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{'item': ['G217/02', 'V53/02 - G215/02', 'V52/02']}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.09.2002 GeschäftszahlG217/02,V53/02 - G215/02,V52/02 Sammlungsnummer16620 - 16619 LeitsatzFeststellung der Verfassungswidrigkeit weitere

der dazu ergangenen Erstreckungsverordnung 2000 unter Hinweis auf die Vorjudikatur RechtssatzZulässige Begrenzung des Prüfungsumfanges. §14 Abs1 BundesvergabeG ermöglicht eine Erstreckung des vergabespezifischen Rechtsschutzes für Liefer-, Dienstleistungssowie Bau- und Baukonzessionsaufträge, normiert jedoch

seinen Z1 bis 3 für die einzelnen Auftragsarten verschiedene Schwellenwerte, die für eine Geltung des vergabespezifischen Rechtsschutzes keinesfalls unterschritten werden dürfen. Bei Entfall der

Prüfung gezogenen Wortfolge "Bau- und"

Z3 des §14 Abs1 leg.cit. erhält der verbleibende Gesetzestext

§14

Abs1 Z3 den

halt, dass nur mehr Baukonzessionsaufträge gemäß §2 Abs1 Z1 - nicht aber Bauaufträge nach dieser Bestimmung - den dort normierten Schwellenwert von S 7 Mio ohne Umsatzsteuer nicht unterschreiten dürfen, um Gegenstand einer einschlägigen Erstreckungsverordnung sein zu können; Bauaufträge gemäß §2 Abs1 Z1 BundesvergabeG hingegen müssen nach Beseitigung der Wortfolge "Bau- und" jenen - unter dem Verdacht der Gleichheitswidrigkeit stehenden - Schwellenwert nicht mehr erreichen. Dieselben Überlegungen gelten auch hinsichtlich der Abgrenzung des Prüfungsumfangs der Wortfolge "Bau- und"

§2

Abs1 Z2 der

Prüfung gezogenen ErstreckungsV. Ergebnis einer Aufhebung im Umfang des hg. Prüfungsbeschlusses (also hinsichtlich der Wortfolge "Bau- und" bloß

Z2 des §2 Abs1 der ErstreckungsV, nicht aber der Wortfolge "Bauund" im Einleitungssatz des §2 Abs1!) ist daher, dass Bauaufträge gemäß §2 Abs1 Z1 BundesvergabeG - wie der dem Ausgangsvergabeverfahren zugrunde liegende - auch ohne Erreichen des Mindestschwellenwertes von S 7 Mio dem Geltungsbereich der ErstreckungsV unterliegen. Die Wortfolge "Bau- und"

§14Abs1 Z3 Bundesvergabe

G 1997 war verfassungswidrig. Die Wortfolge "Bau- und"

§2

Abs1 Z2 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der für Auftraggeber im Bereich der Bauleistungen des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten der Anwendungsbereich des 4. Teiles des Bundesvergabegesetzes 1997 erweitert wird - ErstreckungsV 2000, BGBl II Nr 35, war gesetzwidrig.Die Wortfolge "Bau- und"

§2

Abs1 Z2 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der für Auftraggeber im Bereich der Bauleistungen des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten der Anwendungsbereich des 4. Teiles des Bundesvergabegesetzes 1997 erweitert wird - ErstreckungsV 2000, Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr 35, war gesetzwidrig. Hinweis auf die Vorjudikatur zu Schwellenwertregelungen, beginnend mit VfSlg 16027/2000.Hinweis auf die Vorjudikatur zu Schwellenwertregelungen, beginnend mit VfSlg 16027 aus 2000,. Ebenso betreffend die Wortfolgen "2 und"

§14Abs1 Z2 Bundesvergabe

G 1997 und

§2Abs1 Z1 der Erstreckungs

V 2000: E v 24.09.02, G215/02, V52/02. Anlaßfall zu G217/02, V53/02: E v 26.06.03, B1301/00 - keine Anlaßfallwirkung, jedoch Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen denkunmöglicher Auslegung der Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes; zu G215/02, V52/02: E v 21.06.04, B433/02 - Abweisung bzw Zurückweisung der Beschwerde.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.