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{'item': 'G31/02'}

Obsah (8)§2§34§48§263§390§393§393a§449

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.03.2002 GeschäftszahlG31/02 Sammlungsnummer16494 LeitsatzZurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen der Strafp

Antrags auf Aufhebung von Teilen

§2

Abs3,

§34

Abs2,

§48

und §49 zur Gänze, Teilen

§263

Abs1,

§390

,

§393

,

§393a

,

§449St

PO zur Gänze. In Fällen wie dem vorliegenden, in denen gegen den Antragsteller (nach Festlegung

zuständigen Gerichtes durch den OGH) bereits ein Strafverfahren läuft, das Gelegenheit bietet, allfällige verfassungsrechtliche Bedenken gegen die vom Gericht anzuwendenden Gesetzesbestimmungen in diesem Strafverfahren vorzutragen und das - antragslegitimierte (Art140 Abs1 iVm Art89 Abs2 B-VG) - Gericht zweiter Instanz zu veranlassen, einen entsprechenden Gesetzesprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen (zB VfSlg 14458/1996, 14752/1997), ist ein - dem Antragsteller auch zumutbarer - Weg eröffnet, die Bedenken gegen diese Gesetzesbestimmungen anders als im Wege eines Antrags iSd Art140 Abs1 letzter Satz B-VG an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.In Fällen wie dem vorliegenden, in denen gegen den Antragsteller (nach Festlegung

zuständigen Gerichtes durch den OGH) bereits ein Strafverfahren läuft, das Gelegenheit bietet, allfällige verfassungsrechtliche Bedenken gegen die vom Gericht anzuwendenden Gesetzesbestimmungen in diesem Strafverfahren vorzutragen und das - antragslegitimierte (Art140 Abs1 in Verbindung mit Art89 Abs2 B-VG) - Gericht zweiter Instanz zu veranlassen, einen entsprechenden Gesetzesprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen (zB VfSlg 14458 aus 1996,, 14752 aus 1997,), ist ein - dem Antragsteller auch zumutbarer - Weg eröffnet, die Bedenken gegen diese Gesetzesbestimmungen anders als im Wege eines Antrags iSd Art140 Abs1 letzter Satz B-VG an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. Die Tatsache, daß der Oberste Gerichtshof im Rahmen

gegen den Antragsteller angestrengten Verfahrens in der Begründung seines - zur Frage der Delegierung

Verfahrens an ein anderes Gericht ergangenen - Beschlusses vom 27.11.01 ausgeführt hat, er teile die vom Antragsteller geäußerten Bedenken gegen die Verfassungskonformität der §48 ff StPO nicht, vermag daran nichts zu ändern. Auch dann, wenn der OGH oder ein anderes Rechtsmittelgericht zu der Auffassung gelangen sollte, die vom Antragsteller erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken nicht zu teilen, ergäbe sich daraus nicht etwa eine gleichsam subsidiäre Antragslegitimation (vgl VfSlg 9220/1981, 9788/1983).Auch dann, wenn der OGH oder ein anderes Rechtsmittelgericht zu der Auffassung gelangen sollte, die vom Antragsteller erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken nicht zu teilen, ergäbe sich daraus nicht etwa eine gleichsam subsidiäre Antragslegitimation vergleiche VfSlg 9220 aus 1981,, 9788 aus 1983,).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.