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{'item': 'V108/01'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.09.2003 GeschäftszahlV108/01 Sammlungsnummer16984 LeitsatzGesetzwidrigkeit der Übernahme einer privaten Straße als Gemeindestraße und Einreihung in eine bestimmte Kategorie von Gemeindestraßen mangels Eigentumserwerbs an der betreffenden Privatstraße seitens der verordnungserlassenden Gemeinde RechtssatzAufhebung der Verordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde Bruck an der Großglocknerstraße vom 10.05.00, Zl 612-0/2000 EAP, womit "das Teilstück 'Verbindungsweg Steinbachstraße-Viehhofweg', Teile aus GN 158 und Bp 54/2, beide KG St. Georgen, wie in der Vermessungsurkunde vom 09.12.87 eingetragen, in seiner Eigenschaft als Gemeindestraße II. Klasse bestimmt" wurde.Aufhebung der Verordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde Bruck an der Großglocknerstraße vom 10.05.00, Zl 612-0/2000 EAP, womit "das Teilstück 'Verbindungsweg Steinbachstraße-Viehhofweg', Teile aus GN 158 und Bp 54/2, beide KG St. Georgen, wie in der Vermessungsurkunde vom 09.12.87 eingetragen, in seiner Eigenschaft als Gemeindestraße römisch zwei. Klasse bestimmt" wurde. Die Übernahme einer privaten Straße als Gemeindestraße und die Einreihung in eine bestimmte Kategorie von Gemeindestraßen durfte - wenn kein Begehren des ursprünglichen Eigentümers auf Übernahme als Gemeindestraße vorlag (vgl §41 Sbg LandesstraßenG 1972) - durch Verordnung gemäß §29 Sbg LandesstraßenG 1972 nur dann erfolgen, wenn die Gemeinde vor Erlassung der Verordnung - zB auf Grund eines Enteignungsbescheides gemäß §12 bis §15 Sbg LandesstraßenG 1972 - das Eigentum an der Straße erworben hatte. Da die Gemeindevertretung von Bruck an der Großglocknerstraße die angefochtene Verordnung erlassen hat, obwohl die als Gemeindestraße übernommene Privatstraße nicht im Eigentum der Gemeinde stand, war die angefochtene Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben.Die Übernahme einer privaten Straße als Gemeindestraße und die Einreihung in eine bestimmte Kategorie von Gemeindestraßen durfte - wenn kein Begehren des ursprünglichen Eigentümers auf Übernahme als Gemeindestraße vorlag vergleiche §41 Sbg LandesstraßenG 1972) - durch Verordnung gemäß §29 Sbg LandesstraßenG 1972 nur dann erfolgen, wenn die Gemeinde vor Erlassung der Verordnung - zB auf Grund eines Enteignungsbescheides gemäß §12 bis §15 Sbg LandesstraßenG 1972 - das Eigentum an der Straße erworben hatte. Da die Gemeindevertretung von Bruck an der Großglocknerstraße die angefochtene Verordnung erlassen hat, obwohl die als Gemeindestraße übernommene Privatstraße nicht im Eigentum der Gemeinde stand, war die angefochtene Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben. Die Änderung insbesondere des §41 Abs1 Sbg LandesstraßenG 1972 durch die Novelle LGBl 92/2001 - nunmehr kann die Straßenrechtsbehörde ein Verfahren iSd §41 Abs1 leg cit auch von Amts wegen durchführen - trat am 01.10.01 in Kraft und ist daher für den vorliegenden Fall nicht maßgebend.Die Änderung insbesondere des §41 Abs1 Sbg LandesstraßenG 1972 durch die Novelle Landesgesetzblatt 92 aus 2001, - nunmehr kann die Straßenrechtsbehörde ein Verfahren iSd §41 Abs1 leg cit auch von Amts wegen durchführen - trat am 01.10.01 in Kraft und ist daher für den vorliegenden Fall nicht maßgebend.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.