RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.06.2003 GeschäftszahlB1810/02 Sammlungsnummer16907 LeitsatzVerletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch unrichtige Zusammensetzung einer Kollegialbehörde bei Entscheidung über die Auszahlung von der Krankenkasse einbehaltener Honorarforderungen von Ärzten; ASVG-Novelle betreffend die Beisitzer der Landesberufungskommission zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits in Kraft; Missachtung der auf Grund der geänderten Rechtslage bestehenden Verpflichtung zur Neudurchführung des Berufungsverfahrens unter Beachtung der neuen Besetzungsvorschriften RechtssatzKollegialbehörden iS des Art20 Abs2 B-VG bzw. des Art133 Z4 B-VG unterliegen auf Grund ihrer einem ordentlichen Gericht nahekommenden Stellung in der Frage der Zusammensetzung zur Durchführung fortgesetzter Verhandlungen denselben strengen Regeln wie kollegial besetzte Gerichte (VfSlg 4664/1964, 4728/1964). Ihre Mitglieder dürfen demnach jedenfalls in diesem Verfahrensstadium nicht mehr ausgewechselt werden (VfSlg 11108/1986).Kollegialbehörden iS des Art20 Abs2 B-VG bzw. des Art133 Z4 B-VG unterliegen auf Grund ihrer einem ordentlichen Gericht nahekommenden Stellung in der Frage der Zusammensetzung zur Durchführung fortgesetzter Verhandlungen denselben strengen Regeln wie kollegial besetzte Gerichte (VfSlg 4664 aus 1964,, 4728 aus 1964,). Ihre Mitglieder dürfen demnach jedenfalls in diesem Verfahrensstadium nicht mehr ausgewechselt werden (VfSlg 11108 aus 1986,). Da die mündliche Verhandlung in der letzten Sitzung formell neu durchgeführt worden ist, liegt eine Verletzung des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter unter dem von den Beschwerdeführern geltend gemachten Gesichtspunkt nicht vor (s auch VfSlg 4728/1964, 11108/1986).Da die mündliche Verhandlung in der letzten Sitzung formell neu durchgeführt worden ist, liegt eine Verletzung des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter unter dem von den Beschwerdeführern geltend gemachten Gesichtspunkt nicht vor (s auch VfSlg 4728 aus 1964,, 11108 aus 1986,). Die belangte Behörde (hier: Landesberufungskommission) war jedoch insoweit unrichtig zusammengesetzt, als ihre beiden medizinischen Beisitzer - entgegen der Anordnung des §345 Abs1 ASVG idF
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