Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches an ein Verwaltungsorgan außerhalb der Gemeinde; Gemeinderat verfassungsgesetzlich als oberstes Organ der Gemeinde eingerichtet; doppelte Bindung des Gesetzgebers bei der Ausführung von Gemeinschaftsrecht; Konvalidation der geprüften Bestimmung mit Erlassung einer verfassungsrechtlichen Sonderregelung RechtssatzDie Wortfolge "oder Gemeinde"
G, LBGl 36/1995, idF LGBl 50/2000 war bis zum Ablauf des 31.08.02 verfassungswidrig.Die Wortfolge "oder Gemeinde"
G, LBGl 36 aus 1995,,
der Fassung Landesgesetzblatt 50 aus 2000, war bis zum Ablauf des 31.08.02 verfassungswidrig. Die Bestimmung beruft den VKS zur Kontrolle von (Vergabe-)Entscheidungen der Gemeinde Wien, die von dieser gemäß Art112 iVm Art116 Abs2 und Art118 Abs2 B-VG im eigenen Wirkungsbereich getroffen werden.Die Bestimmung beruft den VKS zur Kontrolle von (Vergabe-)Entscheidungen der Gemeinde Wien, die von dieser gemäß Art112
Verbindung mit Art116 Abs2 und Art118 Abs2 B-VG im eigenen Wirkungsbereich getroffen werden. Aus Art118 Abs4 B-VG, der gemäß Art112 B-VG auch für Wien gilt, ergibt sich, dass die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches von der Gemeinde "unter Ausschluß eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen" sind (vgl VfSlg 16320/2001).Aus Art118 Abs4 B-VG, der gemäß Art112 B-VG auch für Wien gilt, ergibt sich, dass die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches von der Gemeinde "unter Ausschluß eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen" sind vergleiche VfSlg 16320 aus 2001,). Es ist im Verfahren unbestritten geblieben, dass der VKS als Landesorgan eingerichtet wurde (vgl §95 Wr LandesvergabeG).Es ist im Verfahren unbestritten geblieben, dass der VKS als Landesorgan eingerichtet wurde vergleiche §95 Wr LandesvergabeG). Die rechtliche Möglichkeit, Vergabeentscheidungen der Gemeinde Wien beim VKS, einem Landesorgan, anzufechten, bildet die Einrichtung eines Rechtsmittels an ein Verwaltungsorgan "außerhalb der Gemeinde". Sie stand damit bis zum 01.09.02 im Widerspruch zu Art118 Abs4 B-VG. Die geschilderte Zuständigkeit verstieß aber bis zum genannten Zeitpunkt auch gegen Art118 Abs5 B-VG, demzufolge der Gemeinderat das oberste Organ der Gemeinde zu sein hat (VfSlg 13304/1992). Es war daher verfassungswidrig, Vergabeentscheidungen, die von der Gemeinde Wien im eigenen Wirkungsbereich getroffen wurden, von einem nicht dem Gemeinderat verantwortlichen Organ, dem VKS, (außerhalb eines hier von vornherein nicht
Betracht kommenden aufsichtsbehördlichen Verfahrens) überprüfen und u.U. für nichtig erklären zu lassen.Die geschilderte Zuständigkeit verstieß aber bis zum genannten Zeitpunkt auch gegen Art118 Abs5 B-VG, demzufolge der Gemeinderat das oberste Organ der Gemeinde zu sein hat (VfSlg 13304 aus 1992,). Es war daher verfassungswidrig, Vergabeentscheidungen, die von der Gemeinde Wien im eigenen Wirkungsbereich getroffen wurden, von einem nicht dem Gemeinderat verantwortlichen Organ, dem VKS, (außerhalb eines hier von vornherein nicht
Betracht kommenden aufsichtsbehördlichen Verfahrens) überprüfen und u.U. für nichtig erklären zu lassen. Die gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zur Einrichtung eines besonderen Anforderungen genügenden Nachprüfungsverfahrens (vgl die Rechtsmittelrichtlinien 89/665/EWG bzw 92/13/EWG) wird nicht dadurch
hibiert, dass der Verfassungsgerichtshof die Bestimmungen des Art118 Abs4 B-VG über den verfassungsgesetzlichen Ausschluss eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde und des Art118 Abs5 B-VG, der zufolge der Gemeinderat verfassungsgesetzlich als oberstes Organ der Gemeinde eingerichtet ist, anwendet; vielmehr bedurfte im Hinblick auf den Grundsatz doppelter rechtlicher Bindung des Gesetzgebers (vgl VfSlg 15106/1989, 15683/1999 ua) eine den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben entsprechende gesetzliche Regelung eines -
zwischen auch erfolgten - Tätigwerdens des Verfassungsgesetzgebers.Die gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zur Einrichtung eines besonderen Anforderungen genügenden Nachprüfungsverfahrens vergleiche die Rechtsmittelrichtlinien 89/665/EWG bzw 92/13/EWG) wird nicht dadurch
hibiert, dass der Verfassungsgerichtshof die Bestimmungen des Art118 Abs4 B-VG über den verfassungsgesetzlichen Ausschluss eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde und des Art118 Abs5 B-VG, der zufolge der Gemeinderat verfassungsgesetzlich als oberstes Organ der Gemeinde eingerichtet ist, anwendet; vielmehr bedurfte im Hinblick auf den Grundsatz doppelter rechtlicher Bindung des Gesetzgebers vergleiche VfSlg 15106 aus 1989,, 15683 aus 1999, ua) eine den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben entsprechende gesetzliche Regelung eines -
zwischen auch erfolgten - Tätigwerdens des Verfassungsgesetzgebers. Die als verfassungswidrig erkannte Gesetzesbestimmung ist hinsichtlich der Nachprüfung von Vergabeentscheidungen der Gemeinde Wien als Auftraggeber durch den nach dem
G; G35/04, E v 16.10.04, hinsichtlich §2 Abs1 Z2 Oö VergabeG - Vergabekontrolle durch die hier nicht als Aufsichtsbehörde einschreitende Oö Landesregierung mit
stanzenzug an den UVS (Anlassfall B685/02, E v 16.10.04).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.