RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.06.2002 GeschäftszahlV111/01 Sammlungsnummer16543 LeitsatzZurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der Widmung eines Grundstücks mangels Legitimation; keine rechtliche Betroffenheit durch die behauptete Wertminderung des Grundstücks; keine Änderung der Beurteilung der Legitimation durch Zugehörigkeit des Grundstücks zu einer Konkursmasse RechtssatzZurückweisung des Antrags auf Aufhebung der Widmung eines Grundstücks als "Schutzzone Wald- und Wiesengürtel" im Plandokument 6894 der Stadt Wien vom 27.11.97. Keine rechtliche Betroffenheit der Konkursmasse (zu der das Grundstück gehört), sondern nur Geltendmachung wirtschaftlicher Interessen durch behauptete Wertminderung (vgl zB VfSlg 9876/1983, 11.128/1986, 15.144/1998). Die rechtliche Betroffenheit eines Grundstückseigentümers durch eine Widmung seines Grundstücks kann nur in einem Verbot (einer bestimmten Art) der Bebauung des Grundstücks bestehen, wobei der bloße Hinweis auf eine Beeinträchtigung der künftigen Bebaubarkeit noch keine aktuelle Betroffenheit dartun würde (VfSlg. 11.128/1986), sondern konkrete Bauabsichten dargetan werden müssten (VfSlg. 15.144/1998). Die Tatsache, dass das gegenständliche Grundstück einer Konkursmasse zugehört und es unwahrscheinlich sein mag, dass diese konkrete Bauabsichten hegt, ändert an dieser Beurteilung nichts: Für die Legitimation zu einem Individualantrag gemäß Art139 B-VG kann in keinem Fall auf die Voraussetzung, dass eine rechtliche Betroffenheit durch die angefochtene Verordnung behauptet wird, verzichtet werden. Der bloße Umstand der Konkurseröffnung verschafft der Konkursmasse hinsichtlich der rechtlichen Betroffenheit durch einen Flächenwidmungsplan keine andere Rechtsstellung als sie der Gemeinschuldner vor Konkurseröffnung hatte.Keine rechtliche Betroffenheit der Konkursmasse (zu der das Grundstück gehört), sondern nur Geltendmachung wirtschaftlicher Interessen durch behauptete Wertminderung vergleiche zB VfSlg 9876 aus 1983,, 11.128 aus 1986,, 15.144 aus 1998,). Die rechtliche Betroffenheit eines Grundstückseigentümers durch eine Widmung seines Grundstücks kann nur in einem Verbot (einer bestimmten Art) der Bebauung des Grundstücks bestehen, wobei der bloße Hinweis auf eine Beeinträchtigung der künftigen Bebaubarkeit noch keine aktuelle Betroffenheit dartun würde (VfSlg. 11.128 aus 1986,), sondern konkrete Bauabsichten dargetan werden müssten (VfSlg. 15.144 aus 1998,). Die Tatsache, dass das gegenständliche Grundstück einer Konkursmasse zugehört und es unwahrscheinlich sein mag, dass diese konkrete Bauabsichten hegt, ändert an dieser Beurteilung nichts: Für die Legitimation zu einem Individualantrag gemäß Art139 B-VG kann in keinem Fall auf die Voraussetzung, dass eine rechtliche Betroffenheit durch die angefochtene Verordnung behauptet wird, verzichtet werden. Der bloße Umstand der Konkurseröffnung verschafft der Konkursmasse hinsichtlich der rechtlichen Betroffenheit durch einen Flächenwidmungsplan keine andere Rechtsstellung als sie der Gemeinschuldner vor Konkurseröffnung hatte.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.