des §441c und §442b ASVG in der Fassung der
  4. ASVG-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, 99 aus 2001,, betreffend die Geschäftsführung des Hauptverbandes. Soweit in Selbstverwaltungskörpern Organe eingerichtet sind, denen wichtige Aufgaben zukommen, die jedoch den verfassungsrechtlichen Kriterien eines Selbstverwaltungsorgans nicht genügen, müssen solche Organe jedenfalls an die Weisungen von Organen der Selbstverwaltung, die ihrerseits über eine entsprechende demokratische Legitimation verfügen, gebunden sein. Es steht in Widerspruch zu Art19 iVm Art20 Abs1 B-VG, Aufgaben der Hoheitsverwaltung, wie etwa die Erlassung von Verordnungen, durch einfaches Gesetz einem Organ zu übertragen, das auf Grund seiner organisatorischen Stellung kein entsprechend weisungsgebundenes Organ der Staatsverwaltung, sondern das Organ eines Selbstverwaltungskörpers ist, als solches aber weder als Organ der Selbstverwaltung demokratisch legitimiert noch an Weisungen eines demokratisch legitimierten Organs der Selbstverwaltung gebunden ist.Es steht in Widerspruch zu Art19 in Verbindung mit Art20 Abs1 B-VG, Aufgaben der Hoheitsverwaltung, wie etwa die Erlassung von Verordnungen, durch einfaches Gesetz einem Organ zu übertragen, das auf Grund seiner organisatorischen Stellung kein entsprechend weisungsgebundenes Organ der Staatsverwaltung, sondern das Organ eines Selbstverwaltungskörpers ist, als solches aber weder als Organ der Selbstverwaltung demokratisch legitimiert noch an Weisungen eines demokratisch legitimierten Organs der Selbstverwaltung gebunden ist. Da die Geschäftsführung mangels demokratischer Legitimation nicht als Organ der Selbstverwaltung im verfassungsrechtlichen Sinne zu beurteilen ist, aber auch - bei Besorgung der ihr übertragenen Aufgaben der Hoheitsverwaltung - an Weisungen des obersten Organs des Selbstverwaltungskörpers nicht gebunden ist, waren auch die Bestimmungen über die Geschäftsführung des Hauptverbandes als verfassungswidrig zu qualifizieren. Für das Außerkrafttreten der aufgehobenen Gesetzesstellen (§441c, §442b sowie die aus dem Spruch ersichtliche Wendung in §441e Abs2 ASVG) war eine Frist bis 31.12.04 zu bestimmen, um die notwendigen legistischen Vorkehrungen für die erforderliche Neuregelung des Organisationsrechtes des Hauptverbandes zu ermöglichen. (Anlassfall B1492/01, B v 10.10.03, Zurückweisung der Beschwerde; Anlassfall V5/02, E v 10.10.03, teilweise Aufhebung der
  5. Änderung des Heilmittelverzeichnisses).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.