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{'item': 'B1266/01'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.09.2003 GeschäftszahlB1266/01 Sammlungsnummer16937 LeitsatzVerletzung im Eigentumsrecht durch Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Ausländergrunderwerbs mangels Berücksichtigung offenkundiger privater Interessen der Beschwerdeführerin RechtssatzKeine Bedenken gegen §13 Abs1 litc Tir GVG 1996. Die belangte Behörde hat sich nur damit auseinandergesetzt, daß ein besonderes öffentliches Interesse am Rechtserwerb nicht hervorgekommen sei. Sie hat sich aber überhaupt nicht mit den Umständen des Einzelfalles befaßt. Obwohl es sich um eine Eigentumsübertragung (hier: Schenkung) zwischen Blutsverwandten in gerader Linie handelt und das hiebei in Frage stehende Objekt seit mehreren Jahren von der Beschwerdeführerin und ihrer Familie gemeinsam bewohnt wird, hat sich die belangte Behörde in der Bescheidbegründung mit den privaten Interessen der Beschwerdeführerin (und ihrer Familie) nicht auseinandergesetzt. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen (VfSlg 11689/1988, 11690/1988, ua), daß private Interessen am Rechtserwerb nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch Eigentumsbeschränkungen dürfen nämlich nur verfügt werden, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind, also dem Gleichheitsgrundsatz entsprechen. §13 Abs1 Tir GVG 1996 umschreibt mit hinreichender Deutlichkeit (Art18 B-VG) die bei Beurteilung des Genehmigungsantrages zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen. Zwar gebietet diese Bestimmung nicht ausdrücklich, auf die privaten Interessen an der Genehmigung des Rechtserwerbes Bedacht zu nehmen. Aus dem Schweigen des Gesetzgebers ist jedoch nicht abzuleiten, daß er eine solche Bedachtnahme ausschließen wollte. Jedem an die Grundverkehrsbehörde gerichteten Genehmigungsantrag liegen nämlich meist sehr wesentliche private Interessen zugrunde; daher konnte es der Gesetzgeber als geradezu selbstverständlich ansehen, daß diese Interessen bei der Beurteilung des Ansuchens ebenso wie die im Gesetz näher umschriebenen vffentlichen Interessen angemessen zu berücksichtigen sind.Der Verfassungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen (VfSlg 11689 aus 1988,, 11690 aus 1988,, ua), daß private Interessen am Rechtserwerb nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch Eigentumsbeschränkungen dürfen nämlich nur verfügt werden, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind, also dem Gleichheitsgrundsatz entsprechen. §13 Abs1 Tir GVG 1996 umschreibt mit hinreichender Deutlichkeit (Art18 B-VG) die bei Beurteilung des Genehmigungsantrages zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen. Zwar gebietet diese Bestimmung nicht ausdrücklich, auf die privaten Interessen an der Genehmigung des Rechtserwerbes Bedacht zu nehmen. Aus dem Schweigen des Gesetzgebers ist jedoch nicht abzuleiten, daß er eine solche Bedachtnahme ausschließen wollte. Jedem an die Grundverkehrsbehörde gerichteten Genehmigungsantrag liegen nämlich meist sehr wesentliche private Interessen zugrunde; daher konnte es der Gesetzgeber als geradezu selbstverständlich ansehen, daß diese Interessen bei der Beurteilung des Ansuchens ebenso wie die im Gesetz näher umschriebenen vffentlichen Interessen angemessen zu berücksichtigen sind.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.