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{'item': 'A5/02'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.09.2002 GeschäftszahlA5/02 Sammlungsnummer16599 LeitsatzAbweisung des Klagebegehrens auf Rückzahlung der Abschlepp- und Aufbewahrungskosten nach Abschleppung eines Kfz aufgrund Vorliegens eines rechtskräftigen Kostenvorschreibungsbescheids; Stattgabe des Klagebegehrens hinsichtlich der Mahnkosten; Gesetzwidrigkeit der Vorschreibung von unter den allgemeinen Aufwand der Behörde fallenden Kosten; kein Kostenzuspruch RechtssatzZulässigkeit sowohl des Klagebegehrens auf Rückzahlung der Abschlepp- und Aufbewahrungskosten nach Abschleppung eines Kfz als auch hinsichtlich der Mahnkosten. Es gibt keine Kompetenz einer Verwaltungsbehörde, über den behaupteten Anspruch auf Rückerstattung der (zB irrtümlich) geleisteten Kosten abzusprechen. Das Begehren auf Rückzahlung wurzelt im öffentlichen Recht - die Streitigkeit ist nicht vor den ordentlichen Gerichten auszutragen. Die "Mahnkosten" teilen den öffentlich-rechtlichen Charakter der mit Bescheid vorgeschriebenen Geldforderung, zumal diese vom Magistrat (also der Vollstreckungsbehörde) anläßlich der Eintreibungsmaßnahmen zur Hereinbringung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Geldleistung eingefordert wurden (vgl §3 VVG). Der Verfassungsgerichtshof hat Nebenforderungen wie etwa Kosten, die bei der Betreibung eines öffentlich-rechtlichen Anspruches anfallen, aufgrund ihrer Akzessorietät zum Hauptanspruch als öffentlich-rechtlich angesehen (vgl auch VfSlg 8666/1979).Die "Mahnkosten" teilen den öffentlich-rechtlichen Charakter der mit Bescheid vorgeschriebenen Geldforderung, zumal diese vom Magistrat (also der Vollstreckungsbehörde) anläßlich der Eintreibungsmaßnahmen zur Hereinbringung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Geldleistung eingefordert wurden vergleiche §3 VVG). Der Verfassungsgerichtshof hat Nebenforderungen wie etwa Kosten, die bei der Betreibung eines öffentlich-rechtlichen Anspruches anfallen, aufgrund ihrer Akzessorietät zum Hauptanspruch als öffentlich-rechtlich angesehen vergleiche auch VfSlg 8666 aus 1979,). Eine dem §4 Abs2 VVG vergleichbare gesetzliche Regelung, die eine Zuständigkeit zur bescheidmäßigen Erledigung des behaupteten Anspruches auf Rückzahlung bereits geleisteter Exekutionskosten vorsieht, existiert im - vorliegenden - Fall der Geldexekution (§3 VVG) nicht (anders in B v 11.06.01, A10/99). Abweisung des Klagebegehrens auf Rückzahlung der Abschlepp- und Aufbewahrungskosten. Kostenvorschreibungsbescheid rechtskräftig, gültiger Rechtstitel daher vorhanden. Stattgabe des Klagebegehrens hinsichtlich der Mahnkosten aufgrund Vorliegens der Voraussetzungen des §1431 ABGB. Aus der gesetzlichen Anordnung des §89a Abs7a StVO 1960, daß bei Festsetzung der zu ersetzenden Kosten "jene Kosten unberücksichtigt zu bleiben haben, die die Behörde aus dem allgemeinen Aufwand zu tragen hat", ergibt sich, daß eine Deutung der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien, betreffend die Festsetzung der Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung von Fahrzeugen in Bauschbeträgen, ABl 20/1997 idF ABl 40/2001, dahingehend, daß der zum Ersatz Verpflichtete auch Kosten des allgemeinen Behördenaufwands (wie etwa die in der Äußerung der Beklagten Partei angeführten Kosten für Personal, EDV und Porto) zu tragen hätte, der Verordnung einen gesetzwidrigen Inhalt unterstellen würde.Aus der gesetzlichen Anordnung des §89a Abs7a StVO 1960, daß bei Festsetzung der zu ersetzenden Kosten "jene Kosten unberücksichtigt zu bleiben haben, die die Behörde aus dem allgemeinen Aufwand zu tragen hat", ergibt sich, daß eine Deutung der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien, betreffend die Festsetzung der Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung von Fahrzeugen in Bauschbeträgen, Amtsblatt 20 aus 1997, in der Fassung Amtsblatt 40 aus 2001,, dahingehend, daß der zum Ersatz Verpflichtete auch Kosten des allgemeinen Behördenaufwands (wie etwa die in der Äußerung der Beklagten Partei angeführten Kosten für Personal, EDV und Porto) zu tragen hätte, der Verordnung einen gesetzwidrigen Inhalt unterstellen würde. Der Verfassungsgerichtshof folgt der vom VwGH getroffenen Abgrenzung bei Auslegung des Begriffes des "allgemeinen Aufwands" im Sinne von §89a Abs7a StVO 1960 (VwSlg A2659/1952, 10845/1982). Solche allgemeine Kosten des Behördenapparats haben nach der genannten Gesetzesstelle außer Betracht zu bleiben. Es war daher gesetzwidrig, dem Kläger die für die Erstellung und den Versand der Mahnung entsprechenden Kosten des Behördenapparates aufzuerlegen.Der Verfassungsgerichtshof folgt der vom VwGH getroffenen Abgrenzung bei Auslegung des Begriffes des "allgemeinen Aufwands" im Sinne von §89a Abs7a StVO 1960 (VwSlg A2659/1952, 10845 aus 1982,). Solche allgemeine Kosten des Behördenapparats haben nach der genannten Gesetzesstelle außer Betracht zu bleiben. Es war daher gesetzwidrig, dem Kläger die für die Erstellung und den Versand der Mahnung entsprechenden Kosten des Behördenapparates aufzuerlegen. Da die an den Kläger gerichtete Mahnung die Androhung sonstiger "weiterer Einhebungsschritte" enthielt, wurden die "Mahnkosten" vom Kläger auch offenkundig nicht freiwillig, sondern unter dem Druck eines bevorstehenden Vollstreckungsverfahrens entrichtet. Die beklagte Partei hat keine Kosten verzeichnet. Der Kläger ist mit seinem ursprünglichen Klagebegehren nur zu einem geringfügigen Teil durchgedrungen, sodaß in Anwendung von §43 Abs2 ZPO (iVm §35 VfGG) keine Kosten zuzusprechen waren.Die beklagte Partei hat keine Kosten verzeichnet. Der Kläger ist mit seinem ursprünglichen Klagebegehren nur zu einem geringfügigen Teil durchgedrungen, sodaß in Anwendung von §43 Abs2 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG) keine Kosten zuzusprechen waren.

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