sofern undeutlich bezeichnet; allerdings gibt das antragstellende Gericht die zur Aufhebung beantragten Bestimmungen unter Pkt. 4.1. seines Antrags wörtlich wieder, woraus eindeutig ersichtlich ist, daß §14 Abs1 KarenzgeldG idF der Novelle BGBl I 153/1999 Gegenstand der Anfechtung ist.Im vorliegenden Antrag werden die Gesetzesbestimmungen, deren Aufhebung beantragt wird, zwar mit allen zum KarenzgeldG ergangenen Novellen und
sofern undeutlich bezeichnet; allerdings gibt das antragstellende Gericht die zur Aufhebung beantragten Bestimmungen unter Pkt. 4.1. seines Antrags wörtlich wieder, woraus eindeutig ersichtlich ist, daß §14 Abs1 KarenzgeldG
der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 153 aus 1999, Gegenstand der Anfechtung ist. Das Wort "Mütter"
Z2 sowie
der Überschriftsbezeichnung zu Abschnitt 3 KarenzgeldG, BGBl I 47/1997, und §14 Abs1 KarenzgeldG, BGBl I 47/1997 idF BGBl I 153/1999, werden als verfassungswidrig aufgehoben.Das Wort "Mütter"
Z2 sowie
der Überschriftsbezeichnung zu Abschnitt 3 KarenzgeldG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 47 aus 1997,, und §14 Abs1 KarenzgeldG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 47 aus 1997,
der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 153 aus 1999,, werden als verfassungswidrig aufgehoben. §14 KarenzgeldG schließt - gleich den vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig erkannten Bestimmungen im BetriebshilfeG (VfSlg 15054/1997) bzw GSVG (VfSlg 15961/2000) -
völlig undifferenzierter Weise männliche Personen vom Empfang einer Teilzeitbeihilfe aus. Dem Verfassungsgerichtshof ist (den Bedenken des antragstellenden Gerichtes folgend) auch
diesem Fall kein sachlicher Grund für diese rein nach dem Geschlecht einer Person unterscheidende Regelung erkennbar.§14 KarenzgeldG schließt - gleich den vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig erkannten Bestimmungen im BetriebshilfeG (VfSlg 15054 aus 1997,) bzw GSVG (VfSlg 15961 aus 2000,) -
völlig undifferenzierter Weise männliche Personen vom Empfang einer Teilzeitbeihilfe aus. Dem Verfassungsgerichtshof ist (den Bedenken des antragstellenden Gerichtes folgend) auch
diesem Fall kein sachlicher Grund für diese rein nach dem Geschlecht einer Person unterscheidende Regelung erkennbar. Zur Herstellung einer verfassungskonformen Rechtslage ist es erforderlich, den gesamten §14 Abs1 KarenzgeldG als verfassungswidrig aufzuheben; bei Aufhebung lediglich einzelner Wörter oder Wortfolgen verbliebe ein unverständlicher Gesetzestorso. Auch wird durch die Aufhebung des §14 Abs1 KarenzgeldG der Anspruch als solches aufgrund der verbleibenden Absätze 2 bis 5 KarenzgeldG nicht beseitigt, weshalb die Vollziehbarkeit weiterhin gewährleistet bleibt. Gleichzeitig waren auch die Worte "Mütter"
Z2 sowie
der Überschriftsbezeichnung zu Abschnitt 3 KarenzgeldG als verfassungswidrig aufzuheben, damit die Leistung künftig auch Vätern zusteht.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.