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{'item': 'WII-1/01'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.03.2002 GeschäftszahlWII-1/01 Sammlungsnummer16480 LeitsatzZulässigkeit der Anfechtung der bescheidmäßigen Aberkennung eines Gemeindevorstandsmandates; Rechtsverletzungsbehauptung keine Prozessvoraussetzung im Verfahren über die Aberkennung eines Mandates; verfassungswidrige Auslegung des Tatbestandes des nachträglichen Verlusts der Wählbarkeit als Voraussetzung für die Aberkennung eines Mandates bei Austritt aus einer politischen Partei; Gleichsetzung der Begriffe "politische Partei" und "Wahlpartei" ausgeschlossen RechtssatzZulässigkeit der Anfechtung der bescheidmäßigen Aberkennung eines Gemeindevorstandsmandats; Behauptung der Verletzung subjektiver Rechte iSd §82 Abs2 VfGG nicht erforderlich. §71a Abs4 VfGG schließt die sinngemäße Anwendung des von der Oberösterreichischen Landesregierung genannten Tatbestandselementes in §82 Abs2 VfGG im vorliegenden Zusammenhang von vornherein aus (arg: §71a Abs5 VfGG "... im übrigen ..."). In die gleiche Richtung weist auch der diesbezüglich unterschiedliche Wortlaut des Art141 Abs1 und des Art144 Abs1 B-VG: Während der Verfassungsgerichtshof gemäß Art144 Abs1 B-VG über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden erkennt, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, enthält Art141 Abs1 lite B-VG das Erfordernis für den Einschreiter zu behaupten, in seinen (subjektiven) Rechten verletzt zu sein, gerade nicht. Verfassungswidrige Auslegung des Verlusttatbestandes des §30 Abs3 litb Oö GemeindeO 1990 (iVm §28 leg. cit.) bei bescheidmäßiger Aberkennung eines Gemeindevorstandsmandats.Verfassungswidrige Auslegung des Verlusttatbestandes des §30 Abs3 litb Oö GemeindeO 1990 in Verbindung mit §28 leg. cit.) bei bescheidmäßiger Aberkennung eines Gemeindevorstandsmandats. Es ist von Verfassungs wegen ausgeschlossen, den Begriff der "Wahlpartei" iSd §28 Abs1 lita Oö GemeindeO 1990 mit dem Begriff der "politischen Partei" gleichzusetzen. Wenn - nach VfSlg. 13643/1993 - die Zugehörigkeit zu einer derartigen Wahlpartei nicht von (späteren) Willenserklärungen abhängt, sondern sich von der Kandidatur auf der(selben) Liste ableitet, dann widerspricht dem jedenfalls eine Auslegung der in Rede stehenden Bestimmung, wonach der Austritt aus einer "politischen Partei" für den Betreffenden den Verlust seines Mandates im Gemeindevorstand zur Folge hat.Es ist von Verfassungs wegen ausgeschlossen, den Begriff der "Wahlpartei" iSd §28 Abs1 lita Oö GemeindeO 1990 mit dem Begriff der "politischen Partei" gleichzusetzen. Wenn - nach VfSlg. 13643 aus 1993, - die Zugehörigkeit zu einer derartigen Wahlpartei nicht von (späteren) Willenserklärungen abhängt, sondern sich von der Kandidatur auf der(selben) Liste ableitet, dann widerspricht dem jedenfalls eine Auslegung der in Rede stehenden Bestimmung, wonach der Austritt aus einer "politischen Partei" für den Betreffenden den Verlust seines Mandates im Gemeindevorstand zur Folge hat.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.