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{'item': 'G11/03'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.06.2003 GeschäftszahlG11/03 Sammlungsnummer16901 LeitsatzGleichheitswidrigkeit der Amnestie für Schwarzbauten im Bergbaugebiet; keine sa

§211Minro

G genannten Bergbaugebiet handelt, ist §211 MinroG nicht zur Gänze, sondern nur hinsichtlich der ersten Wortfolge "Bauten und andere"

§211präjudiziell.

Hinsichtlich des übrigen Teils der Bestimmung war das Verfahren daher einzustellen. Die erste Wortfolge "Bauten und andere"

§211des Art

I des Bundesgesetzes über mineralische Rohstoffe, über die Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes und des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (Mineralrohstoffgesetz - MinroG), BGBl I 38/1999, wird als verfassungswidrig aufgehoben.Die erste Wortfolge "Bauten und andere"

§211des Art

I des Bundesgesetzes über mineralische Rohstoffe, über die Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes und des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (Mineralrohstoffgesetz - MinroG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 1999,, wird als verfassungswidrig aufgehoben. Die vom Gesetzgeber fingierte nachträgliche Bewilligung von Bauten in Bergbaugebieten, deren faktische Errichtung mangels bergrechtlicher Bewilligung rechtswidrig war, widerstreitet dem Gleichheitssatz. Es fehlt an einem sachlichen Grund dafür, dass durch §211 MinroG Personen, die sich rechtswidrig verhalten haben, indem sie in Bergbaugebieten Bauten errichtet haben, ohne hiefür die Bewilligung nach §153 MinroG eingeholt zu haben, vom Gesetzgeber besser gestellt werden als jene, die in Übereinstimmung mit der Rechtsordnung auf eine konsenslose Bauführung verzichtet haben. (Vgl zur ähnlichen Rechtslage betreffend den Versuch einer nachträglichen gesetzlichen Sanierung baurechtlich konsenslos errichteter Bauten VfSlg 14681/1996, 14763/1997 und 15441/1999.) Dazu tritt der Umstand, dass auch für Bauten, für welche die bergrechtliche Baubewilligung gemäß §156 MinroG (bzw gemäß seiner Vorgängerbestimmung im Berggesetz 1975) zu versagen gewesen wäre, weil durch die Errichtung der Bauten in Bergbaugebieten Gewinnungs- oder Speichertätigkeit verhindert oder erheblich erschwert wird oder weil eine wesentliche Veränderung des Baus durch Bodenverformungen nicht ausgeschlossen werden kann, die Bewilligung kraft §211 MinroG als erteilt gilt. Die Absicht der gesetzlichen Sanierung ursprünglich nicht wahrgenommener Bewilligungspflichten kann keine ausreichende sachliche Rechtfertigung dafür bilden, dass auch in den Fällen, in denen eine Baubewilligung kraft §156 MinroG zu versagen gewesen wäre, diese nunmehr trotz weiter bestehenden Mangels der materiellen gesetzlichen Voraussetzungen rechtskräftig als erteilt gilt.Es fehlt an einem sachlichen Grund dafür, dass durch §211 MinroG Personen, die sich rechtswidrig verhalten haben, indem sie in Bergbaugebieten Bauten errichtet haben, ohne hiefür die Bewilligung nach §153 MinroG eingeholt zu haben, vom Gesetzgeber besser gestellt werden als jene, die in Übereinstimmung mit der Rechtsordnung auf eine konsenslose Bauführung verzichtet haben. (Vgl zur ähnlichen Rechtslage betreffend den Versuch einer nachträglichen gesetzlichen Sanierung baurechtlich konsenslos errichteter Bauten VfSlg 14681 aus 1996,, 14763 aus 1997, und 15441 aus 1999,.) Dazu tritt der Umstand, dass auch für Bauten, für welche die bergrechtliche Baubewilligung gemäß §156 MinroG (bzw gemäß seiner Vorgängerbestimmung im Berggesetz 1975) zu versagen gewesen wäre, weil durch die Errichtung der Bauten in Bergbaugebieten Gewinnungs- oder Speichertätigkeit verhindert oder erheblich erschwert wird oder weil eine wesentliche Veränderung des Baus durch Bodenverformungen nicht ausgeschlossen werden kann, die Bewilligung kraft §211 MinroG als erteilt gilt. Die Absicht der gesetzlichen Sanierung ursprünglich nicht wahrgenommener Bewilligungspflichten kann keine ausreichende sachliche Rechtfertigung dafür bilden, dass auch in den Fällen, in denen eine Baubewilligung kraft §156 MinroG zu versagen gewesen wäre, diese nunmehr trotz weiter bestehenden Mangels der materiellen gesetzlichen Voraussetzungen rechtskräftig als erteilt gilt. Im Lichte der vorstehenden Begründung der Aufhebung wird §211 MinroG nunmehr in der Weise anzuwenden sein, dass unter den

§211Minro

G verbleibenden Begriff "Anlagen" nicht Bauten (iS von Gebäuden) zu subsumieren sind. Kein Eingehen auf die übrigen gleichheitsrechtlichen Bedenken des Prüfungsbeschlusses; diese erscheinen seit der Novelle zum MinroG BGBl I 21/2002 für die Zukunft als überholt.Kein Eingehen auf die übrigen gleichheitsrechtlichen Bedenken des Prüfungsbeschlusses; diese erscheinen seit der Novelle zum MinroG Bundesgesetzblatt Teil eins, 21 aus 2002, für die Zukunft als überholt. Keine Fristsetzung. Es ist kein Grund ersichtlich, Personen, die sich gesetzwidrig verhalten haben, länger gegenüber Personen zu privilegieren, die in \bereinstimmung mit der Rechtslage von einer konsenslosen Bauführung Abstand genommen haben. Anlaßfall: E v 27.06.03, B725/01 - Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Anwendung der als verfassungswidrig aufgehobenen Wortfolge.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.