Folge der Umrechnung
Euro; keine Zulässigkeit der Eventualanträge mangels Darlegung der Bedenken im Einzelnen RechtssatzAbweisung von Anträgen des Unabhängigen Verwaltungssenates auf Aufhebung des §65 VStG. Der Verfassungsgerichtshof vermag der vom UVS vertretenen Auffassung, daß die bloße Abrundung des aus der Umrechnung resultierenden Strafbetrags die Rechtsfolgen des §65 VStG nach sich ziehe, nicht zu folgen. Wie auch die Bundesregierung
ihrer Äußerung (unter Hinweis auf Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II²
G eine
haltliche Änderung des erstinstanzlichen Bescheids zugunsten des Bestraften voraus. Wenn die Berufungsbehörde aber bloß die erforderliche Umrechnung des Strafbetrags von Schilling
Euro vornimmt und sodann gemäß Art5 der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17.06.97 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro eine Auf- oder Abrundung auf den vollen Centbetrag vornimmt, kann dies nicht als
haltliche Änderung des Bescheids angesehen werden. Eine ausschließlich aufgrund einer solchen Abrundung erfolgte Reduzierung des Strafbetrags [
der Größenordnung von max. 0,005 Euro/0,5 Cent] vermag daher nicht die Anwendbarkeit des §65 VStG zu begründen.Der Verfassungsgerichtshof vermag der vom UVS vertretenen Auffassung, daß die bloße Abrundung des aus der Umrechnung resultierenden Strafbetrags die Rechtsfolgen des §65 VStG nach sich ziehe, nicht zu folgen. Wie auch die Bundesregierung
ihrer Äußerung (unter Hinweis auf Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II²
G eine
haltliche Änderung des erstinstanzlichen Bescheids zugunsten des Bestraften voraus. Wenn die Berufungsbehörde aber bloß die erforderliche Umrechnung des Strafbetrags von Schilling
Euro vornimmt und sodann gemäß Art5 der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17.06.97 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro eine Auf- oder Abrundung auf den vollen Centbetrag vornimmt, kann dies nicht als
haltliche Änderung des Bescheids angesehen werden. Eine ausschließlich aufgrund einer solchen Abrundung erfolgte Reduzierung des Strafbetrags [
der Größenordnung von max. 0,005 Euro/0,5 Cent] vermag daher nicht die Anwendbarkeit des §65 VStG zu begründen. Zurückweisung von Eventualanträgen mangels der erforderlichen Darlegung der Bedenken im Einzelnen iSd §62 Abs1 VfGG als unzulässig. Die Eventualanträge auf Aufhebung der Wortfolge "für das Berufungsverfahren mit weiteren 20% der verhängten Strafe"
G idF BGBl. I 137/2001 bzw. auf Aufhebung der genannten Wortfolge
G idF BGBl. I 137/2001 und des §65 VStG idF BGBl. I 158/1998 erweisen sich als unzulässig. Die angefochtene Wortfolge steht mit §65 VStG auch nicht
einem untrennbaren Zusammenhang, sodaß es nicht möglich ist, die gegen §65 VStG vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken als auch gegen die Wortfolge "für das Berufungsverfahren mit weiteren 20% der verhängten Strafe"
G gerichtet anzusehen.Die Eventualanträge auf Aufhebung der Wortfolge "für das Berufungsverfahren mit weiteren 20% der verhängten Strafe"
G
der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 137 aus 2001, bzw. auf Aufhebung der genannten Wortfolge
G
der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 137 aus 2001, und des §65 VStG
der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 158 aus 1998, erweisen sich als unzulässig. Die angefochtene Wortfolge steht mit §65 VStG auch nicht
einem untrennbaren Zusammenhang, sodaß es nicht möglich ist, die gegen §65 VStG vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken als auch gegen die Wortfolge "für das Berufungsverfahren mit weiteren 20% der verhängten Strafe"
G gerichtet anzusehen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.