RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.12.2002 GeschäftszahlG186/02 ua Sammlungsnummer16764 LeitsatzAbweisung der Anträge des OGH auf Aufhebung von Bestimmungen des Sozialversicherungs-ÄnderungsG 2000 betreffend die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit; keine Verletzung des Vertrauensschutzes trotz erheblichen Eingriffs in das Pensionsrecht durch Erhöhung des Anfallsalters und Verschärfung der Anspruchsvoraussetzungen; keine Erwartungshaltung der Betroffenen im Hinblick auf die Unvorhersehbarkeit des Zeitpunktes des Eintritts einer geminderten Erwerbsfähigkeit; gerechtfertigtes Interesse an leicht handhabbarer Regelung; Erfordernis einer unverzüglichen Gleichstellung der Geschlechter im Sinne eines EuGH-Urteils; Orientierung an oberer Altersgrenze aufgrund budgetärer Auswirkungen gerechtfertigt; Übergangsbestimmung nicht erforderlich RechtssatzDie Anfechtung all jener Novellenbestimmungen des Sozialversicherungs-ÄnderungsG 2000, mit denen die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (§253d ASVG) aufgehoben wurde, - anstelle der Anfechtung der entsprechenden novellierten Bestimmungen des ASVG in der Fassung des Sozialversicherungs-ÄnderungsG 2000 - ist hier zulässig: Wird eine Bestimmung durch eine Gesetzesnovelle aufgehoben und bestehen gegen diese Aufhebung - wie der OGH ausführt - verfassungsrechtliche Bedenken wegen ihrer Plötzlichkeit, dann muß sich eine solche, sich der Sache nach auf das Fehlen von Ausnahmen oder Übergangsbestimmungen stützende Anfechtung notwendigerweise gegen jene Novellenbestimmungen richten, welche die Aufhebung bewirken. Aus diesem Grund ist die Anfechtung nur der Novelle zulässig. Abweisung der Anträge des OGH auf (teilweise) Aufhebung des ArtI Z1, Z3, Z4, Z5, Z6, Z9 und Z28 des Sozialversicherungs-ÄnderungsG 2000, BGBl I 43/2000.Abweisung der Anträge des OGH auf (teilweise) Aufhebung des ArtI Z1, Z3, Z4, Z5, Z6, Z9 und Z28 des Sozialversicherungs-ÄnderungsG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, 43 aus 2000,. Im System der gesetzlichen Pensionsversicherung werden mit den Beiträgen jeweils die laufenden Pensionen der Leistungsbezieher (dh. eines von den Beitragszahlern grundsätzlich verschiedenen Personenkreises) finanziert, nicht aber Ansprüche der Beitragszahler "angespart". Es gelten daher im allgemeinen auch nicht versicherungs-mathematische Grundsätze, sondern es herrscht das Prinzip des sozialen Ausgleichs. Die Verpflichtung zur Beitragszahlung (welche an sich einen Eingriff in das Grundrecht auf Unversehrtheit des Eigentumsrecht darstellt) ist im Rahmen dieses sog. "Generationenvertrages" unter dem Gesichtspunkt sachlich zu rechtfertigen, daß ein der Versicherungsgemeinschaft angehörender Beitragszahler im Versicherungsfall auch selbst durch dieses System jedenfalls so weit geschützt wird, daß er in Abhängigkeit vom Ausmaß seiner Beitragszahlungen grundsätzlich eine nicht außer Verhältnis zu seinem früheren Erwerbseinkommen stehende Versorgung für eben dieselben Versicherungsfälle erwarten kann (also für den Fall des Alters, der Invalidität und für Angehörige im Falle des Todes). Während das im Gesetz vorgesehene Mindestalter für eine Alterspensionsleistung im besonderen Maße zu "Vorwirkungen" im Sinne des Phänomens führt, daß sich die Versicherten in ihrer Lebensplanung zunehmend darauf einstellen, ab einem bestimmten Alter aus dem Erwerbsleben auszuscheiden und dann ein Einkommen in einer bestimmten Relation zu jenem während des Erwerbslebens erwarten zu können, trifft dies auf den Versicherungsfall der geminderten Erwerbsfähigkeit wegen der Unvorhersehbarkeit des Zeitpunktes des Eintritts der damit verbundenen Leidenszustände so nicht zu. Im Falle einer Verletzung eines gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverbotes ist der Gesetzgeber ganz allgemein nicht gehalten, die erforderliche Korrektur der Rechtslage nach der für die Versicherten günstigeren Variante auszurichten. Angesichts der durch das EuGH-Urteil "Buchner", Rs. C-104/98, vom 23.05.00 erforderlichen Herstellung einer gemeinschaftsrechtskonformen Rechtslage war eine möglichst rasch wirksame Gesetzesänderung zur Beseitigung der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit erforderlich. Dem Gesetzgeber kann hier angesichts der von der Bundesregierung dargelegten, ansonsten drohenden budgetären Auswirkungen für die Finanzierung der Pensionen (welche gerade durch die mit dem StrukturanpassungsG 1996 erfolgte Hinaufsetzung des Anfallsalters für männliche Versicherte auf das
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.