RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.03.2002 GeschäftszahlG219/01 Sammlungsnummer16474 LeitsatzAufhebung von Bestimmungen des ASVG betreffend pauschalierte Dienstgeberbeiträge für geringfügig Beschäftigte in der Kranken- und Pensionsversicherung als kompetenzwidrig; keine Zuordnung zum Kompetenztatbestand "Sozialversicherungswesen" bzw "Abgabenwesen" infolge Unabhängigkeit der Beitragspflicht von einem Versicherungsverhältnis bzw mangels Qualifikation der Dienstgeberbeiträge als öffentliche Abgaben iSd F-VG 1948; keine Aufhebung der Regelung über die Ausnahme geringfügig Beschäftigter von der Vollversicherungspflicht bzw die Möglichkeit einer Selbstversicherung; Einstellung des Verfahrens hinsichtlich von Bestimmungen über die Beitragspflicht vollversicherter geringfügig Beschäftigter sowie über Unfallversicherungsbeiträge der Dienstgeber mangels Präjudizialität RechtssatzZulässigkeit des Prüfungsverfahrens hinsichtlich §5 Abs1 Z2 und §19a ASVG idF des Arbeits- und Sozialrechts-ÄnderungsG 1997 - ASRÄG 1997 (betr Ausnahme geringfügig Beschäftigter von der Vollversicherungspflicht bzw Möglichkeit der Selbstversicherung) infolge eines untrennbaren Zusammenhanges.Zulässigkeit des Prüfungsverfahrens hinsichtlich §5 Abs1 Z2 und §19a ASVG in der Fassung des Arbeits- und Sozialrechts-ÄnderungsG 1997 - ASRÄG 1997 (betr Ausnahme geringfügig Beschäftigter von der Vollversicherungspflicht bzw Möglichkeit der Selbstversicherung) infolge eines untrennbaren Zusammenhanges. Beim sozialversicherungsrechtlichen Pflichtversicherungsverhältnis handelt es sich um eine dem Regel-Ausnahme-Verhältnis insoweit vergleichbare Konstellation, als (nicht anders als im Vertragsversicherungsrecht) ein untrennbarer Zusammenhang zwischen der Beitragspflicht und dem - zumindest potentiell gegebenen - Leistungsanspruch besteht vgl. E v 19.06.01, G115/00 ua).Beim sozialversicherungsrechtlichen Pflichtversicherungsverhältnis handelt es sich um eine dem Regel-Ausnahme-Verhältnis insoweit vergleichbare Konstellation, als (nicht anders als im Vertragsversicherungsrecht) ein untrennbarer Zusammenhang zwischen der Beitragspflicht und dem - zumindest potentiell gegebenen - Leistungsanspruch besteht vergleiche E v 19.06.01, G115/00 ua). Im vorliegenden Fall ist ebenfalls von einem derartigen - untrennbaren - Zusammenhang auszugehen: §53a ASVG trifft Regelungen über die Beitragspflicht für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse schlechthin, dh. auch für jene geringfügig Beschäftigten, für die §19a ASVG eine Selbstversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung vorsieht, die ihrerseits an die Ausnahme von der Vollversicherungspflicht in §5 Abs1 Z2 ASVG anknüpft. Einstellung des Verfahrens hinsichtlich §53a Abs3, Abs4, teilweise Abs5 sowie von Teilen des Abs1 (betr die Beitragspflicht vollversicherter geringfügig Beschäftigter bzw Unfallversicherungsbeiträge der Dienstgeber) mangels Präjudizialität. Im vorliegenden Verfahren, in dem es um die Beitragspflicht des Dienstgebers für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse geht, kommt jenen Gesetzesstellen, die ausschließlich die Beitragspflicht vollversicherter geringfügig Beschäftigter betreffen, keine Präjudizialität zu. Die Verpflichtung zur Entrichtung von Unfallversicherungsbeiträgen war nicht Gegenstand des Verfahrens vor der belangten Behörde und des von dieser erlassenen Bescheides. Aufhebung von Teilen des §53a Abs1 Z1, des §53a Abs1 Z2, §53a Abs2 sowie der Wendung "gemäß Abs1 Z2 und" in §53a Abs5 ASVG idF der
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