einem Luftfahrzeug beförderte Personen und Sachen; denkmögliche Annahme der Anwendung der angefochtenen Bestimmungen durch das antragstellende Gericht auch unter europarechtlichen Gesichtspunkten; teilweise Zurückweisung des Antrags als überschießend; keine unsachliche Differenzierung zwischen der Haftung aus einem Beförderungsvertrag und allen sonstigen Haftungsfällen; sachliche Rechtfertigung der Beschränkung der Haftung aus einem Beförderungsvertrag für Fälle leichter Fahrlässigkeit durch Festlegung eines Höchstbetrages und den Ausschluss von Schmerzengeld RechtssatzTeilweise Zulässigkeit der Gerichtsanträge auf Aufhebung der Haftungsbestimmungen
G (außer Kraft getreten mit
krafttreten des LuftFG, mit Ausnahme bestimmter Abschnitte). Präjudizialität aufgrund der Übergangsbestimmung des §174 LuftFG. Da sich der den Gegenstand des Rechtsstreits vor dem OLG
nsbruck bildende Unfall am 03.05.97 ereignete (und ein Fall der Haftung aus dem Beförderungsvertrag vorliegt), ist dem antragstellenden Gericht nicht entgegenzutreten, wenn es davon ausgeht, dass die Anwendbarkeit von einschlägigen Haftungsregelungen des LuftverkehrsG (zweiter Unterabschnitt des zweiten Abschnitts) zu bejahen ist (Geltungsgrund für diese Anwendbarkeit sind der §173 Abs5 und §174 Abs2 LuftFG idF BGBl 102/1997).Da sich der den Gegenstand des Rechtsstreits vor dem OLG
nsbruck bildende Unfall am 03.05.97 ereignete (und ein Fall der Haftung aus dem Beförderungsvertrag vorliegt), ist dem antragstellenden Gericht nicht entgegenzutreten, wenn es davon ausgeht, dass die Anwendbarkeit von einschlägigen Haftungsregelungen des LuftverkehrsG (zweiter Unterabschnitt des zweiten Abschnitts) zu bejahen ist (Geltungsgrund für diese Anwendbarkeit sind der §173 Abs5 und §174 Abs2 LuftFG
der Fassung Bundesgesetzblatt 102 aus 1997,). Ebensowenig ist die (implizite) Annahme des antragstellenden Gerichtes zu beanstanden, dass
Zusammenhang mit seinen Bedenken gegen Haftungsbeschränkungen des LuftverkehrsG nicht etwa das Wort "zweiten" (Unterabschnitts des zweiten Abschnitts)
FG (allenfalls
Verbindung mit dem Wort "zweite" [Unterabschnitt]
Die allfällige Aufhebung dieses Wortes würde nämlich einen größeren Eingriff
den Rechtsbestand darstellen, als zur Herstellung einer verfassungskonformen Rechtslage erforderlich wäre: Der gesamte zweite Unterabschnitt des zweiten Abschnitts wäre damit nicht mehr vom Außerkrafttreten des LuftverkehrsG ausgenommen. Kein Anwendungsvorrang europarechtlicher Vorschriften, hier der Verordnung (EG) Nr 2027/97 des Rates vom 09.10.97 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen; Kundmachung erst nach dem streitgegenständlichen Unfall; denkmögliche Anwendung der Bestimmungen des LuftverkehrsG. Denkmögliche Annahme einer möglichen Anwendung der Haftungsbegrenzung des §29c Abs1 LuftverkehrsG. Es ist jedenfalls denkbar, dass
Zusammenhang mit einem allfälligen künftigen,
Form von Spätfolgen aus dem Unfall resultierenden Schaden der Gesamtbetrag des Schadens die Haftungshöchstgrenze erreichen bzw. überschreiten könnte und daher das antragstellende Gericht diese Höchstgrenze berücksichtigen muss. Da es jedoch - unter Bedachtnahme auf den Sachverhalt des Anlassfalles - ausreichen würde, im Fall einer konstatierten Verfassungswidrigkeit
G die Wortfolge "oder der Verletzung" aus dem Rechtsbestand auszuscheiden, ist der Antrag auf Aufhebung des §29c Abs1 LuftverkehrsG hinsichtlich der Wortfolge "oder der Verletzung" zulässig, im übrigen jedoch als überschießend zurückzuweisen. Zurückweisung des Antrags hinsichtlich der Verweisung "bis 22"
G als überschießend (keine Haftung für immaterielle Schäden aus einem Beförderungsvertrag, Einschränkung greift nur bei leichter Fahrlässigkeit). Durch die im Antrag begehrte Aufhebung des Wortteils "grob" im Wort "grobfahrlässig"
G würde hinsichtlich der Haftung aus dem Beförderungsvertrag bei sämtlichen Schuldformen (Vorsatz, grobe und leichte Fahrlässigkeit) die Haftung nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften unberührt bleiben; somit verbliebe für die Haftungsbeschränkungen des Luftverkehrsgesetzes (auch) hinsichtlich leichter Fahrlässigkeit ohnehin kein Anwendungsbereich. Denkmögliche Annahme der Anwendung der Haftungsbeschränkung bei leichter Fahrlässigkeit auf einen Höchstbetrag sowie des Ausschlusses immaterieller Schäden. Aufgrund der rechtstechnischen Ausgestaltung der Regelungen über die Haftung aus dem Beförderungsvertrag wäre diese Beschränkung - sollte sie sich als verfassungswidrig erweisen - dadurch zu beseitigen, dass die Wortfolge "oder der Verletzung"
G sowie der Wortteil "grob" des Wortes "grobfahrlässig"
G aufgehoben werden. Der Antrag auf Aufhebung der Wortfolge "oder der Verletzung"
G idF der Bekanntmachung vom 21.08.36, DeutschesDer Antrag auf Aufhebung der Wortfolge "oder der Verletzung"
G
der Fassung der Bekanntmachung vom 21.08.36, Deutsches Reichsgesetzblatt I Seite 653, der Gesetze vom 27.09.38, DeutschesReichsgesetzblatt römisch eins Seite 653, der Gesetze vom 27.09.38, Deutsches Reichsgesetzblatt I Seite 1246, vom 26.01.43, Deutsches Reichsgesetzblatt I Seite 69, und der Bundesgesetze BGBl 200/1963 und 236/1971, sowie des Wortteils "grob" des Wortes "grobfahrlässig"
wird abgewiesen.Reichsgesetzblatt römisch eins Seite 1246, vom 26.01.43, Deutsches Reichsgesetzblatt römisch eins Seite 69, und der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt 200 aus 1963, und 236 aus 1971,, sowie des Wortteils "grob" des Wortes "grobfahrlässig"
G trennt die Haftung für Personen und Sachen, die nicht im Luftfahrzeug befördert werden (
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.