RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.10.2002 GeschäftszahlV20/02 Sammlungsnummer16668 LeitsatzZurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung bestimmter Widmungen in einem Wiener Plandokument mangels aktueller rechtlicher Betroffenheit der Antragsteller RechtssatzZurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der Widmung "öZ-Feuerwehr" eines Grundstücks bzw von Liegenschaften der Antragsteller im Plandokument Nr 5520, Beschluss des Wr Gemeinderates vom 26.06.78. Das bloße Vorbringen, sie seien gerade im Begriff, den südlichen, nicht mit einer Auszeichnung als Grundfläche für öffentliche Zwecke versehenen Teil ihrer Liegenschaft zu bebauen, ist nicht geeignet, einen nachteiligen, unmittelbaren Eingriff in die Rechtssphäre der Antragsteller durch die von ihnen bekämpften Rechtsnormen zu behaupten. Eine Bauabsicht - wobei der bloße Hinweis auf eine Beeinträchtigung der künftigen Bebaubarkeit noch keine aktuelle Betroffenheit dartun würde (VfSlg. 11.128/1986), sondern konkrete Bauabsichten dargetan werden müssten (VfSlg. 15.144/1998) - auf dem als Grundfläche für öffentliche Zwecke ausgewiesenen Grundstücksteil wird nicht bekundet. Die Antragsteller vermögen daher mit diesem Vorbringen einen aktuellen Eingriff in ihre Rechtssphäre nicht zu behaupten. Dazu kommt noch, dass sie auch im Fall einer bereits in ein konkretes Stadium getretenen Bauabsicht auf dem betreffenden, nördlichen Grundstücksteil zur Begründung ihrer Antragslegitimation darzulegen hätten, in welcher Weise die Festlegung als Grundfläche für öffentliche Zwecke auf dem - als Wohngebiet gewidmeten - Grundstücksteil an der Rathstraße unmittelbar in ihre Rechtssphäre eingreift.Das bloße Vorbringen, sie seien gerade im Begriff, den südlichen, nicht mit einer Auszeichnung als Grundfläche für öffentliche Zwecke versehenen Teil ihrer Liegenschaft zu bebauen, ist nicht geeignet, einen nachteiligen, unmittelbaren Eingriff in die Rechtssphäre der Antragsteller durch die von ihnen bekämpften Rechtsnormen zu behaupten. Eine Bauabsicht - wobei der bloße Hinweis auf eine Beeinträchtigung der künftigen Bebaubarkeit noch keine aktuelle Betroffenheit dartun würde (VfSlg. 11.128 aus 1986,), sondern konkrete Bauabsichten dargetan werden müssten (VfSlg. 15.144 aus 1998,) - auf dem als Grundfläche für öffentliche Zwecke ausgewiesenen Grundstücksteil wird nicht bekundet. Die Antragsteller vermögen daher mit diesem Vorbringen einen aktuellen Eingriff in ihre Rechtssphäre nicht zu behaupten. Dazu kommt noch, dass sie auch im Fall einer bereits in ein konkretes Stadium getretenen Bauabsicht auf dem betreffenden, nördlichen Grundstücksteil zur Begründung ihrer Antragslegitimation darzulegen hätten, in welcher Weise die Festlegung als Grundfläche für öffentliche Zwecke auf dem - als Wohngebiet gewidmeten - Grundstücksteil an der Rathstraße unmittelbar in ihre Rechtssphäre eingreift. Keine Geltendmachung eines rechtlichen, sondern lediglich eines wirtschaftlichen Interesses durch Hinweis auf Wertminderung. Kein Eingehen auf die Frage der eindeutigen Abgrenzung der von den Antragstellern bekämpften Auszeichnung als Grundfläche für öffentliche Zwecke bei diesem Ergebnis.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.