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{'item': ['G117/02', 'G74/00']}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.10.2002 GeschäftszahlG117/02, G74/00 Sammlungsnummer16692 LeitsatzWiderspruch des Ausschlusses der Anrufung des Gerichts hinsichtlich der Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Verlust des Anspruchs des Grundeigentümers auf Entschädigung nach dem Raumordnungsrecht wegen verspäteter Antragstellung zu Art6 der Menschenrechtskonvention; Erfordernis der Entscheidung durch ein Tribunal aufgrund Vorliegens eines civil right; keine Zulässigkeit einer Berufung infolge Aufhebung der betreffenden Worte durch den Verfassungsgerichtshof und dadurch Eröffnung der sukzessiven Gerichtszuständigkeit RechtssatzIn §34 Abs5 Stmk RaumOG 1974 idF LGBl 59/1995 werden im

  1. und
  2. Satz jeweils die Worte "der Höhe" als verfassungswidrig aufgehoben.In §34 Abs5 Stmk RaumOG 1974 in der Fassung Landesgesetzblatt 59 aus 1995, werden im
  3. und
  4. Satz jeweils die Worte "der Höhe" als verfassungswidrig aufgehoben. §34 Abs5 vierter Satz Stmk RaumOG 1974 ist ein Inhalt beizumessen, gemäß dem der Grundeigentümer das Gericht nur gegen die Festsetzung der Höhe der Entschädigung, nicht aber auch gegen die Entscheidung der Behörde, der Entschädigungsanspruch sei in Folge verspäteter Antragstellung erloschen, anrufen darf. Bei der Frist gemäß §34 Abs5 erster Satz Stmk RaumOG 1974 handelt es sich - nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes ("bei sonstigem Anspruchsverlust") - um eine Ausschlussfrist zur Geltendmachung des Anspruches und somit nicht um eine verfahrensrechtliche sondern um eine materiellrechtliche Frist (vgl. auch VwGH 93/06/0053 vom 24.06.93).Bei der Frist gemäß §34 Abs5 erster Satz Stmk RaumOG 1974 handelt es sich - nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes ("bei sonstigem Anspruchsverlust") - um eine Ausschlussfrist zur Geltendmachung des Anspruches und somit nicht um eine verfahrensrechtliche sondern um eine materiellrechtliche Frist vergleiche auch VwGH 93/06/0053 vom 24.06.93). Die Entscheidung über die Frage, ob der Grundeigentümer einen ihm nach dem Gesetz grundsätzlich zukommenden Anspruch in Folge verspäteter Antragstellung verloren hat, ist eine Entscheidung über ein civil right dem Grunde nach, die daher von einem "Tribunal" entschieden werden muss. §34 Abs5 Stmk RaumOG 1974 widerspricht insofern Art6 EMRK. Anders VfSlg 13807/1994 zu §28 Abs4 Oö Natur- und LandschaftsschutzG 1982 und VfSlg 13979/1994 zu §25 Sbg RaumOG 1992:Anders VfSlg 13807 aus 1994, zu §28 Abs4 Oö Natur- und LandschaftsschutzG 1982 und VfSlg 13979 aus 1994, zu §25 Sbg RaumOG 1992: §34 Abs5 Stmk RaumOG 1974 unterscheidet sich von den genannten Bestimmungen dadurch, dass unter den Begriff "Höhe der Entschädigung" nicht der Fall der in Form einer "Zurückweisung" gekleideten Abweisung eines Entschädigungsbegehrens wegen Verspätung subsumiert werden kann. Widersprüchlich hiezu die im Erkenntnis zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Aufhebung nur von Teilen des dritten und vierten Satzes und nicht des gesamten §34 Abs5 leg. cit.; keine Verfassungswidrigkeit des zweiten Satzes der in Prüfung gezogenen Bestimmung. Nach Aufhebung der Worte "der Höhe" im dritten Satz des §34 Abs5 Stmk RaumOG 1974 ist klar gestellt, dass gegen die Festsetzung der Entschädigung - dem Grunde und der Höhe nach - keine Berufung zulässig ist und die Steiermärkische Landesregierung, indem sie über die Berufung betreffend den Anspruchsverlust des Grundeigentümers wegen verspäteter Einbringung des Entschädigungsantrags in der Sache entschieden hat, im Anlassverfahren B630/99 eine ihr nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch genommen hat. Die Aufhebung der Worte "der Höhe" im vierten Satz des §34 Abs5 Stmk RaumOG 1974 hingegen eröffnet die sukzessive Gerichtszuständigkeit auch für Entscheidungen über die Entschädigung dem Grunde nach. Anlaßfall: E v 12.10.02, B630/99 - Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.