G, LGBl 16/2002, und von Wortfolgen in §17 Abs1 litb und §18 Abs2 litb leg.cit.Aufhebung des §
G, Landesgesetzblatt 16 aus 2002,, und von Wortfolgen in §17 Abs1 litb und §18 Abs2 litb leg.cit. Der Begriff "Gesundheitswesen" iSd Art10 Abs1 Z12 B-VG deckt sich mit "Angelegenheiten der Volksgesundheit" iSd Rechtsprechung des VfGH; es handelt sich dabei um Maßnahmen der Obsorge für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung. Eine unmittelbar durch das Gesetz eingeräumte Befugnis von Privaten zur Vornahme freiheitsbeschränkender und -entziehender Maßnahmen ohne oder gegen den Willen des von der Maßnahme Betroffenen, sohin eine gesetzliche Ermächtigung zur Setzung von Zwangsakten gegenüber Personen, ist der Sache nach verfassungsrechtlich als Beleihung (dazu vgl zB VfSlg 14473/1996) zu beurteilen, wie im übrigen auch die in §13 Vlbg PflegeheimG vorgesehene Zuständigkeit des (bundesverfassungsgesetzlich - Art129 iVm Art129a B-VG - ausschließlich zur Kontrolle der öffentlichen Verwaltung berufenen) unabhängigen Verwaltungssenates unterstreicht.Eine unmittelbar durch das Gesetz eingeräumte Befugnis von Privaten zur Vornahme freiheitsbeschränkender und -entziehender Maßnahmen ohne oder gegen den Willen des von der Maßnahme Betroffenen, sohin eine gesetzliche Ermächtigung zur Setzung von Zwangsakten gegenüber Personen, ist der Sache nach verfassungsrechtlich als Beleihung (dazu vergleiche zB VfSlg 14473 aus 1996,) zu beurteilen, wie im übrigen auch die in §13 Vlbg PflegeheimG vorgesehene Zuständigkeit des (bundesverfassungsgesetzlich - Art129 in Verbindung mit Art129a B-VG - ausschließlich zur Kontrolle der öffentlichen Verwaltung berufenen) unabhängigen Verwaltungssenates unterstreicht. Soweit §12 Vlbg PflegeheimG darauf abzielt, Beschränkungen der persönlichen Freiheit psychisch kranker Heimbewohner zu erlauben, handelt es sich um eine von Gesichtspunkten des Heimbetriebs vollkommen losgelöste, dem UnterbringungsG, BGBl 155/1990 idgF, insbesondere dessen §33, offenkundig nachgebildete Regelung freiheitsbeschränkender und -entziehender Maßnahmen gegenüber psychisch erkrankten Personen, zumal auch das UnterbringungsG nicht bloß freiheitsentziehende Maßnahmen im engeren Sinne regelt.Soweit §12 Vlbg PflegeheimG darauf abzielt, Beschränkungen der persönlichen Freiheit psychisch kranker Heimbewohner zu erlauben, handelt es sich um eine von Gesichtspunkten des Heimbetriebs vollkommen losgelöste, dem UnterbringungsG, Bundesgesetzblatt 155 aus 1990, idgF, insbesondere dessen §33, offenkundig nachgebildete Regelung freiheitsbeschränkender und -entziehender Maßnahmen gegenüber psychisch erkrankten Personen, zumal auch das UnterbringungsG nicht bloß freiheitsentziehende Maßnahmen im engeren Sinne regelt. Die im UnterbringungsG abschließend getroffenen Regelungen werden der Sache nach hinsichtlich ihres zulässigen Anwendungsbereiches in mehrfacher Hinsicht ausgedehnt. Die in Prüfung stehende Regelung des §12 Vlbg PflegeheimG betrifft also nicht etwa nur die Abwehr von Gefahren, die sich aus dem Betrieb eines Pflegeheimes ergeben (s dazu schon VfSlg 13237/1992, S 453), sondern läßt eine "zwangsbewehrte Abwehr spezifisch krankheitsbedingter Gefahren" zu. Regelungen zur Abwehr solcher Gefahren, die nicht nur in Heimen, sondern ganz allgemein auftreten können, unter Einschluß der Zulässigkeit freiheitsentziehender Maßnahmen, sind aber - soweit sie wie vorliegend zur Setzung von Zwangsakten ermächtigen - kompetenzrechtlich dem "Gesundheitswesen" iS des Art10 Abs1 Z12 B-VG zuzuordnen und daher in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache.Die in Prüfung stehende Regelung des §12 Vlbg PflegeheimG betrifft also nicht etwa nur die Abwehr von Gefahren, die sich aus dem Betrieb eines Pflegeheimes ergeben (s dazu schon VfSlg 13237 aus 1992,, S 453), sondern läßt eine "zwangsbewehrte Abwehr spezifisch krankheitsbedingter Gefahren" zu. Regelungen zur Abwehr solcher Gefahren, die nicht nur in Heimen, sondern ganz allgemein auftreten können, unter Einschluß der Zulässigkeit freiheitsentziehender Maßnahmen, sind aber - soweit sie wie vorliegend zur Setzung von Zwangsakten ermächtigen - kompetenzrechtlich dem "Gesundheitswesen" iS des Art10 Abs1 Z12 B-VG zuzuordnen und daher in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache. Überschreitung der Kompetenz des Landesgesetzgebers zur Normierung von Beschränkungen für Heimbewohner im Dienste der spezifischen Erfordernisse eines geordneten Heimbetriebes. An dieser kompetenzrechtlichen Beurteilung kann auch der Umstand nichts ändern, daß die Befugnis, Zwangsmaßnahmen iS des §12 Vlbg PflegeheimG zu verfügen, dem Rechtsträger des Heims (wenn auch in Gestalt der von ihm zwingend vorzusehenden Pflegeleitung) eingeräumt wird, also jemandem, der mit dem betroffenen Bewohner durch den Abschluß eines Heimvertrages privatrechtlich verbunden ist. §13 Vlbg PflegeheimG beruft den unabhängigen Verwaltungssenat nur zur Kontrolle von Maßnahmen iSd aufgehobenen §12, zu deren Setzung landesgesetzlich keine Befugnis begründet werden darf. §13 ist daher schon aus eben diesen Gründen als im untrennbaren Zusammenhang mit §12 stehend als verfassungswidrig aufzuheben. Auf Grund des Sachzusammenhanges mit §
G aufzuheben. Mit der Aufhebung bloß der Wortfolgen "den §" und "bis 12" in §18 Abs2 litb PflegeheimG - an Stelle des bei Stattgebung des Hauptantrages der Bundesregierung eintretenden gänzlichen Wegfalls der Strafbewehrtheit des §6 bis §12 - kann zumindest jene hinsichtlich des - nicht angefochtenen - §6 Vlbg PflegeheimG aufrechterhalten werden und ist somit ein geringerer Eingriff als der von der Bundesregierung primär beantragte möglich, aber auch ausreichend. Es war daher lediglich dem auf den geringeren Eingriff gerichteten Eventualbegehren Folge zu geben.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.