RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.06.2003 GeschäftszahlV8/03 Sammlungsnummer16885 LeitsatzZurückweisung des Individualantrags von Transportunternehmen auf Aufhebung einer Verordnung betreffend verkehrsbeschränkende Maßnahmen auf der Inntalautobahn zur Verringerung der Immissionen und zur Verbesserung der Luftqualität; Erwirkung einer Ausnahmegenehmigung zumutbar RechtssatzZurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 10.09.02, mit der auf einem Teilbereich der A 12 Inntalautobahn verkehrsbeschränkende Maßnahmen erlassen wurden. Bei dieser Verordnung handelt es sich um einen Maßnahmenkatalog iSd §10 ImmissionsschutzG-Luft (IG-L), BGBl I 115/1997, zuletzt geändert durch BGBl I 102/2002. Mit diesem Maßnahmenkatalog werden zeitliche und räumliche Beschränkungen des Verkehrs angeordnet. §14 Abs2 IG-L sieht Ausnahmen von diesen in einem Maßnahmenkatalog angeordneten zeitlichen und räumlichen Beschränkungen des Verkehrs vor. Nach §14 Abs2 Z9 IG-L sind diese Beschränkungen "jedenfalls nicht ... auf ... sonstige Fahrzeuge [anzuwenden], für deren Benützung ein im Einzelfall zu prüfendes, überwiegendes öffentliches oder erhebliches persönliches Interesse besteht, und die entsprechend einer Verordnung nach Abs4 gekennzeichnet sind". Ob ein überwiegendes öffentliches oder erhebliches persönliches Interesse iSd §14 Abs2 Z9 vorliegt, ist nach §14 Abs3 IG-L auf Antrag des Zulassungsbesitzers von der Bezirksverwaltungsbehörde zu prüfen.Bei dieser Verordnung handelt es sich um einen Maßnahmenkatalog iSd §10 ImmissionsschutzG-Luft (IG-L), Bundesgesetzblatt Teil eins, 115 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 102 aus 2002,. Mit diesem Maßnahmenkatalog werden zeitliche und räumliche Beschränkungen des Verkehrs angeordnet. §14 Abs2 IG-L sieht Ausnahmen von diesen in einem Maßnahmenkatalog angeordneten zeitlichen und räumlichen Beschränkungen des Verkehrs vor. Nach §14 Abs2 Z9 IG-L sind diese Beschränkungen "jedenfalls nicht ... auf ... sonstige Fahrzeuge [anzuwenden], für deren Benützung ein im Einzelfall zu prüfendes, überwiegendes öffentliches oder erhebliches persönliches Interesse besteht, und die entsprechend einer Verordnung nach Abs4 gekennzeichnet sind". Ob ein überwiegendes öffentliches oder erhebliches persönliches Interesse iSd §14 Abs2 Z9 vorliegt, ist nach §14 Abs3 IG-L auf Antrag des Zulassungsbesitzers von der Bezirksverwaltungsbehörde zu prüfen. Stellt die Behörde gemäß §14 Abs3 auf Antrag fest, dass ein überwiegendes öffentliches oder erhebliches persönliches Interesse iSd §14 Abs2 Z9 vorliegt (und wird das Fahrzeug auch entsprechend gekennzeichnet), sind für dieses Fahrzeug die mit der bekämpften Verordnung festgelegten Beschränkungen nicht anzuwenden. Im Falle einer Ablehnung des Antrages, welche nach §14 Abs3 IG-L bescheidmäßig auszusprechen wäre, steht den Antragstellern - nach Ausschöpfung des administrativen Instanzenzuges - die Möglichkeit offen, für die von ihnen vertretenen Unternehmen Beschwerde gemäß Art144 B-VG zu erheben und darin ihre Bedenken gegen die generelle Norm vorzutragen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.