G mit den vorliegenden Anträgen des UVS Oberösterreich in jener Fassung angefochten werden, die sie durch die 5. Führerscheingesetznovelle, BGBl I 81/2002, erhalten haben.Die Rechtskraft des in einem Verfahren nach Art140 B-VG gefällten Erkenntnisses setzt nicht nur Identität der Bedenken, sondern auch Identität der Norm voraus. Die angefochtenen Gesetzesstellen sind mit jenen, die im E v 14.03.03, G203/02 ua, behandelt wurden, schon deshalb nicht identisch, weil §
G mit den vorliegenden Anträgen des UVS Oberösterreich in jener Fassung angefochten werden, die sie durch die 5. Führerscheingesetznovelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, 81 aus 2002,, erhalten haben. (siehe auch E v 27.06.03, G373/02 ua, V63/03 ua). Abweisung der Anträge auf Aufhebung von Teilen des §
G idF BGBl I 81/2002.Abweisung der Anträge auf Aufhebung von Teilen des §
G in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 81 aus 2002,. Der Verfassungsgerichtshof hat zur Vorgängerregelung der Bestimmung betreffend die befristete Entziehung der Lenkberechtigung wegen "exzessiver" Geschwindigkeitsüberschreitungen (vgl §66 Abs2 liti KFG 1967) bereits im Erkenntnis VfSlg. 15431/1999 ausgesprochen, daß es aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht bedenklich sei, wenn der Gesetzgeber aufgrund des beschriebenen Verhaltens eine fixe Entziehungsdauer anordnet und dadurch die eigenständige Wertung der Kraftfahrbehörde ausschließt.Der Verfassungsgerichtshof hat zur Vorgängerregelung der Bestimmung betreffend die befristete Entziehung der Lenkberechtigung wegen "exzessiver" Geschwindigkeitsüberschreitungen vergleiche §66 Abs2 liti KFG 1967) bereits im Erkenntnis VfSlg. 15431 aus 1999, ausgesprochen, daß es aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht bedenklich sei, wenn der Gesetzgeber aufgrund des beschriebenen Verhaltens eine fixe Entziehungsdauer anordnet und dadurch die eigenständige Wertung der Kraftfahrbehörde ausschließt. Diese Rechtsprechung ist sinngemäß auf die Entziehung der Lenkberechtigung wegen Lenkens eines Fahrzeuges in durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand (bzw. wegen Überschreitung eines bestimmten Grads der Alkoholisierung oder wegen der Verweigerung der Kontrolle des Alkoholisierungsgrades) übertragbar. (siehe auch E v 27.06.03, G373/02 ua, V63/03 ua). Keine Unsachlichkeit wegen des zeitlichen Auseinanderklaffens zwischen vorübergehender Verkehrsunzuverlässigkeit und faktischer Wirksamkeit der Entziehungsmaßnahme (vgl G203/02 ua, E v 14.03.03).Keine Unsachlichkeit wegen des zeitlichen Auseinanderklaffens zwischen vorübergehender Verkehrsunzuverlässigkeit und faktischer Wirksamkeit der Entziehungsmaßnahme vergleiche G203/02 ua, E v 14.03.03).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.