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{'item': 'G20/03'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.09.2003 GeschäftszahlG20/03 Sammlungsnummer16983 LeitsatzVerletzung des Gleichheitsrechtes durch unsachliche Abgrenzung zwischen bewilligungs- und anzeigepflichtigen Bauvorhaben im Salzburger Baupolizeigesetz; keine sachliche Rechtfertigung der Einschränkung der Nachbarrechte im Bauanzeigeverfahren RechtssatzVerletzung des Gleichheitsrechtes durch §3 Abs1 Z4 Sbg BaupolizeiG 1997. Siehe auch G18/03 ua vom selben Tag; Unsachlichkeit der Abgrenzung bewilligungs- und anzeigepflichtiger Bauvorhaben. Der Gesetzgeber hat die Entscheidung getroffen, dem Nachbarn im Bauanzeigeverfahren ein rechtliches Interesse in Form der Akteneinsicht einzuräumen, ohne jedoch eine Verständigungspflicht zu normieren und konsequenterweise eine auf die Frage der Überprüfung der Zulässigkeit des Bauanzeigeverfahrens beschränkte Parteistellung des Nachbarn bezüglich eines Vorhabens gemäß §3 Abs1 Z4 Sbg BaupolizeiG zu normieren. Die Möglichkeit der Nichtigerklärung gemäß §3 Abs4 Sbg BaupolizeiG 1997, die durch die Novelle, LGBl 9/2001, eingeführt wurde, erst nach Erlassung des Bescheides über die Kenntnisnahme einer Bauanzeige wird diesem rechtlichen Interesse auch deshalb nicht gerecht, da der Nachbar keinen Rechtsanspruch auf Nichtigerklärung hat. Mangels Parteistellung im Nichtigerklärungsverfahren bzw. in einem Aufsichtsbeschwerdeverfahren (§84a Salzburger Gemeindeordnung 1994) wäre der Nachbar in einem Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts auch nicht gegen den aufsichtsbehördlichen Bescheid beschwerdelegitimiert, um die Frage der Zulässigkeit des Bauanzeigeverfahrens an einen solchen Gerichtshof heranzutragen.Die Möglichkeit der Nichtigerklärung gemäß §3 Abs4 Sbg BaupolizeiG 1997, die durch die Novelle, Landesgesetzblatt 9 aus 2001,, eingeführt wurde, erst nach Erlassung des Bescheides über die Kenntnisnahme einer Bauanzeige wird diesem rechtlichen Interesse auch deshalb nicht gerecht, da der Nachbar keinen Rechtsanspruch auf Nichtigerklärung hat. Mangels Parteistellung im Nichtigerklärungsverfahren bzw. in einem Aufsichtsbeschwerdeverfahren (§84a Salzburger Gemeindeordnung 1994) wäre der Nachbar in einem Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts auch nicht gegen den aufsichtsbehördlichen Bescheid beschwerdelegitimiert, um die Frage der Zulässigkeit des Bauanzeigeverfahrens an einen solchen Gerichtshof heranzutragen. Die Antragstellung des Nachbarn auf baupolizeiliche Maßnahmen gemäß §16 Abs1 bis Abs4 ist gemäß §16 Abs7 Sbg BaupolizeiG idF LGBl 9/2001 nur dann zulässig, wenn er im subjektiv-öffentlichen Recht auf Einhaltung von Abstandsbestimmungen verletzt ist. Diese Möglichkeit, im Fall der Kenntnisnahme der Bauanzeige trotz Bewilligungspflichtigkeit des Vorhabens eine "Nachbesserung" zu erreichen, versetzt den Nachbarn nicht in die gleiche Rechtsposition, die ihm im - rechtmäßigerweise durchzuführenden - Bewilligungsverfahren zukommt, weil er dort die Verletzung seiner subjektiv-öffentlichen Rechte zur Gänze geltend machen kann.Die Antragstellung des Nachbarn auf baupolizeiliche Maßnahmen gemäß §16 Abs1 bis Abs4 ist gemäß §16 Abs7 Sbg BaupolizeiG in der Fassung Landesgesetzblatt 9 aus 2001, nur dann zulässig, wenn er im subjektiv-öffentlichen Recht auf Einhaltung von Abstandsbestimmungen verletzt ist. Diese Möglichkeit, im Fall der Kenntnisnahme der Bauanzeige trotz Bewilligungspflichtigkeit des Vorhabens eine "Nachbesserung" zu erreichen, versetzt den Nachbarn nicht in die gleiche Rechtsposition, die ihm im - rechtmäßigerweise durchzuführenden - Bewilligungsverfahren zukommt, weil er dort die Verletzung seiner subjektiv-öffentlichen Rechte zur Gänze geltend machen kann. Eine Auslegung der Verweisung des §16 Abs7 auf den Abs6 Sbg BaupolizeiG dahingehend, dass diese die Einschränkung auf bestimmte subjektiv-öffentliche Rechte (ds die Abstandsbestimmungen) in §16 Abs6 nicht mit umfasse, kann mit der unterschiedlichen Gestaltung des Baubewilligungs- und Bauanzeigeverfahrens nicht begründet werden. Anlassfall: E v 27.09.03, B1054/02 - Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.