RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.09.2002 GeschäftszahlB171/02 Sammlungsnummer16635 LeitsatzKeine Verfassungswidrigkeit der Werbeabgabe für Beilagenwerbung; keine Ausnahme direkt verteilter Prospektwerbung von der Steuerpflicht bei verfassungskonformer Auslegung des WerbeabgabeG 2000; keine Verletzung der Meinungsäußerungsfreiheit und des Determinierungsgebotes RechtssatzZiel der Werbeabgabe ist es, die Verbreitung von Werbebotschaften, soweit hiebei Dritte (Auftragnehmer) dem Werbeinteressenten gegenüber Dienstleistungen gegen Entgelt erbringen, einer Abgabe zu unterwerfen, wobei als Bemessungsgrundlage eben dieses Entgelt herangezogen wird. Werbeleistungen, für die der Werbeinteressent nichts aufwenden muß, unterliegen ebensowenig der Abgabe wie die Eigenwerbung, die der Werbeinteressent ohne Einschaltung Dritter für sich selbst macht. Gegen eine solche Abgabe bestehen an sich keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie verletzt insbesondere nicht das in Art10 EMRK verankerte Grundrecht auf freie Meinungsäußerung. Die Abgabenbelastung zielt nicht auf eine Einschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit ab und beeinträchtigt die Freiheit zur Mitteilung von Nachrichten ebensowenig wie sonstige Aufwendungen, die im Gefolge der Verbreitung von Informationen typischerweise anfallen. Der Verfassungsgerichtshof verkennt nicht, daß zwischen den drei typischen Formen der Printmedien-Werbung (Anzeigenwerbung, Beilagen-Werbung, Direktverteilung) Unterschiede im Tatsächlichen bestehen. Es ist jedoch kein Grund zu sehen, der es rechtfertigen könnte, den Aufwand für Anzeigenwerbung im engeren Sinn der Steuer zu unterwerfen, den Aufwand für die Inanspruchnahme von Werbeleistungen jedoch von der Besteuerung auszunehmen, wenn die Werbung in der Form vorgenommen wird, daß die Werbebotschaft in Prospektform einem Druckwerk beigelegt wird. Es ist aber auch keine sachliche Rechtfertigung dafür zu sehen, die Prospektwerbung zwar der Abgabepflicht zu unterwerfen, wenn die Prospekte einem Druckwerk beigelegt und gemeinsam mit diesem veröffentlicht werden, sie jedoch auszunehmen, wenn die Prospekte unabhängig von anderen Druckwerken selbständig verteilt werden und die Werbebotschaft auf diese Weise veröffentlicht wird. Eine "Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Druckwerken" (iSd §1 Abs2 Z1 WerbeabgabeG 2000) liegt auch dann vor, wenn ein Druckwerk seinem Zweck nach in erster Linie Werbebotschaften vermitteln soll und die redaktionellen Beiträge vollkommen in den Hintergrund treten. Werbung dieser Art zu besteuern entspricht jedenfalls vollauf dem Ziel und Inhalt des WerbeabgabeG
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.