RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.11.2002 GeschäftszahlB85/02 - B691/02 ua Sammlungsnummer16743 - 16881 LeitsatzEinstellung eines Beschwerdeverfahrens betreffend eine einstweilige Verfügung hinsichtlich der Aussetzung eines Vergabeverfahrens; keine Legitimation der beschwerdeführenden Gesellschaft nach Eintritt des für die Aussetzung fixierten Endtermins RechtssatzVon einer Berührung von Rechtspositionen der beschwerdeführenden Gesellschaften durch den angefochtenen Bescheid des Bundesvergabeamtes (BVA) kann seit Eintritt des im angefochtenen Bescheid fixierten Endtermins für die "Aussetzung" jedenfalls dann nicht mehr die Rede sein, wenn in der Hauptsache bereits eine Erledigung erfolgt ist. Damit verlor die (unmittelbar freilich nur) den Auftraggeber treffende Unterlassungspflicht ihre Wirkung, weshalb jedenfalls ab diesem Zeitpunkt eine Beschwerdelegitimation nicht (mehr) gegeben ist. Eine Beschwerdelegitimation zur Beseitigung eines Bescheides ist nur gegeben, wenn der Beschwerdeführer durch den bekämpften Verwaltungsakt selbst beschwert ist, nicht aber auch dann, wenn der Bescheid bloß insofern von Bedeutung ist, dass ein Staatsorgan bei einem Handeln sich auf einen seinerzeit wirksamen, wenn auch möglicherweise rechtswidrigen vorläufigen, in seiner Wirksamkeit durch die endgültige Entscheidung beendeten Bescheid gestützt hat. Eine gesonderte Anfechtbarkeit hat der Verfassungsgerichtshof aber in seiner - insofern vergleichbaren - Rechtsprechung zur Legitimation zur Anfechtung vorläufiger Steuerbescheide nach Beendigung deren Rechtswirksamkeit nie angenommen (vgl VfSlg 8577/1979, 15243/1998; VfGH 30.09.97, B2557/96). Ein allenfalls bestehender Folgeanspruch wäre für sich geltend zu machen.Eine Beschwerdelegitimation zur Beseitigung eines Bescheides ist nur gegeben, wenn der Beschwerdeführer durch den bekämpften Verwaltungsakt selbst beschwert ist, nicht aber auch dann, wenn der Bescheid bloß insofern von Bedeutung ist, dass ein Staatsorgan bei einem Handeln sich auf einen seinerzeit wirksamen, wenn auch möglicherweise rechtswidrigen vorläufigen, in seiner Wirksamkeit durch die endgültige Entscheidung beendeten Bescheid gestützt hat. Eine gesonderte Anfechtbarkeit hat der Verfassungsgerichtshof aber in seiner - insofern vergleichbaren - Rechtsprechung zur Legitimation zur Anfechtung vorläufiger Steuerbescheide nach Beendigung deren Rechtswirksamkeit nie angenommen vergleiche VfSlg 8577 aus 1979,, 15243 aus 1998,; VfGH 30.09.97, B2557/96). Ein allenfalls bestehender Folgeanspruch wäre für sich geltend zu machen. Die Folge der Unüberprüfbarkeit tritt nur so weit ein, als die Bescheide keine direkte Rechtswirkung mehr entfalten; insofern fehlt es aber auch am Rechtsschutzinteresse. Im Hinblick auf Fern- und Folgewirkungen wären die Bescheide jedoch in den jeweils vorgesehenen Verfahren, etwa vor den für die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen zuständigen ordentlichen Gerichten, sehr wohl auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfbar. (siehe auch B v 11.06.03, B691/02 ua; Überprüfung der Rechtmäßigkeit der fraglichen Bescheide auch in Verfahren gem Art 142 B-VG betreffend staatsrechtliche Anklagen).(siehe auch B v 11.06.03, B691/02 ua; Überprüfung der Rechtmäßigkeit der fraglichen Bescheide auch in Verfahren gem Artikel 142, B-VG betreffend staatsrechtliche Anklagen). Kein Kostenzuspruch.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.