G 1998, LGBl 74, idF LGBl 66/2000 sowie die Wortfolge "Anhang IV und"
G 1998, LGBl 74, waren verfassungswidrig.§2 Abs2 zweiter Satz und die Wortfolge "- und Dienstleistungs"
G 1998, LGBl 74,
der Fassung Landesgesetzblatt 66 aus 2000, sowie die Wortfolge "Anhang römisch vier und"
G 1998, Landesgesetzblatt 74, waren verfassungswidrig. Hinweis auf die Vorjudikatur zu Schwellenwertregelungen (zB VfSlg 16027/2000, 16073/2001, 16315/2001 ua).Hinweis auf die Vorjudikatur zu Schwellenwertregelungen (zB VfSlg 16027 aus 2000,, 16073 aus 2001,, 16315 aus 2001, ua). Die Verpflichtung zur Kundmachung dieses Ausspruches sowohl des Bundeskanzlers (
Ansehung des §2 Abs2 Satz 2 und der Wortfolge "Anhang IV und"
G 1998) als auch des Landeshauptmannes (hinsichtlich aller drei Gesetzesstellen) gründet auf Art140 Abs5 zweiter Satz B-VG und erklärt sich daraus, dass die den Geltungsbereich des Stmk VergabeG 1998 festlegenden Bestimmungen des §2 Abs2 zweiter Satz und des §3 Abs2 (angesichts ihrer Bedeutung sowohl für das Vergabeverfahren als auch für die Nachprüfung) auf Grund des Art151 Abs27 zweiter Satz B-VG im Zeitpunkt ihres Außer-Kraft-Tretens (vgl auch §20 Stmk Vergabe-NachprüfungsG) sowohl als partielles, für das Land Steiermark geltendes Bundesrecht als auch als Landesrecht
Geltung standen, während die alleine die Nachprüfung betreffende Bestimmung des §3 Abs1 Z2 lita zu keinem Zeitpunkt (auch) Bundesrecht war.Die Verpflichtung zur Kundmachung dieses Ausspruches sowohl des Bundeskanzlers (
Ansehung des §2 Abs2 Satz 2 und der Wortfolge "Anhang römisch vier und"
G 1998) als auch des Landeshauptmannes (hinsichtlich aller drei Gesetzesstellen) gründet auf Art140 Abs5 zweiter Satz B-VG und erklärt sich daraus, dass die den Geltungsbereich des Stmk VergabeG 1998 festlegenden Bestimmungen des §2 Abs2 zweiter Satz und des §3 Abs2 (angesichts ihrer Bedeutung sowohl für das Vergabeverfahren als auch für die Nachprüfung) auf Grund des Art151 Abs27 zweiter Satz B-VG im Zeitpunkt ihres Außer-Kraft-Tretens vergleiche auch §20 Stmk Vergabe-NachprüfungsG) sowohl als partielles, für das Land Steiermark geltendes Bundesrecht als auch als Landesrecht
Geltung standen, während die alleine die Nachprüfung betreffende Bestimmung des §3 Abs1 Z2 lita zu keinem Zeitpunkt (auch) Bundesrecht war. (Anlassfall B1401/02, E v 22.09.03: Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.