← Österreich

{'item': 'G177/02 ua'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.12.2002 GeschäftszahlG177/02 ua Sammlungsnummer16773 LeitsatzAbweisung der Anträge

UVS

Landes Oberösterreich auf Aufhebung von Bestimmungen der StVO 1960 betreffend das Verbot von Werbungen und Ankündigungen außerhalb von Ortsgebieten innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand RechtssatzAus den Anträgen

UVS geht, zumal darin die angefochtene Fassung

§84Abs2 St

VO 1960 im Wortlaut zitiert wird, mit hinreichender Deutlichkeit hervor, auf welche Fassung (BGBl 518/1994)

§84Abs2 St

VO 1960 Bezug genommen wird. (Die im Antrag enthaltene Bezeichnung "BGBl I Nr. 92/1998" erweist sich als offenkundige Fehlbezeichnung, da §84 Abs2 von der Novelle BGBl I 92/1998 überhaupt nicht betroffen war).Aus den Anträgen

UVS geht, zumal darin die angefochtene Fassung

§84Abs2 St

VO 1960 im Wortlaut zitiert wird, mit hinreichender Deutlichkeit hervor, auf welche Fassung Bundesgesetzblatt 518 aus 1994,)

§84Abs2 St

VO 1960 Bezug genommen wird. (Die im Antrag enthaltene Bezeichnung "BGBl römisch eins Nr. 92/1998" erweist sich als offenkundige Fehlbezeichnung, da §84 Abs2 von der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 92 aus 1998, überhaupt nicht betroffen war). Abweisung der Anträge

UVS Oberösterreich auf Aufhebung von Teilen

§84Abs2 St

VO 1960 idF BGBl 518/1994 (betr. das Verbot von Werbungen und Ankündigungen außerhalb von Ortsgebieten innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand).Abweisung der Anträge

UVS Oberösterreich auf Aufhebung von Teilen

§84Abs2 St

VO 1960 in der Fassung Bundesgesetzblatt 518 aus 1994, (betr. das Verbot von Werbungen und Ankündigungen außerhalb von Ortsgebieten innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand). Soweit der UVS der zu §84 Abs2 StVO 1960 ergangenen Rechtsprechung

Verwaltungsgerichtshofes vorwirft, den Wortlaut

Gesetzes zu überschreiten oder gegen das Analogieverbot zu verstoßen (worin der UVS eine Verfassungswidrigkeit am Maßstab

Art7

EMRK erblickt), geht das Vorbringen ins Leere, weil jede - wenn auch analoge oder überschießende - Anwendung

Gesetzes im jeweiligen Einzelfall der Vollziehung zuzurechnen ist, somit also jedenfalls nicht zur Verfassungswidrigkeit

Gesetzes führen kann. Soweit der UVS darüberhinaus auf den Inhalt der Verbotsnorm

§84Abs2 St

VO 1960 an sich Bezug nimmt, indem er vorbringt, §84 Abs2 StVO 1960 weise keinen - im Lichte der Erfordernisse

Art18

B-VG (bzw.

Art7

EMRK) - hinreichend bestimmten Inhalt auf, so ist ihm zu entgegnen, daß er sich mit diesem Vorbringen im Widerspruch zu seinen eigenen Behauptungen befindet, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. §84 Abs2 StVO 1960 knüpft nicht nur an unterschiedliche Höchstgeschwindigkeiten an, sondern auch an die Unterscheidung zwischen dem Ortsgebiet (und damit dem verbauten Gebiet; vgl §53 Abs1 Z17a StVO 1960) einerseits und der Freilandstraße anderseits. Damit stellt die Regelung in sachlicher Weise auf eine Unterscheidung zwischen den auf der Freilandstraße fahrenden Straßenbenützern einerseits, und den Benützern einer Straße im verbauten Gebiet anderseits, ab. Der regelmäßige Unterschied in der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zwischen Freilandstraße und Ortsgebiet ist daher nur ein Element dieser Unterscheidung.§84 Abs2 StVO 1960 knüpft nicht nur an unterschiedliche Höchstgeschwindigkeiten an, sondern auch an die Unterscheidung zwischen dem Ortsgebiet (und damit dem verbauten Gebiet; vergleiche §53 Abs1 Z17a StVO 1960) einerseits und der Freilandstraße anderseits. Damit stellt die Regelung in sachlicher Weise auf eine Unterscheidung zwischen den auf der Freilandstraße fahrenden Straßenbenützern einerseits, und den Benützern einer Straße im verbauten Gebiet anderseits, ab. Der regelmäßige Unterschied in der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zwischen Freilandstraße und Ortsgebiet ist daher nur ein Element dieser Unterscheidung. Die Eventualanträge

UVS, mit denen begehrt wurde, der Verfassungsgerichtshof möge aussprechen, daß "in verfassungskonformer Anwendung der obgenannten Gesetzesbestimmung die verfahrensgegenständlichen Sachverhalte keine Strafbarkeit begründen" beziehungsweise "dass in verfassungskonformer Anwendung der obgenannten Gesetzesbestimmung der verfahrensgegenständliche Sachverhalt vom Verbotsumfang nicht erfasst ist", waren zurückzuweisen, weil im Gesetzesprüfungsverfahren nach Art140 B-VG kein meritorischer Abspruch über einen Antrag dieses Inhalts vorgesehen ist.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.