RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.12.2002 GeschäftszahlB1532/01 Sammlungsnummer16753 LeitsatzVerletzung im Eigentumsrecht durch zwangsweise Einräumung von Dienstbarkeiten zu Lasten der Grundstücke der Beschwerdeführerin für die Errichtung einer Erdgasleitung; keine prinzipielle Unzulässigkeit der Verlegung von Erdgasleitungen im Straßenkörper von Bundesstraßen im Freilandbereich RechtssatzEine allgemein die Verlegung von Erdgasleitungen im Straßenkörper von Bundesstraßen im Freiland hindernde Rechtsauffassung widerspricht dem durch §57 Abs1 dritter und vierter Satz GaswirtschaftsG, BGBl I 121/2000, aus Gründen der verfassungsrechtlichen Subsidiarität der Enteignung angeordneten, grundsätzlichen Vorrang ("nach Möglichkeit") der Trassenführung einer Erdgasleitungsanlage über das öffentliche Gut. Die Nutzung der öffentlichen Straße für eine Erdgasleitungsanlage steht entsprechend dem letzten Satz des §57 Abs1 GaswirtschaftsG nur dann "nicht zur Verfügung", wenn im Enteignungsverfahren - unter Umständen bzw. gegebenenfalls unter Heranziehung entsprechender Sachverständiger - konkreter begründet wird, dass und welche "Schäden an der Straße zu befürchten sind oder künftige Bauvorhaben an der Straße erheblich erschwert würden" (§28 Abs1 BStG), falls immer unter Berücksichtigung der in §44 ff GaswirtschaftsG angeordneten Kriterien für die Errichtung und den Verlauf einer Erdgasleitung diese in dem in Betracht kommenden Straßenteil verlegt würde. Daher widerspricht die von der belangten Behörde vertretene Rechtsmeinung, derzufolge die Verweigerung der Zustimmung der Bundesstraßenverwaltung zur Verlegung einer Erdgasleitung von vornherein aus allgemeinen Gründen für die gesamte Bundesstraße zu gelten habe, dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Subsidiarität der Enteignung.Eine allgemein die Verlegung von Erdgasleitungen im Straßenkörper von Bundesstraßen im Freiland hindernde Rechtsauffassung widerspricht dem durch §57 Abs1 dritter und vierter Satz GaswirtschaftsG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 121 aus 2000,, aus Gründen der verfassungsrechtlichen Subsidiarität der Enteignung angeordneten, grundsätzlichen Vorrang ("nach Möglichkeit") der Trassenführung einer Erdgasleitungsanlage über das öffentliche Gut. Die Nutzung der öffentlichen Straße für eine Erdgasleitungsanlage steht entsprechend dem letzten Satz des §57 Abs1 GaswirtschaftsG nur dann "nicht zur Verfügung", wenn im Enteignungsverfahren - unter Umständen bzw. gegebenenfalls unter Heranziehung entsprechender Sachverständiger - konkreter begründet wird, dass und welche "Schäden an der Straße zu befürchten sind oder künftige Bauvorhaben an der Straße erheblich erschwert würden" (§28 Abs1 BStG), falls immer unter Berücksichtigung der in §44 ff GaswirtschaftsG angeordneten Kriterien für die Errichtung und den Verlauf einer Erdgasleitung diese in dem in Betracht kommenden Straßenteil verlegt würde. Daher widerspricht die von der belangten Behörde vertretene Rechtsmeinung, derzufolge die Verweigerung der Zustimmung der Bundesstraßenverwaltung zur Verlegung einer Erdgasleitung von vornherein aus allgemeinen Gründen für die gesamte Bundesstraße zu gelten habe, dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Subsidiarität der Enteignung.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.