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{'item': 'B423/01'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.09.2002 GeschäftszahlB423/01 Sammlungsnummer16638 LeitsatzVerletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Zurückweisung der Beschwerde des Vaters und gesetzlichen Erben sowie des Cousins eines während einer polizeilichen Einvernahme verstorbenen Häftlings gegen die Unterlassung ärztlicher Hilfeleistung; Unterlassen bestimmter Maßnahmen im Zuge einer Festnahme und Anhaltung vor dem UVS bekämpfbarer Akt RechtssatzDer gegen eine Person durch Festnahme geübte Polizeizwang dauert für die gesamte Dauer der nachfolgenden Haftanhaltung unvermindert fort (VfSlg 9813/1983). Damit ist aber nicht nur eine Festnahme bzw. eine Anhaltung an sich als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bekämpfbar, sondern sind auch die Umstände, unter denen die Anhaltung erfolgte, einer (gesonderten) Anfechtung zugänglich (vgl zB VfSlg 8126/1977, 8627/1979, 10.051/1984, 11.673/1988 zur Verfassungsrechtslage vor der B-VG-Novelle 1988 - der Begriff der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt hat durch diese Novelle keine Änderung erfahren, s zB VfSlg 13.670/1994). Zu diesen Umständen zählen etwa auch die Verweigerung ärztlicher Hilfe und die Zustände in den Arrestlokalen (VfSlg 8627/1979).Der gegen eine Person durch Festnahme geübte Polizeizwang dauert für die gesamte Dauer der nachfolgenden Haftanhaltung unvermindert fort (VfSlg 9813 aus 1983,). Damit ist aber nicht nur eine Festnahme bzw. eine Anhaltung an sich als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bekämpfbar, sondern sind auch die Umstände, unter denen die Anhaltung erfolgte, einer (gesonderten) Anfechtung zugänglich vergleiche zB VfSlg 8126 aus 1977,, 8627 aus 1979,, 10.051 aus 1984,, 11.673 aus 1988, zur Verfassungsrechtslage vor der B-VG-Novelle 1988 - der Begriff der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt hat durch diese Novelle keine Änderung erfahren, s zB VfSlg 13.670 aus 1994,). Zu diesen Umständen zählen etwa auch die Verweigerung ärztlicher Hilfe und die Zustände in den Arrestlokalen (VfSlg 8627 aus 1979,). Ob das Unterlassen der Sicherstellung einer medizinischen Betreuung eines Häftlings - der nach eigenen Angaben drogensüchtig war und bei dem zusätzlich die Vermutung bestand, er habe vor seiner Festnahme Suchtgift verschluckt - im konkreten Fall eine Verletzung von Bestimmungen der Anhalteordnung (BGBl II Nr 128/1999) und damit auch einen Verstoß gegen die aus Art2 EMRK erfließende staatliche Schutzpflicht darstellte, wird vom UVS im Zuge des Verfahrens zu entscheiden sein. Dass das Unterlassen bestimmter Maßnahmen jedoch einen anfechtbaren Akt im Sinne des Art129a B-VG darstellen kann, ist zweifelsfrei.Ob das Unterlassen der Sicherstellung einer medizinischen Betreuung eines Häftlings - der nach eigenen Angaben drogensüchtig war und bei dem zusätzlich die Vermutung bestand, er habe vor seiner Festnahme Suchtgift verschluckt - im konkreten Fall eine Verletzung von Bestimmungen der Anhalteordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 128 aus 1999,) und damit auch einen Verstoß gegen die aus Art2 EMRK erfließende staatliche Schutzpflicht darstellte, wird vom UVS im Zuge des Verfahrens zu entscheiden sein. Dass das Unterlassen bestimmter Maßnahmen jedoch einen anfechtbaren Akt im Sinne des Art129a B-VG darstellen kann, ist zweifelsfrei.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.