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{'item': 'B762/00'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.02.2002 GeschäftszahlB762/00 Sammlungsnummer16431 LeitsatzVerletzung im Gleichheitsrecht infolge fehlender Begründung eines (Intimations-) Bescheides betreffend die Ernennung des im Besetzungsvorschlag der Berufungskommission Zweitgereihten zum ordentlichen Universitätsprofessor an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien; keine sachliche Begründung des der Behörde zustehenden Auswahlermessens RechtssatzEs besteht keine Bindung an eine bestimmte Reihung im Berufungsvorschlag. Die belangte Behörde hat aber das ihr zustehende Auswahlermessen sachlich auszuüben und zu begründen. Ob sie dies in der Weise tut, dass sie sich der Bewertung durch das erweiterte Gesamtkollegium anschließt und eine die Kandidaten reihende Bewertung übernimmt oder ob sie von der Auffassung des erweiterten Gesamtkollegiums abweicht, etwa indem sie die Kriterien für die Eignung anders gewichtet (was freilich eine eigene Begründung, die sich mit den Bewertungen im Berufungsvorschlag auseinandersetzt, erfordert), liegt in ihrem Ermessen, ebenso wie es im Ermessen des ernennenden Bundespräsidenten liegt, den Vorschlag der Bundesministerin zu übernehmen oder ihn abzulehnen. In der Entscheidung aber müssen die Erwägungen jedenfalls transparent gemacht werden, da nur so die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts möglich ist. Dies gilt auch dann, wenn der Bescheid - wie im vorliegenden Fall - in einem spezifischen Zusammenwirken (Vorschläge, Entscheidung, Intimation) verschiedener oberster Organe der Bundesverwaltung zustande kommt (vgl. VfGH 19.06.00, B1048/99).In der Entscheidung aber müssen die Erwägungen jedenfalls transparent gemacht werden, da nur so die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts möglich ist. Dies gilt auch dann, wenn der Bescheid - wie im vorliegenden Fall - in einem spezifischen Zusammenwirken (Vorschläge, Entscheidung, Intimation) verschiedener oberster Organe der Bundesverwaltung zustande kommt vergleiche VfGH 19.06.00, B1048/99). Der bekämpfte Bescheid enthält aber keinerlei Begründung. Eine krasse Mangelhaftigkeit der Bescheidbegründung kann auch nicht etwa dadurch beseitigt werden, dass die belangte Behörde ihre Motivation in der Gegenschrift darlegt (vgl. z.B. VfSlg. 10.997/1986, 12.141/1989, 13.166/1992). Die Begründung des Bescheides muß vielmehr aus diesem selbst hervorgehen (vgl. etwa VfSlg. 12.476/1990, 14.115/1995; VfGH 19.06.00 B1048/99).Der bekämpfte Bescheid enthält aber keinerlei Begründung. Eine krasse Mangelhaftigkeit der Bescheidbegründung kann auch nicht etwa dadurch beseitigt werden, dass die belangte Behörde ihre Motivation in der Gegenschrift darlegt vergleiche z.B. VfSlg. 10.997 aus 1986,, 12.141 aus 1989,, 13.166 aus 1992,). Die Begründung des Bescheides muß vielmehr aus diesem selbst hervorgehen vergleiche etwa VfSlg. 12.476 aus 1990,, 14.115 aus 1995,; VfGH 19.06.00 B1048/99).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.